OGH 7Ob174/02t

OGH7Ob174/02t11.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Katrin Christine R*****, geboren am 29. Dezember 1986, über den Revisionsrekurs (richtig: Rekurs an den Obersten Gerichtshof) des Vaters Peter R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Juli 2001, GZ 2 R 324/01a-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 27. April 2001, GZ 10 P 2002/95h-24, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern der mj. Katrin Christine wurde am 1. 6. 1989 geschieden. Die Obsorge für das Kind wurde der Mutter übertragen, die es bis 11. 12. 2000 in ihrem Haushalt betreute und versorgte. Seither ist die Minderjährige in einem Heim untergebracht, dessen Kosten vom Land Kärnten getragen werden. Die Minderjährige kommt alle 14 Tage über das Wochenende zur Mutter und wird dann von dieser betreut und versorgt. Die Mutter erhält nach wie vor die Familienbeihilfe und kommt für die Bekleidung und die sonstigen Bedürfnisse des Kindes auf. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 3. 1997 (ON 16) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.800,-- = EUR 276,16) für seine Tochter verpflichtet. Am 9. 1. 2001 beantragte er, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 8. 2000 auf S 2.800,-- (= EUR 203,48) herabzusetzen. Er habe am 25. 3. 2000 wiederum geheiratet und seine nunmehrige Ehefrau Alexandra habe am 21. 7. 2000 einen Sohn geboren, für den er, ebenso wie für seine einkommenslose Ehegattin, zu sorgen habe.

Das Erstgericht setzte den vom Vater für seine Tochter zu leistenden

Unterhalt für die Zeit vom 1. 8. 2000 bis 31. 12. 2000 auf monatlich

S 3.400,-- (= EUR 247,09) und ab 1. 1. 2001 auf monatlich S 3.600,--

(= EUR 261,62) herab; das Mehrbegehren wies es ab. Beide Eltern seien

verpflichtet, einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten. Auf die

Mutter, die als Fabrikarbeiterin ein monatliches Nettoeinkommen von

insgesamt ca S 12.800,-- (= EUR 930,21) erziele und keine weiteren

Sorgepflichten habe, entfiele ein solcher von monatlich S 800,-- (=

EUR 58,14). Der nun auch für seinen am 21. 7. 2000 geborenen Sohn

Dominik und seine einkommenslose Ehefrau Alexandra sorgepflichtige

Vater habe als Heeresbeamter zwischen 1. 9. 2000 und 28. 2. 2001

inklusive der anteilsmäßigen Sonderzahlungen, jedoch nach Abzug der

Reisegebühren, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von

S 21.517,-- (= EUR 1.563,70) bezogen. Nach der Prozentwertmethode

habe der Vater 16 % dieses Einkommens bis Ende des Jahres 2000 der

mj. Katrin Christine an Unterhalt zu leisten (20 % Eigenanspruch

minus 3 % für die nicht berufstätige Ehegattin, minus 1 % für den

Sohn); ab 1. 1. 2001 stünden der Minderjährigen 17 % zu (ab diesem

Zeitpunkt werde die Ehefrau des Vaters rückwirkend

Kinderbetreuungsgeld erhalten, weshalb die Sorgepflicht des Vaters

ihr gegenüber nur mehr mit 2 % des Nottoeinkommens zu berücksichtigen

sei). Der vom Vater monatlich zu leistende Unterhalt errechne sich

damit bis 31. 12. 2000 mit S 3.400,-- (= EUR 247,09), danach mit S

3.600,-- (= EUR 261,62).

Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung im angefochtenen Umfang der Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Ausführungen des Rekursgerichtes lassen sich - soweit noch wesentlich - wie folgt zusammenfassen:

