European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00188.13T.1016.000
Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands übermittelt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt mit der Behauptung des Bestehens eines aufrechten Pachtvertrags die Duldung des Zutritts zu einem Grundstück, die Unterlassung von Störungen und die Herausgabe von Schlüsseln.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Duldung und Unterlassung betreffend die Sportanlage Folge, das Herausgabebegehren wies es ab. Weiters wies es das Duldungs‑ und Unterlassungsmehrbegehren betreffend den nicht als Sportanlage dienenden Teil der Liegenschaft ‑ rechtskräftig ‑ ab.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufungen beider Parteien im angefochtenen Umfang teilweise ab. Es bestätigte die Stattgebung des Duldungsbegehrens und eines Teils des Unterlassungsbegehrens. Ein weiteres Unterlassungs-mehrbegehren wies es ab, dem Herausgabebegehren gab es statt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen von der Beklagten erhobene „außerordentliche“ Revision legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über die Revision funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme von der wertgrenzmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS‑Justiz RS0122891). Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS‑Justiz RS0043006, RS0042950).
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, in dem das Klagebegehren auf Duldung, Unterlassung und Herausgabe gerichtet ist, die Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt.
Besteht außerhalb der Anwendung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ‑ wie hier ‑ der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS‑Justiz RS0114386).
Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Bewertung über 5.000 EUR, nicht aber über 30.000 EUR käme, wäre nach § 508 Abs 1 ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich der Zulässigkeits-voraussetzungen an das Berufungsgericht verbundenes ordentliches Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0109623, RS0109501).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Berufungsgericht zurückzustellen.
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