Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 502.966,56 samt 4 % Zinsen seit 15.3.1988 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 40.909,57 samt 4 % Zinsen seit 15.3.1988 wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit einer Versicherungssumme von S 500.000 abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) zugrundeliegen. Die Versicherung umfaßt gemäß Art.3 Abs.6 lit.a AVBV auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten erhobenen Anspruchs, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Nach Art.3 Abs.2 AVBV hat der Versicherungsnehmer von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung 10 % selbst zu tragen. Die Versicherung bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (Art.4 I Z 3 AVBV). Der Versicherungsnehmer ist gemäß Art.5 3. lit.c nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
Die Ehegatten S***** und Dr. W***** L***** verkauften ihre von einer gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft errichtete und noch nicht ganz ausbezahlte Eigentumswohnung an die Ehegatten M***** und Dr. P***** J*****. Der dem Kläger bekannte Wille der Verkäufer war darauf gerichtet, als Kaufpreis jenen Betrag zu erhalten, den sie selbst bereits geleistet oder an die Siedlungsgenossenschaft noch zu zahlen hatten (Selbstkosten). Die Ermittlung dieses Betrages und die Errichtung des Kaufvertrages wurde dem Kläger übertragen, der schon von der Siedlungsgenossenschaft mit der Errichtung der Kaufverträge über die von dieser errichteten Eigentumswohnungen betraut worden war. Der Kläger hatte sämtliche Unterlagen für die Ermittlung des Kaufpreises in seinem Handakt. Er wählte den einfacheren Weg und erkundigte sich telefonisch bei einem Referenten der Siedlungsgenossenschaft, der ihm einen Betrag von S 1,298.060 nannte. Bei diesem Betrag handelte es sich jedoch nur um den Baukostenanteil ohne den Grundkostenanteil. Der Kläger setzte diesen Betrag ohne Nachprüfung als Kaufpreis in die Vertragsurkunde ein. Erst nach Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Vertragsparteien fiel der Irrtum auf. Bei einer Besprechung zwischen dem Kläger und den Vertragsparteien am 25.11.1983 lehnten die Käufer die Bezahlung eines höheren als des im Kaufvertrag aufscheinenden Kaufpreises ab. Auch die Verkäufer waren nicht gewillt, den an die Siedlungsgenossenschaft von ihnen noch zu zahlenden Betrag zu tragen und verlangten vom Kläger dessen Haftung. Der Kläger erklärte den Verkäufern, für den Fehler einzustehen und sie klag- und schadlos zu halten. Die Verkäufer wiesen den Kläger, der ihnen gegenüber den Standpunkt vertrat, daß sie berechtigt seien, den Differenzbetrag von den Käufern zu verlangen, an, die Originalurkunde (mit der Aufsandlungserklärung) nicht an die Käufer auszufolgen. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit (verbundene Verfahren) zwischen den Parteien des Kaufvertrages. Die Verkäufer begehrten von den Käufern den an die Siedlungsgenossenschaft von ihnen noch zu zahlenden Betrag von S 162.538,73 s.A. Sie vertraten den Standpunkt, daß der Wille der Vertragsparteien auf einen Kaufpreis in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten gerichtet gewesen sei. Die Käufer verlangten von den Verkäufern die Herausgabe der Originalurkunde des Kaufvertrages, welches Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes geändert wurde. Die beklagte Partei, die vom Kläger bereits am 18.11.1983 von dem Versicherungsfall verständigt worden war, trat dem Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien auf Seite der Käufer als Nebenintervenientin bei. In diesem Rechtsstreit obsiegten die Käufer zur Gänze. Es konnte nicht festgestellt werden, daß auch sie ohne Rücksicht auf den in der Kaufvertragsurkunde ausgewiesenen Kaufpreis einen solchen in der Höhe der tatsächlichen Selbstkosten vereinbaren wollten. Die Verkäufer hatten folgende Prozeßkosten zu tragen:
S 215.696,59, S 202.181,03 zuzüglich weiterer Gerichtsgebühren von S 25.352 und schließlich S 115.622,11; bei dem letztgenannten Betrag handelt es sich um den Kostenanspruch der beklagten Partei als Nebenintervenientin. Die Verkäufer mußten ferner (nach den Feststellungen des Erstgerichtes) an die Siedlungsgenossenschaft noch S 162.538,73 zuzüglich eines Zinsenanteils von S 29.588,99 zahlen. Der Kläger ersetzte den Verkäufern den gesamten Schaden und begehrt seinerseits Ersatz von der beklagten Partei abzüglich eines Betrages von S 19.212,77 an Selbstbehalt, d.s. 10 % der Leistungen an die Siedlungsgenossenschaft. Die beklagte Partei behauptet mangelndes Verschulden des Klägers und Leistungsfreiheit wegen Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes. Hinsichtlich der Verfahrenskosten betreffend den Anspruch der Käufer auf Urkundenherausgabe beruft sie sich auf den Haftungsausschluß nach Art.4 I Z 3 AVBV.