Das Erstgericht habe im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach Prozentpunkten für die nicht berufstätige Ehefrau des Vaters zutreffend zunächst einen Abzug von 3 % (der Unterhaltsbemessungsgrundlage) und seit der (nach dem Rekursvorbringen ab 1. 1. 2001 erfolgten) Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes des Landes Kärnten von monatlich S 6.000,-- (= EUR 436,04) einen Abzug von 2 % vorgenommen. Dieses Kinderbetreuungsgeld sei - vergleichbar anderen Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienten - als Einkommen der Ehefrau des Vaters zu qualifizieren und daher entsprechend zu berücksichtigen. Nach stRsp sei unter Einkommen, welches der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen ist, grundsätzlich alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukomme, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Es komme daher nach einhelliger Ansicht nicht darauf an, ob bestimmte Bestandteile der Einkünfte regelmäßig ausgezahlt würden, zumal ohnedies ein repräsentativer Durchschnitt des Einkommens der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen sei. In diesem Sinne seien auch außergewöhnliche Sonderzahlungen (wie die Einsatzzulage) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der gesetzgeberische Zweck der Erhöhung von Transferleistungen durch das "Familienpaket 2000" (BGBl I 79/1998) sei der Ausgleich der steuerlichen Belastung von unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern im Verhältnis zu Einkommensbeziehern ohne Unterhaltslasten gewesen. Durch die Erhöhung der Familienbeihilfe werde, wie dem Vater zuzugeben sei, tatsächlich nur die obsorgeberechtigte Mutter entlastet. Ein Anspruch des geldunterhaltspflichtigen Vaters, an dieser Transferleistung mit dem Hintergrund steuerlicher Entlastung teilzuhaben, könne aber jedenfalls nicht gegenüber dem Kind durch Verringerung der Geldunterhaltspflicht erkannt werden, weil die Familienbeihilfe laut § 12a FLAG kein Einkommen des Kindes, sondern eine für den Unterhalt des Kindes zu verwendende Betreuungshilfe für den das Kind betreuenden Elternteil sei; ihre Anrechnung auf den vom nicht betreuenden Elternteil zu leistenden Geldunterhalt sei daher gesetzlich ausgeschlossen. Dafür, die durch das Familienpaket 2000 vorgenommene Erhöhung der Familienbeihilfe nicht nur dem pflegenden und erziehenden, sondern auch anteilig dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zugutekommen zu lassen, biete das FLAG demnach keine Handhabe.

Der Vater bringe im Rekurs aber auch noch vor, ihm ausgezahlte Übungszulagen, Reisegebühren und Dienstzuteilungen stellten berufsbedingte Aufwandsentschädigungen bzw Kostenersatz dar, wodurch die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindert werde. Davon betroffen seien die in der Gehaltsauskunft seines Dienstgebers aufscheinenden Posten für Aufwandsentschädigung, Reisegebühren, Bereitschaftsentschädigung und die Einsatzzulage. Dem Vater, der bisher keine Möglichkeit gehabt habe, zur erwähnten Gehaltsauskunft Stellung zu beziehen, weshalb das betreffende Rekursvorbringen keine unzulässige Neuerung darstelle, werde vom Erstgericht Gelegenheit zu geben sein, zu dem von ihm geltend gemachten - grundsätzlich die Bemessungsgrundlage vermindernden - berufsbedingt erforderlichen Aufwand Stellung zu nehmen. Hiebei werde zu beachten sein, dass grundsätzlich das gesamte im Beurteilungszeitraum erzielte Einkommen (also einschließlich der vom Vater reklamierten Positionen) die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilde, der Unterhaltsschuldner aber unter Anleitung des Erstgerichtes den im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich angefallenen vermehrten kongruenten Aufwand, der die Bemessungsgrundlage mindere, zu behaupten und zu beweisen haben werde.

Zur Begründung seines Ausspruchs der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Rekursgericht aus, der Oberste Gerichtshof habe bisher zur rechtlichen Bedeutung des Kinderbetreuungsgeldes in Bezug auf Unterhaltspflichten nicht Stellung bezogen, wobei die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehe. Aus diesem Anlass werde "auch Gelegenheit sein, erstmals die Auswirkungen der Steuergesetzgebung durch das "Familienpaket 2000", insbesondere die Erhöhung der Transferleistungen und das vom Rekurswerber hiedurch aufgezeigte Ungleichgewicht zu erörtern".

