Rechtssatz
Zur Frage, wann der Bürge (und Zahler) für die ganze Schuld nur bis zu einem gewissen Betrag und wann er für einen bestimmten Teil der Schuld haftet.
1 Ob 80/74 | OGH | 22.05.1974 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/7 S 18 |
10 Ob 509/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte hat im Einvernehmen mit der Klägerin erklärt, nicht für die ganze Schuld, sondern nur für einen bestimmten, von vornherein (zeitlich wie betraglich) abgemessenen Teil derselben zu haften; er hat also - im Sinne der Ausführungen Ehrenzweigs (System II/1 2 112) - seine Haftung nicht für die ganze Schuld, sondern nur bis zu einem gewissen Betrag und damit einen bestimmten inhaltlich umschriebenen Teil der Schuld übernommen, welcher vom übrigen Teil der Schuld betraglich und entstehungsmäßig abgegrenzt werden kann. (T1) Veröff: SZ 69/51 |
7 Ob 201/06v | OGH | 27.09.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Sämtliche Bürgen (beider Bürgengruppen) haften vertragskonform für die ganze Schuld, aber nur bis zum jeweils bestimmten Höchstbetrag von S 500.000. Ab dem Zeitpunkt des Herabsinkens der Kreditforderung auf oder unter S 500.000 waren somit - wäre nicht die Bürgengruppe B) bereits zuvor aus ihrer Haftung entlassen worden - überschneidende Bürgenhaftungen gegeben. Insoweit waren nicht nur die Bürgen der (verbliebenen) Gruppe A) Mitbürgen für den nämlichen Betrag, sondern es hat dies auch für die beiden Beklagten als Mitglieder der Bürgengruppe B) gegolten, hafteten sie doch ab diesem Zeitpunkt für den gleichen (ganzen), S 500.000 nicht (mehr) überschreitenden Betrag und damit für die gleiche Hauptschuld. (T2); Veröff: SZ 2006/137 |
6 Ob 131/08w | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T3); Beisatz: Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. (T4); Beisatz: Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners - mangels anderslautender Vereinbarung - zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. (T5); Beisatz: Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher - mangels anderslautender Vereinbarung - bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19721129_OGH0002_0070OB00260_7200000_001
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