European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00182.21X.1124.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 3AußStrG) – Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.
[2] 1. Für den Zeitraum 1. 5. 2012 bis 30. 6. 2014 wurde die Mutter bereits rechtskräftig zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 190 EUR verpflichtet. Hier gegenständlich ist nur mehr das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren von monatlich 80 EUR von 1. 5. 2012 bis 31. 10. 2013 und von 110 EUR von 1. 11. 2013 bis 30. 6. 2014.
[3] 2. Soweit sich die Mutter gegen die vom Rekursgericht getroffene Negativfeststellung zum Betreuungsausmaß im Zeitraum Mai 2012 bis Mai 2013 unter Verweis auf behauptetermaßen widersprechende Beweisergebnisse wendet, übersieht sie, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006737, RS0007236).
[4] 3.1 Der Unterhaltspflichtige ist für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungs‑ und beweispflichtig. Ihm obliegt es, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen zu beweisen (RS0111084, RS0006261, RS0106533).
[5] 3.2 Die den Obersten Gerichtshof bindende Negativfeststellung, wonach die Naturalleistungen der Mutter nicht mehr feststellbar sind und deren Höhe nicht mehr eruiert werden kann, schließtdie gewünschte Anrechnung aus.
[6] 4. Bei überdurchschnittlichen Lebens-verhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringeren Unterhaltsleistungen verhindert werden soll, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleisteten Geldunterhalt verbleibt (RS0047560 [T8]).
[7] Gegen die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckte Beurteilung des Rekursgerichts, hier die Prämien der Krankenzusatzversicherung nicht anzurechnen, vermag die Mutter keine beachtenswerten Argumente zu bringen.
[8] 5.1 Zur Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine ständige Rechtsprechung dahin, dass Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Kreditrückzahlungen verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage daher nur ausnahmsweise, insbesondere, wenn sie der Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen (RS0007202 [T10, T11]; RS0047491; RS0047508). Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen weiter herabzudrücken, maßgebend. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (RS0079451). Besondere Umstände, die einen Abzug ermöglichen, hätte die Mutter darzulegen (RS0007202 [T2]; RS0047491 [T1]). Ob und in welchem Ausmaßbei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Kreditverbindlichkeiten vorliegen, ist in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0007202 [T8], RS0079451 [T9]).
[9] 5.2 Die Mutter brachte pauschal vor, zur Wohnraumbeschaffung und Wohnraumrenovierung mehrere Privatdarlehen aufgenommen zu haben, die unterhaltsmindernd zu berücksichtigen seien. Sie führte aber weder im Rechtsmittel aus, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt, für welche konkreten Anschaffungen und Renovierungen sie diese Darlehen aufnahm und wie siedie Darlehenssummen tatsächlich verwendete. Damit legte die Mutter schon nicht dar, ob und allenfalls in welchem Umfang die von ihr geltend gemachten Schulden einen Ausnahmefall im obigen aufgezeigten Sinn darstellen.
[10] 6. Entgegen der Ansicht der Mutter steht nicht fest, dass der Minderjährige im Juni 2014 bereits wieder in ihrem Haushalt betreut wurde, sondern lediglich, dass im Juni 2014 „ein Betreuungswechsel in ihren Haushalt“ erfolgte. Abgesehen davon, dass die Mutter selbst in ihrem Rechtsmittel nicht konkretisiert, wann im Juni der Umzug durchgeführt wurde und unter der weiteren Berücksichtigung, dass dem Minderjährigen bereits rechtskräftig ein Unterhaltsbetrag von 190 EUR für Juni 2014 zuerkannt wurde, zeigt sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf, das die Mutter für Juni 2014 noch zu einem weiteren Unterhaltsbetrag verpflichtete.
[11] 7. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)