Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben der von der Klägerin als Forderungskäuferin erhobenen Titelergänzungsklage (§ 10 EO) gegen die Beklagte, welche bereits rechtskräftig verurteilt worden war, eine bestimmte Darlehensforderung an den Forderungsverkäufer zu bezahlen, statt.
Die Beklagte vermag in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
1. Es bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht den hier zu beurteilenden Forderungskaufvertrag dahin auslegt, dass auch die gegenständliche Darlehensforderung umfasst ist. Es wird ausdrücklich der Kauf sämtlicher offenen Forderungen der Konkursmasse festgeschrieben, die bloßen Kundenforderungen sind lediglich beispielsweise angeführt („insbesondere ...“).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen im Sinn des § 1054 ABGB für das Kaufobjekt wird entsprochen, steht gleichfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Zwar beziehen sich die ausdrücklich zu § 1054 ABGB ergangenen Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0020143) auf Liegenschaftskaufverträge, in der Rechtsprechung ist darüber hinaus aber auch anerkannt, dass eine Globalzession alle aus Warenleistungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebs entstehender Forderungen zulässig ist (RIS‑Justiz RS0032519). Dass sich die Rechtsprechung mit Fragen der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit im Zusammenhang mit einem Forderungsverkauf noch nicht befasst hätte, trifft daher nicht zu.
3. Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Dies entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz nur in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Masseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden §§ 116, 117 KO an (RIS‑Justiz RS0065148).
Unter die dem Konkursgericht mitzuteilenden Geschäfte des Masseverwalters nach § 116 Abs 1 KO (in der hier auf den Vertrag vom 10. September 2009 anzuwendenden Fassung gemäß BGBl I 2002/75) ist der hier zu beurteilende Forderungsverkauf nicht einzuordnen. Auf die Frage nach dem Wert der verkauften Forderungen ‑ die Wertgrenze spielt nur nach § 116 Abs 2 KO eine Rolle ‑ kommt es daher nicht an.
Dass eine Veräußerung des gesamten beweglichen Anlage‑ und Umlaufvermögens stattfand, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt (Forderungsverkauf nach Liegenschaftsverwertung); dass es sich bei den verkauften Forderungen um einen für den Betrieb notwendigen Teil des Anlage‑ und Umlaufvermögens im Sinn des § 117 Abs 1 Z 2 KO gehandelt hätte, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dagegen spricht auch der geringe Wert der verkauften Forderungen von bloß 2.000 EUR (geringer Kaufpreis im Hinblick auf die angenommene Uneinbringlichkeit der Forderungen).
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS‑Justiz RS0043150). Eine behauptete mangelhafte Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erfüllt den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht (1 Ob 39/91). Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0043150 [T2]).
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