Mit seinem protokollarischen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs an den Obersten Gerichtshof) strebt der Vater eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin an, dass seinem Antrag, den von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 1. 8. 2000 auf S 2.800,-- (= EUR 203,48) herabzusetzen, vollinhaltlich Folge gegeben werde.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und nur im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp kann die Unterhaltsbemessung im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen; die vom Erstgericht angewandte sog. Prozentwertmethode bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen (vgl 1 Ob 16/00k, ÖA 2001, 212 = EFSlg 92.487 = RIS-Justiz RS0057284 [T4] ua). Nach den von der Judikatur entwickelten und im Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln bestimmt sich der Unterhalt von Kindern für den hier relevanten Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wobei konkurrierende Unterhaltspflichten durch Abzüge angemessen berücksichtigt werden:

Für jedes weitere Kind je nach dessen Alter über oder unter 10 Jahren 1 bis 2 %, für einen Ehegatten 0 bis 3 %, je nach dessen Eigenverdienst (RIS-Justiz RS0053242 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dass demnach für seinen am 21. 7. 2000 geborenen Sohn Dominik ein Abzug von 1 % vorgenommen wurde und auch ein Einkommen seiner nunmehrigen Ehegattin bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wird vom Vater auch nicht in Frage gestellt. Dieser hält vielmehr an seinem bereits im zweitinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt fest, dass seine nunmehrige Ehefrau ungeachtet des Bezuges von monatlich S 6.000,-- (= EUR 436,04) an Kinderbetreuungsgeld (des Landes Kärnten) als einkommenslos anzusehen sei, weil es sich bei dem vom Land Kärnten gewährten Kinderbetreuungsgeld um eine freiwillige, nicht auf gesetzlicher Basis beruhende Sozialleistung handle, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Dies ist zwar insofern richtig, als die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld durch das Land Kärnten auf "Richtlinien für das Pilotprojekt Kinderbetreuungsgeld in Kärnten von 0 bis 3 Jahren" beruht, die in der Sitzung der Kärntner Landesregierung am 14. 11. 2000 beschlossen wurden und nicht den Charakter einer Verordnung oder eines Gesetzes haben, sondern eine freiwillige Sozialleistung des Landes Kärnten darstellen. Dieser Umstand und dass Zuwendungen aus dem Kinderbetreuungsgeld nach den erwähnten Richtlinien zu keiner Verkürzung der gesetzlichen Unterhaltspflichten der unterhaltspflichtigen Elternteile führen dürfen, ändert aber selbstredend nichts daran, dass diese regelmäßigen Einkünfte der Ehegattin des Vaters als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren sind, wie etwa auch das (nunmehr durch das mit BGBl I 2001/103 vom 7. 8. 2001 eingeführte Kinderbetreuungsgeld abgelöste) Karenzurlaubsgeld, Notstandshilfe oä (vgl 1 Ob 108/01s, RIS-Justiz RS0047456 [T 5]). Das Vorgehen der Vorinstanzen, für die Ehegattin des Vaters im Hinblick darauf, dass sie Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten von monatlich S 6.000,-- (= EUR 436,04) bezieht bzw bezog, nur einen Abzug von 2 % (statt der maximalen Quote von 3 %) vorzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden.

Zu billigen ist auch die Einbeziehung der vom Vater für einen Katastropheneinsatz im November 2000 bezogenen außerordentlichen Sonderzahlung (Einsatzzulage) in die Bemessungsgrundlage. Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262). Dass dem Bezug der Einsatzzulage effektive Auslagen gegenüberstünden, die damit abgegolten würden, hat der Vater aber gar nicht behauptet. Die Frage, ob und wie eine nur einmal erzielte Einnahme (etwa eine Abfertigung) oder fallweise, ganz unregelmäßig und unvorhersehbar erzielte Einkünfte (wie eben die gegenständliche Einsatzzulage) auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Darin, dass die Vorinstanzen hier die nur im Monat November bezogene Zulage auf ein Jahr aufgeteilt haben, kann keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Warum, wie der Rekurswerber einwendet, dadurch die Einsatzzulage in der Bemessungsgrundlage zweifach berücksichtigt worden sein soll, ist nicht verständlich.

