Rechtssatz
Die Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen kann niemals eine Aktenwidrigkeit bilden.
6 Ob 591/83 | OGH | 17.03.1983 |
Beisatz: Außer es wird im Widerspruch zur Aktenlage die Entscheidung damit begründet, dass ein bestimmtes Beweismittel nicht vorliege. (T1) |
5 Ob 142/09g | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe sich mit einer bestimmten Urkunde nicht (ausreichend) auseinander gesetzt, wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0070OB00236_7500000_001
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