OGH 7Ob26/73 (RS0020143)

OGH7Ob26/7321.2.1973

Rechtssatz

Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).

Normen

ABGB §1053
ABGB §1054

7 Ob 26/73OGH21.02.1973
6 Ob 221/73OGH29.11.1973

nur: Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System 2. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373

1 Ob 176/74OGH04.12.1974

Vgl auch; nur T1

3 Ob 547/77OGH22.11.1977

Auch

5 Ob 702/81OGH27.10.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3)

6 Ob 607/82OGH05.05.1982

Auch; nur T1

5 Ob 34/83OGH27.09.1983

Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129(26)

4 Ob 596/87OGH12.01.1988

Auch; Beisatz: Das Kaufobjekt muss aber nach seiner genauen Lage und nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar sein. (T5)

10 Ob 1516/96OGH20.02.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Liegenschaft hinsichtlich KG, EZ, Eigentümer und Anschrift vollständig und richtig, jedoch bloß bezüglich der (Miteigentums)Anteile der Eigentümerin unvollständig und ungenau bezeichnet, so ist damit dem Erfordernis der Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des Kaufobjektes ausreichend Genüge getan. (T6)

9 Ob 2020/96sOGH16.10.1996

Beisatz: Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht. (T7)

1 Ob 196/98zOGH23.02.1999

Auch; nur T1

3 Ob 195/07hOGH27.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Keine Einigung über Flächenausmaß. (T8)

3 Ob 142/13yOGH21.08.2013

Auch; Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T9)

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch; nur: Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis; grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen. (T11)

9 Ob 70/17kOGH18.12.2017

Auch; nur T10; Beisatz: Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. (T12)<br/>Beisatz: Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. (T13)

5 Ob 163/18hOGH20.02.2019

Auch; Beis wie T6

6 Ob 228/21dOGH02.02.2022

Beisatz: Hier: Mangelnde Bestimmbarkeit des Grundstücksteils anhand des Hinweises auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0070OB00026_7300000_001

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