OGH 10ObS345/89

OGH10ObS345/895.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Reinhard Keibl (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franc R***, Praprocan 19, JU-42314 Selnica, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1090 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 1989, GZ 33 Rs 51/89-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. September 1988, GZ 8 Cgs 1233/87-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger nur die unbekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlußfolgerungen gewonnen wurde.

Der Kläger hat in der Berufung keinen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Die Unterlassung der Parteieneinvernahme könnte aber nur einen Verfahrensmangel, nicht aber eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG bestehen keine Bedenken (SSV-NF 2/14).

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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