OGH 1Ob10/13x

OGH1Ob10/13x31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 80.819,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2012, GZ 1 R 208/12s-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2012, GZ 66 Cg 61/10b-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; vgl auch RS0106371). Dass in der unterlassenen Einvernahme eines sachverständigen Zeugen sowie in der unterlassenen Einholung eines ergänzenden Sachbefundes im Zusammenhang mit einem Feuchtigkeitseintritt kein Verfahrensmangel liegt, hat das Berufungsgericht somit bindend und für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar erkannt.

2. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Gericht einen Umstand zur Grundlage einer Entscheidung macht, der mit dem Inhalt der Prozessakten im Widerspruch steht (§ 503 Z 3 ZPO). Derartiges zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Sie übersieht offenbar auch, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0117019). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt selbst im Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043189). Mit dem Hinweis der Revisionswerberin auf verschiedene Urkunden und die aus diesen ihrer Ansicht nach zu ziehenden tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen wird eine Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt, zumal auch die Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen niemals eine Aktenwidrigkeit bilden könnte (RIS-Justiz RS0043373).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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