Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte in dem zugrunde liegenden Verfahren die Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten am 16. Oktober 1990 abgeschlossene Notariatsakt nicht exekutionsfähig, in eventu nichtig und rechtsunwirksam sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu den sich daraus ergebenden Grundbuchshandlungen. Gleichzeitig lehnte der Kläger die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes sowie eine Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl ab. Diesem Ablehnungsantrag gab das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 18. Juni 2007, GZ 23 Nc 21/07x-3, nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Rekurs an das Oberlandesgericht Linz. Der zuständige Senat setzt sich aus dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. D***** und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. H***** und Mag. T***** zusammen. Der Kläger lehnt die Richter dieses Senates sowie, „weitere Richter des Oberlandesgerichtes Linz, die zu 5 Cg 191/98b des Landesgerichtes Linz geklagt wurden", ab.
Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag zurück. Eine Ablehnung könne nur aus persönlichen Gründen gegen eine bestimmte Person eines Richters erfolgen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes sei nicht zulässig. Der Ablehnungsantrag sei jedoch nicht ausreichend substanziiert und im Ergebnis als unzulässige Pauschalablehnung zu qualifizieren. Der Antragsteller habe keinen einzigen sachlich nachvollziehbaren Grund von Befangenheit darzulegen vermocht. Die Ankündigung oder Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen Entscheidungen eines abgelehnten Richters im selben Sachkomplex stellten für sich allein betrachtet keinen Befangenheitsgrund dar. Gleiches gelte auch für den Fall, dass eine Partei Strafanzeige bzw Disziplinaranzeigen erstatte. In beiden Fällen müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. Allein die Tatsache, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit eine Amtshaftungsklage gegen die nunmehr abgelehnten Richter erhoben habe, vermöge keinerlei Zweifel an deren Unbefangenheit zu begründen. Dies umso weniger, als sich die damals erhobene Amtshaftungsklage in Pauschalvorwürfen der Art, die „belangten staatlichen Organe hätten in Voreingenommenheit, in Verdacht der Verschwörung, durch Intrige und durch praktizierte Schädigungs-, Lebens- und Existenzzerstörungsabsicht, ihre Entscheidungen gegenüber dem Kläger gefällt und diese Tat- und Entscheidungshandlungen nach österreichischem Recht strafbarerweise wiederholt ausgeführt" sowie letztlich in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen der beklagten Richter erschöpft habe. Dieses Verfahren habe nach Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG mit Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Klägers geendet. Der dagegen erhobene Rekurs sei ebenso erfolglos geblieben wie ein Ablehnungsantrag gegen die erkennende Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Dem Ablehnungsantrag sei kein Grund zu entnehmen, der einer Entscheidung des durch die abgelehnten Richter gebildeten Senates der genannten Ablehnungssache entgegenstünde. Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit einem Aufhebungsantrag, hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nicht einmal im Rekurs kann dargelegt werden, welche Gründe für die Befangenheit welches bestimmten Richters sprechen. Eine Ablehnung kann aber nur aus persönlichen Gründen gegen eine bestimmte Person eines Richters erfolgen (RIS-Justiz RS0046005). Grundsätzlich vermag das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein deren Befangenheit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0108696). Auch aus der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Entscheidungen eines Richters geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit abgeleitet werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um einen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können (RIS-Justiz RS0046101). Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden oder Strafanzeigen erstattet (RIS-Justiz RS0045970). Dies ist schon deshalb zu fordern, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erheben einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern (6 Ob 213/05z). Bei der Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können (RIS-Justiz RS0109379; RS0046087). Nur wenn der Richter selbst dennoch eine Befangenheit anzeigt, ist die Sachlage anders zu beurteilen (7 Ob 121/98i).
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die Voraussetzungen für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (7 Ob 212/05k; RIS-Justiz RS0109237). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Da konkrete Gründe, die eine Befangenheit einer bestimmten Person erkennen ließen, nicht angegeben wurden, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
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