Der Rekurswerber macht weiters noch geltend, dass es sich bei den (von ihm bezogenen) Reise-, Dienstzuteilungs- und Übungsgebühren um den Ersatz des Mehraufwandes, der durch die betreffenden dienstlichen Verrichtungen anfalle, handelte. Diese Teile seiner Einkünfte seien daher nicht oder nur teilweise zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Rekurswerber übersieht dabei, dass sich das Rekursgericht ja gerade deshalb zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Auftrag zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz veranlasst gesehen hat, weil nach den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen noch nicht beurteilt werden könne ob bzw inwieweit den betreffenden Einkünften des Vaters entsprechende Mehraufwendungen gegenüber stehen. Nach stRsp ist der Oberste Gerichtshof auch in Außerstreitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Es ist daher den rechtlich zutreffenden Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes grundsätzlich nicht entgegenzutreten (JBl 1966, 149 uva).

Schließlich weist der Rekurswerber aber zu Recht darauf hin, dass ihm laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, in Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung eine (steuerliche) Entlastung zustehe. Das Rekursgericht habe dieses (von ihm bereits im Rechtsmittel gegen die Entscheidung der ersten Instanz zitierte) Erkenntnis nicht berücksichtigt.

Die entscheidenden Ausführungen seines Erkenntnisses vom 27. 6. 2001 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02-20 (ua) selbst dahin zusammengefasst, die nach seiner Judikatur (insbesondere VfSlg. 12.940/1991 und 14.992/1997) verfassungsrechtlich gebotene einkommenssteuerliche Entlastung des gegenüber Kindern zivilrechtlich unterhaltsverpflichteten Elternteiles (die nach der derzeitigen Rechtslage bei gemeinsamer Haushaltsführung in hinreichender Weise durch die sog. Transferleistungen - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - herbeigeführt werde; vgl dazu VfSlg 16.026/00), müsse auch im Falle getrennt lebender Eltern dem Grunde nach gewährleistet sein. Würde die Transferleistung wegen der getrennten Haushaltsführung zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Entlastung des zum Geldunterhalt Verpflichteten führen, wäre das (entgegen der Begründung der RV zum Budgetbegleitgesetz 1998) nicht durch eine private Lebensentscheidung oder die Verwirklichung eines persönlichen Risikos bedingt, sondern die Wirkung von allenfalls den Kindesunterhalt bei getrenntem Haushalt abweichend regelnden Vorschriften. Solche seien "freilich nirgends zu sehen". Die somit auch in Fällen getrennter Haushaltsführung erforderliche steuerliche Entlastung könne in diesen Fällen allerdings nicht im Steuerrecht und nicht im Zuge der Transferleistungen besorgt werden. Die den konkreten Verhältnissen gerecht werdende (im gemeinsamen Haushalt sich praktisch erübrigende) Zuordnung der Transferleistungen sei daher im Fall getrennter Haushaltsführung der Eltern eine Frage der (den Zivilgerichten obliegenden) Bemessung des Geldunterhaltes. Wenn der Gesetzgeber die Transferleistungen auch bei getrennten Haushalten grundsätzlich dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen lasse und (in § 12a FLAG) eine Anrechnung auf den Unterhalt verbiete, so müsse das im Lichte der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung so verstanden werden, dass die für das Kind zu verwendenden Transferleistungen zwar in der Regel (so weit als möglich) den Unterhalt des Kindes fördern und nicht den Unterhaltspflichtigen entlasten sollten, dass aber der im Einzelfall doch nötige Ausgleich für die überhöhte Steuerbelastung ebenso wenig behindert werde wie im gemeinsamen Haushalt. Ziehe der Gesetzgeber nämlich die zunächst als bloße Förderung gedachten Transferleistungen angesichts der ihm durch die Verfassung auferlegten Schranken bei gehobenen Einkommen als Mittel zum verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung heran - und davon sei jedenfalls seit den auf die einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes folgenden Fassungen des Gesetzes auszugehen -, müsse der normative Gehalt des § 12a FLAG teleologisch auf jenen Bereich reduziert werden, in dem die Transferleistungen nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung benötigt würden. Diese Auffassung liege, da § 12a FLAG nicht zwischen getrennter und gemeinsamer Haushaltsführung unterscheide, schon dem Erkenntnis B 1340/00 zugrunde. Sie gelte unabhängig von der Art der Lebensführung der Eltern.