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es bejahte ein Verschulden des Klägers bei Ermittlung der Selbstkosten. Es komme hiebei nicht darauf an, ob der Kläger bei der telefonischen Auskunftseinholung falsch gefragt oder ob er eine falsche Antwort erhalten habe. Der Kläger hätte die Auskunft überprüfen müssen, was ihm aufgrund der Handakte leicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes könne dem Kläger dagegen nicht angelastet werden. Der Kläger hätte aus Standesrücksichten die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern können. Ein (teilweiser) Haftungsausschluß nach Art.4 I Z 3 AVBV liege nicht vor, weil das Verhalten des Klägers der Weisung der Verkäufer entsprochen habe, die letztlich die Urkundenherausgabe verhindert hätten.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Umfang des Zuspruchs von S 543.876,13 s.A. im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Im übrigen (im Umfang des Zuspruches von S 187.890,73 s.A.) hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht des Erstgerichtes ab, daß das Anerkenntnis des Klägers gerechtfertigt gewesen sei. Standesrücksichten fielen ausschließlich in die bei Beurteilung des Ausnahmetatbestandes nach Art.5 3. lit.c AVBV bzw. des § 154 Abs.2 VersVG unbeachtliche Sphäre des Versicherungsnehmers. Ein Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Anerkennung oder Befriedigung könne die Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ausschließen, wenn er nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Letzteres sei hier aber der Fall. Bei Beurteilung des Verschuldensgrades des Klägers sei zu erwägen, daß sich niemand mit der Unkenntnis von Gesetzen entschuldigen könne. Dies müsse umso mehr für den Kläger als Juristen gelten. Zur Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 154 Abs.2 VersVG bestehe eine einhellige Lehre und Rechtsprechung. Die Auffindung der entsprechenden Belegstellen könne einem Rechtsanwalt durchaus zugemutet werden. Hinzu komme, daß der Kläger noch in dem weiteren Irrtum befangen gewesen sei, standesrechtliche Gründe rechtfertigten ein Anerkenntnis. Der Kläger habe somit einen zweifachen Rechtsirrtum zu vertreten, der zumindest in seiner Gesamtheit den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründe. Es sei daher von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen, bei welcher der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibe, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt habe. In dieser Hinsicht erweise sich aber das Verfahren als noch ergänzungsbedürftig. Die Kosten des Prozesses zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrages seien von der Haftpflichtversicherung keinesfalls umfaßt, weil der Fehler des Klägers für den Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien nicht kausal gewesen sei. Der Kläger habe sich zur Begründung seines Versicherungsanspruchs lediglich auf die Haftung der Beklagten aufgrund seines Kunstfehlers anläßlich der Vertragserrichtung berufen, nicht etwa darauf, daß er die Verkäufer (mit einem weiteren Kunstfehler) rechtsirrig dahin beraten hätte, es bestehe ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf den "Restkaufpreis". Wenn der durch einen Kunstfehler des Rechtsanwaltes geschädigte Dritte gerichtlich nicht gegen den Schädiger vorgehe, sondern ohne Aussicht auf Erfolg seinen Vertragspartner vergeblich klage, seien die Verfahrenskosten keine geradezu typische Folge des (ersten) Kunstfehlers des Rechtsanwaltes.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist zum Teil berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht haben die Vorinstanzen den Standpunkt der beklagten Partei abgelehnt, daß dem Kläger keine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Last falle. Der Kläger wußte, daß die Verkäufer die Eigentumswohnung zu den Selbstkosten verkaufen wollten und hatte den Auftrag, diese Kosten zu ermitteln. Es mußte ihm bekannt sein, daß die von einem Wohnungseigentumsbewerber an den Wohnungseigentumsorganisator regelmäßig zu zahlenden Kosten sich aus Grund- und Baukosten zusammensetzen. Wenn sich der Kläger mit der undifferenzierten und lediglich telefonisch eingeholten Auskunft zufriedengab, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen, handelte er nicht mit der ihm nach § 9 RAO vorgeschriebenen Gewissenhaftigkeit. Das ungeprüfte Vertrauen auf diese unrichtige bzw. unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1299; NZ 1973, 154), die den Kläger für den seinen Auftraggebern dadurch entstehenden Vermögensschaden haftpflichtig macht. Diese Haftpflicht gehört zum Deckungsbereich der vom Kläger mit der beklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Erklärung des Klägers gegenüber den Verkäufern, nachdem diese seine Haftung verlangt hatten, für den Fehler einzustehen und sie klag- und schadlos zu halten, stellt ein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs dar. Die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Haftpflichtansprüche weder ganz noch zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen, führt dann nicht zur Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte (§ 154 Abs.2 letzter Halbsatz VersVG). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt dieser Rechtfertigungsgrund hier vor. Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes ist die einwandfreie Klärung der Tatumstände, sodaß diese für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen (SZ 50/60; 7 Ob 46/89 ua), und daß die Verweigerung der Anerkennung offenbar unbillig wäre. Da es offensichtlich war, daß der Kläger die Selbstkosten der Verkäufer unvollständig erhoben und daher einen zu geringen Betrag in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen hatte, und sich die Käufer überdies weigerten, einen höheren Betrag zu bezahlen, konnte es für einen unbefangenen Beurteiler nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger den Verkäufern für den ihnen entstandenen Schaden haftet. Bei Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung der Anerkennung offenbar unbillig gewesen wäre, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Vertretung von Rechtsunkundigen durch Rechtsanwälte fördert, wobei sie von der erfahrungsgemäß großen Rechtskenntnis dieser Berufsgruppe ausgeht. Darüber hinaus trifft den Rechtsanwalt nach § 9 RAO eine besondere Pflicht zur Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber seinen Klienten. Auch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes enthalten Regelungen, die dem Rechtsanwalt, insbesondere gegenüber seiner Partei, besondere Verpflichtungen auferlegen. Verursacht demnach ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Dies berechtigt zwar den Rechtsanwalt nicht, leichtfertig und ohne abschließende Beurteilungsmöglichkeit des Sachverhaltes Ansprüche anzuerkennen oder zu befriedigen. Ist aber ein Sachverhalt so weit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen darstellen (7 Ob 46/89). Das Erstgericht hat daher zu Recht die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes durch den Kläger verneint.
Es kann aber auch die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß es sich bei den den Verkäufern entstandenen Prozeßkosten um keinen durch die Sorgfaltsverletzung des Klägers adäquat verursachten Schaden handelt. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol-Welser8 I 413). Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196). Die unvollständige Ermittlung der Selbstkosten bei einer dem Urkundenverfasser bekannten Absicht der Verkäufer, zu den Selbstkosten veräußern zu wollen, und die Aufnahme dieses unrichtigen Betrages in die Vertragsurkunde ist durchaus geeignet, einen Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien, und zwar auch über die Einwilligung der Verkäufer in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer, sei es unter dem Gesichtspunkt des Kalkulationsirrtums oder der falsa demonstratio, auszulösen. Nach dem von den Verkäufern behaupteten Konsens zwischen den Vertragsparteien über die Selbstkosten als Kaufpreis kann auch nicht gesagt werden, daß ein Rechtsstreit von vornherein aussichtslos war. Diese Prozeßkosten sind, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der beklagten Partei, aber nicht als Kosten des Rechtsschutzes nach § 150 VersVG bzw. nach Art.3 Abs.6 lit.a AVBV anzusehen, weil sie nicht der Abwehr des von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs dienten. Es handelt sich vielmehr um einen den Verkäufern durch das Versehen des Klägers verursachten Vermögensschaden. Für diese Kosten gilt daher die sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers durch die Versicherungsssumme.
Anders verhält es sich bei den Kosten der Nebenintervention der beklagten Partei. Im Rahmen der Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von begründeten und unbegründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, schuldet der Versicherer die Bezahlung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Dies bringt § 150 Abs.1 VersVG und der damit übereinstimmende Art.3 Abs.6 lit.a AVBV dadurch zum Ausdruck, daß die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten umfaßt. Regelmäßig betrifft die Kostenzahlungspflicht die Abwehr von Ansprüchen des geschädigten Dritten. In besonderen Fällen können aber auch die Kosten einer negativen Feststellungsklage oder einer Nebenintervention in den Rahmen der Verpflichtung des Versicherers fallen, den Versicherungsnehmer von begründeten oder unbegründeten Haftpflichtansprüchen zu befreien (Bruck-Möller-Johanssen, VVG8 IV 291). Nichts anderes kann gelten, wenn der Versicherer es für geboten erachtet, selbst einem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Da feststeht, daß der Kläger die Herausgabe der Originalurkunde auf Anweisung der Verkäufer verweigerte, hat schon das Erstgericht zu Recht einen teilweisen Ausschluß der Prozeßkostenersatzansprüche nach Art.4 I Z 3 AVBV verneint. Die beklagte Partei hat demnach den vom Kläger den Verkäufern schuldhaft in Form von Prozeßkosten verursachten Vermögensschaden von S 443.229,62 abzüglich des Selbstbehaltes von 10 %, d.s. S 398.906,66 zu decken und die Kosten der Nebenintervention von S 115.622,11 abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 % (Art.3 Abs.1 lit.c AVBV), d.s. S 104.059,90 s.A. zu tragen. Ein über die Versicherungssumme hinausgehender Ersatzanspruch des Klägers käme nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Die Nichtabgabe einer unbegründeten Deckungsablehnung vor Beginn des Rechtsstreites zwischen den Parteien des Kaufvertrages oder im Verlauf desselben bildet keine Verletzung des Versicherungsvertrages.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.
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