Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Abweisung eines Besuchsrechtsantrages des Vaters zum im Haushalt der Mutter lebenden Minderjährigen bestätigt wurde, wurde seiner ausgewiesenen Vertreterin am Dienstag, den 25. 7. 2000 zugestellt. Letzter Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG war demnach Dienstag, der 8. 8. 2000. Der erst am Mittwoch, den 9. 8. 2000, zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern lässt (7 Ob 329/99d ebenfalls im Zusammenhang mit einer Besuchsrechtsentscheidung). Im Übrigen wird im Revisionsrekurs auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt (4 Ob 303/97f; 9 Ob 7/99s; 6 Ob 196/00t).
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