Bedenken des Obersten Gerichtshofes und mehrerer zweitinstanzlicher Gerichte gegen die vom Verfassungsgerichtshof für notwendig erachtete teleologischen Reduktion des § 12a FLAG 1967, BGBl Nr 376, idF BGBl Nr 646/1977, hat der Verfassungsgerichtshof "in Wahrnehmung seiner Rechtsbereinigungsfunktion" dadurch Rechnung getragen, dass er die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da dadurch das vom Obersten Gerichtshof erblickte Hindernis gegen die vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis als geboten erachtete steuerliche Entlastung getrennt lebender Geldunterhaltspflichtiger durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf den Unterhalt weggefallen ist, erscheint ein solches, vom Verfassungsgerichtshof gefordertes, eine unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes überhöhte steuerliche Belastung des getrennt lebenden geldunterhaltspflichtigen Elternteils beseitigendes, Vorgehen nun jedenfalls möglich und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Gesetzesauslegung (Bydlinski in Rummel3 Rz 21 zu § 6 ABGB mwN) aus den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Gründen auch erforderlich.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2002 dazu abschließend bemerkt, er gehe davon aus, dass die Aufhebung der betreffenden Wortfolge keineswegs zur Folge habe, dass nunmehr die Familienbeihilfe stets zur Gänze dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zugutekomme, also zur Gänze auf dessen Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei. Es werde vielmehr der Umstand zu berücksichtigen sein, dass es der Zweck der Neufassung des § 12a FLAG durch BGBl 646/1977 gewesen sei (der in § 2 Abs 2 FLAG seinen deutlichen Niederschlag gefunden habe), die Familienbeihilfe grundsätzlich jenem Haushalt zukommen zu lassen, in dem das Kind betreut wird, sodass eine Anrechnung auf die Geldunterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteiles nur dann und insoweit in Betracht zu ziehen sei, als die Familienbeihilfe auf Grund der jüngeren Entwicklung der Familienbesteuerung die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen habe. Für das Ausmaß dieser Anrechnung enthalte das Erkenntnis zu B 1285/00 die maßgebenden Grundsätze.

Der Oberste Gerichtshof teilt diese Ansichten und insbesondere auch die Auffassung, dass es durch die vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen B 1340/00 und B 1285/00 entwickelte Berechnungsmethode, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (sie wird von Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 [809] als "innovativ" und "weise", von Gitschthaler, in der noch in Druck befindlichen Monographie: Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003 als "wohl durchdacht" bezeichnet) möglich ist, festzustellen, ob und inwieweit eine steuerliche Entlastung im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) erforderlich ist. Nach dieser Methode ist die erforderliche steuerliche Entlastung dadurch zu berechnen, dass die Hälfte des verpflichtend an Kinder zu leistenden Unterhaltes vom Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen abgezogen wird. Dies führt zu einer steuerlichen Auswirkung in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes nach § 33 Abs 1 EStG (50 %, 41 %, 31 %). Der weitere Grenzsteuersatz von 21 % ist hier, da die Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung dabei praktisch nicht in Betracht kommt, nicht von Belang.

Der jeweilige Grenzsteuersatz muss allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1340/00 zum Ausdruck gebracht hat, noch etwas vermindert werden, da zu berücksichtigen ist, dass der Geldunterhaltspflichtige zusätzlich typischerweise (in der Regel aber nicht nachweisbar - vgl Zorn aaO 803) steuerlich begünstigte Einkünfte wie Sparbuch- und Wertpapierzinsen bezieht. Hinsichtlich des Grenzsteuersatzes von 50 % hat der Verfassungsgerichtshof daher in den genannten Erkenntnissen eine Absenkung auf 40 % (also um ein Fünftel), für jedenfalls erforderlich bzw angezeigt erachtet. Durch diese pauschale Absenkung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die steuerliche Entlastung, die der Geldunterhaltspflichtige durch Anrechnung (eines Teiles) der Transferleistungen erhält, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit auch seine Unterhaltspflicht steigt (vgl dazu die Ausführungen von Zorn aaO 803 f). In einem weiteren Schritt ist sodann von dem Betrag, der sich durch die Anwendung des abgesenkten Grenzsteuersatzes auf den (halben) Geldunterhalt ergibt, der Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 b EStG), den der Steuerpflichtige erhält, abzuziehen (monatlich für das erste Kind ein Absetzbetrag von EUR 25,50, für das zweite Kind ein Absetzbetrag von EUR 38,20 und für jedes weitere Kind ein solcher von jeweils EUR 50,90). Es verbleibt der Betrag der notwendigen steuerlichen Entlastung (vgl. neuerlich Zorn aaO 804).

