OGH 7Ob224/00t

OGH7Ob224/00t18.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Eugen Georg G*****, geboren am 19. Oktober 1992, ***** wegen Besuchsrechtseinräumung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Eugen G*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2000, GZ 43 R 375/00s-59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Abweisung eines Besuchsrechtsantrages des Vaters zum im Haushalt der Mutter lebenden Minderjährigen bestätigt wurde, wurde seiner ausgewiesenen Vertreterin am Dienstag, den 25. 7. 2000 zugestellt. Letzter Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG war demnach Dienstag, der 8. 8. 2000. Der erst am Mittwoch, den 9. 8. 2000, zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern lässt (7 Ob 329/99d ebenfalls im Zusammenhang mit einer Besuchsrechtsentscheidung). Im Übrigen wird im Revisionsrekurs auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt (4 Ob 303/97f; 9 Ob 7/99s; 6 Ob 196/00t).

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