European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00193.23T.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger machen Mangelfolgeschäden aufgrund einer unrichtigen Zusicherung der Lastenfreiheit einer von der Beklagten erworbenen Liegenschaft geltend.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von einem Drittel statt.
[3] Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und gab dem Klagebegehren im Ausmaß von 36.588,16 EUR sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 8.050 EUR sA wies es ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung (RS0018508 [T1]). Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen (1 Ob 129/16a = RS0018508 [T3]).
[6] 2. Nach § 933a Abs 1 ABGB kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Dem Übernehmer obliegt der Beweis dafür, dass der Mangel für den Folgeschaden kausal war (9 Ob 3/22i mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach den Klägern dieser Beweis gelungen ist, hält sich – ebenso wie die im Einzelfall zu beurteilende Frage des Vorliegens eines Mitverschuldens des Geschädigten (RS0087606 [T14, T19, T25]) – im Rahmen der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig.
[7] 3. Auch ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, weil es selbst im Fall von allfälligen Verstößen der Kläger gegen baurechtliche Vorschriften am bei Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlichen Mitverschuldenszusammenhang (RS0132048) fehlen würde.
[8] 4. In ihrer Rechtsrüge entfernt sich dieBeklagte im Übrigen immer wieder vom festgestellten Sachverhalt, weshalb sie über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312 [T12, T14]).
[9] 5. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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