Auf eine Formel gebracht, lässt sich diese Berechnung daher wie folgt darstellen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337; ders. in JBl 2003 [in Druck]):

Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil)betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (selbstverständlich macht es mathematisch keinen Unterschied und wird daher dasselbe Ergebnis erzielt, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der (ganze) Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20 %] multipliziert wird). Durch diese Rechenoperation lässt sich also feststellen, ob und wenn ja inwieweit die monatliche Unterhaltszahlungspflicht des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen durch Anrechnung auf die Transferleistungen zum Zwecke der erforderlichen steuerlichen Entlastung zu vermindern ist.

Zu den beiden in ständiger Rechtsprechung betonten, dem Familienlastenausgleich dienenden (6 Ob 243/01f und 6 Ob 262/01z ua) Aspekten der Familienbeihilfe, für Kinder einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger einen gewissen Mindestunterhalt zu garantieren (Stichwort: Mindestunterhalt) und die mit der Betreuung des Kindes verbundene Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen (Stichwort: Betreuungshilfe) tritt also die weitere Funktion, für die notwendige steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu sorgen. Alle genannten Aspekte erscheinen durch die Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofs dafür angemessen berücksichtigt: Für Kinder, die auf die Familienbeihilfe (neben dem zu berücksichtigenden Kinderabsetzbetrag) als Mindestunterhalt angewiesen sind, wird in aller Regel der Aspekt der steuerlichen Entlastung keine Bedeutung haben, weil ihre Eltern ohnehin ein Einkommen erzielen, das keine steuerliche Entlastung notwendig macht. Bei Unterhaltspflichtigen mit durchschnittlichem Einkommen sorgt die Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofs dafür, dass jeweils ein angemessener Teil der Familienbeihilfe (neben dem zu berücksichtigenden Kinderabsetzbetrag) dem steuerlich zu entlastenden Geldunterhaltspflichtigen zugute kommt, während der andere Teil dem betreuenden Elternteil zum Ausgleich der mit der Betreuung des Kindes verbundenen Mehrbelastungen verbleibt. Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen wird (wiederum neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) allenfalls ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge Luxusgrenze, wie Gitschthaler in JBl 2003 aaO., VIII Höchstgrenzen der Anrechung, rechnerisch nachweist, bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung auch der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt.

Diese Überlegungen machen deutlich, dass fixe Sätze bzw eine Quotierung des Anteils der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung zu verwenden ist, als den Erfordernissen im Einzelfall nicht Rechnung tragend und die Intention des Verfassungsgerichtshofs, einen verfassungsgemäßen steuerlichen Ausgleich zu erzielen, unterlaufend, abzulehnen sind (vgl Korn, der aaO 808 ebenfalls der Meinung, eine pauschale Regelung wäre sachgerecht, widerspricht; vgl auch Gitschthaler azaO, der eine - von Holzner, Familienbeihilfe und Unterhalt, ÖJZ 2002, 444 [450] ventilierte - Anrechnung lediglich [höchstens] der halben Familienbeihilfe und der halben Kinderabsetzbeträge zum Zwecke der steuerlichen Entlastung entschieden verwirft).

Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts nach der Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofs ist über die, wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus lediglich die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Dabei ist zu betonen, dass bei der Ausmittlung des Grenzsteuersatzes allein steuerrechtliche Parameter maßgebend und die für die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage entwickelten Grundsätze nicht von Bedeutung sind. Grundsätzlich lässt sich der Grenzsteuersatz des betreffenden Geldunterhalts- verpflichteten durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommenssteuerbescheid feststellen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 245 und 337; zutreffend wird von ihm auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen. Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie von Zorn aaO 804 ausgeführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, § 2 Abs 2 und § 41 Abs 4 EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben.

