OGH 5Ob41/65; 6Ob406/66; 2Ob570/94; 5Ob2101/96y; 9Ob167/97t; 6Ob390/97i; 6Ob353/04m; 1Ob129/16a; 1Ob61/20g; 7Ob193/23t (RS0018508)

OGH5Ob41/65; 6Ob406/66; 2Ob570/94; 5Ob2101/96y; 9Ob167/97t; 6Ob390/97i; 6Ob353/04m; 1Ob129/16a; 1Ob61/20g; 7Ob193/23t24.1.2024

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten.

Normen

ABGB §928
ABGB §1500

5 Ob 41/65OGH11.03.1965
6 Ob 406/66OGH15.02.1967
2 Ob 570/94OGH01.09.1994

Vgl aber

5 Ob 2101/96yOGH21.05.1996

Vgl aber

9 Ob 167/97tOGH05.11.1997

Gegenteilig; Beisatz: Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung. (T1)

6 Ob 390/97iOGH02.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundige außerbücherliche Legalservitut nach § 8 TWG. (T2)

6 Ob 353/04mOGH21.04.2005

Gegenteilig; Beis wie T1

1 Ob 129/16aOGH20.12.2016

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T3)

1 Ob 61/20gOGH16.04.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, dass die Sache von diesem Fehler (oder überhaupt von allen Fehlern) frei sei (so schon 6 Ob 390/97i). (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der Galerist, der zusagte, die Vergilbung des Bildes gehöre im Hinblick auf dessen Art und Alter typischerweise zum Kunstwerk, darf nicht darauf vertrauen, dass die Käufer diesen „offenkundigen Mangel“ akzeptierten; kein augen­scheinlicher Mangel; der Veräußerer bleibt gewährleistungspflichtig. (T5)

7 Ob 193/23tOGH24.01.2024

gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19650311_OGH0002_0050OB00041_6500000_003

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