OGH 9Ob16/04z

OGH9Ob16/04z25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Hermine F*****, dzt. ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Josef F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 45 R 734/03d-69, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin übersieht im Zusammenhang mit den Drohungen des Beklagten und Widerklägers den Umstand, dass diese lange zurückliegen und bereits Gegenstand anderer, von der Klägerin wieder zurückgezogener Scheidungsklagen waren und daher gemäß § 59 Abs 2 EheG nur zur Unterstützung nicht verfristeter Scheidungsgründe herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0039659).

Wenngleich das festgestellte, maßgebliche Gesamtverhalten der Streitteile eher auf ein Überwiegen des Verschuldens des Beklagten hindeutet, rechtfertigt dies allein noch nicht den Ausspruch nach § 60 Abs 2 2. Satz EheG. Da der Gesetzgeber dem Richter nicht die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325), bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das eigene Verschulden desjenigen, der die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens des anderen Ehepartners begehrt, fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 [T1]). Dies hat das Berufungsgericht mit vertretbarer und somit nicht revisibler Rechtsauffassung verneint.

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