Wie erwähnt ist dieser Grenzsteuersatz allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Verfassungsgerichtshof nur zum Grenzsteuersatz von 50 % Stellung genommen und eine Absenkung auf nicht mehr als 40 % angemessen erachtet hat. Zorn schlägt aaO 803 f unter ausdrücklichem Hinweis, dass der Abschlag pauschal zu erfolgen habe und eine punktgenaue Berechnung nicht sinnvoll wäre, weil ohnedies nur mit grob geschätzten Faktoren gearbeitet werden könne, bei einem Grenzsteuersatz von 41 % eine Absenkung auf 34 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % eine solche auf 28 % vor. Gitschthaler hält in JBl 2003 (in Druck) diese Abzüge für "eher willkürlich gewählt"; ihm erscheint es besser, einheitlich, wie vom Verfassungsgerichtshof beim Grenzsteuersatz von 50 % praktiziert, einen Abzug von jeweils 20 % (ein Fünftel) des Grenzsteuersatzes vorzunehmen, also den anzuwendenden Steuersatz bei einem Grenzsteuersatz von 41 % gerundet mit 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % gerundet mit 25 % festzulegen. Der erkennende Senat hält wie Zorn die Vornahme jeweils eines generellen pauschalen Abzuges angesichts des Umstandes, dass jeweils im Einzelfall eine Vielzahl von kaum abschätzbaren Faktoren zu berücksichtigen wären, in aller Regel für unumgänglich. Betreffend die Höhe des bei den Grenzsteuersätzen von 41 % und 31 % vorzunehmenden Abzuges, ist wohl die von Gitschthaler vorgeschlagene Anwendung eines "einheitlichen Systems" - Heranziehung von jeweils ca 80 % (vier Fünftel) des Grenzsteuersatzes - besser begründbar. Das von Zorn verwendete Argument, dass der auf Wertpapiere, Sparbücher udgl entfallende Einkommensanteil bei Besserverdienenden in der Regel höher sei, erscheint dadurch, dass der Grenzsteuersatz von 50 % um 10 Prozentpunkte, die Grenzsteuersätze von 41 % und 31 % aber nur um 8 bzw 6 Prozentpunkt vermindert werden, ausreichend berücksichtigt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (vgl Zorn aaO 804), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (namhaften) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen wird das Erstgericht bei der ihm aufgetragenen Verfahrensergänzung auch den Aspekt der (allfälligen) Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung des Vaters zu berücksichtigen haben, wobei im aufgezeigten Sinne vorzugehen sein wird.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass eine nach den erwähnten Kriterien zwecks steuerlicher Entlastung des getrenntlebenden Geldunterhaltspflichtigen allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhalts über die Höhe des Kinderabsetzbetrages hinaus (hinsichtlich dessen § 12a FLAG - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2002 zutreffend hinweist - einer Anrechnung von vorneherein nicht entgegengestanden ist) grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in BGBl 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich ist, weil bei der bis dahin geltenden Rechtslage - wie der Oberste Gerichtshof in seinen Aufhebungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof dargelegt hat - § 12a FLAG aF eine Anrechung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt verhinderte (vgl. Gitschthaler JBl 2003 [in Druck]; zum Ergebnis, dass eine Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit nicht in Betracht kommt, gelangt auch Zorn aaO 809). In den sog. Anlassfällen - wie hier - wird allerdings Art 140 Abs 7 B-VG zu beachten sein. Das Spezifikum des vorliegenden Falles, dass die Minderjährige seit 11. 12. 2000 in einem Heim untergebracht ist, daneben aber alle 14 Tage von der Mutter betreut und mit Kleidung etc versorgt wird, führt zur Frage nach dem - nicht aktenkundigen - Umstand, ob die Unterhaltszahlungen des Vaters an die Mutter erfolgen oder ob er seine Unterhaltszahlungen, wie die Mutter, an das Heim bzw dessen Träger zu leisten hat. Im letzteren Fall müsste eine dem Vater zur steuerlichen Entlastung zuzubilligende Unterhaltsverminderung mit einer entsprechenden Anhebung der Unterhaltsleistung der die Familienbeihilfe beziehenden Mutter korrespondieren.

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