Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehegatten Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO beurteilt werden kann (8 Ob 201/02w uva; RIS-Justiz RS0044188). Ein überwiegendes Verschulden, das einen von der Revisionswerberin angestrebten Ausspruch nach § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG rechtfertigte, muss, da es ja grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (Stabentheiner in Rummel3 § 60 EheG Rz 2 mwN) „erheblich schwerer" seien. Damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teiles angenommen werden kann, muss daher nach stRsp bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund treten (Stabentheiner aaO mwN; 9 Ob 16/04z uva).
Das Berufungsgericht hat die - jeweils zahlreichen und schwerwiegenden - Eheverfehlungen beider Streitteile einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Es ist zur Ansicht gelangt, dass das Verschulden der Beklagten insgesamt wohl als geringer zu beurteilen sei als jenes des Klägers, jedoch nicht als so gering bewertet werden könne, dass es gegenüber dem Verschulden des Klägers fast völlig in den Hintergrund treten würde. Da diese Rechtsmeinung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der beiden Ehegatten (neben ständigen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen ist der Beklagten insbesondere die unordentliche Führung des Haushalts zur Last zu legen, während dem Kläger Gewalttätigkeiten vorzuwerfen sind) vertretbar erscheint und daher nicht revisibel ist, muss die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
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