European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00154.21D.1124.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner ist am * 2010 in der Ukraine geboren. Seine Mutter ist ukrainische Staatsangehörige, der Antragsteller polnischer Staatsangehöriger.
[2] Der Antragsteller ist nicht der leibliche Vater des Antragsgegners; er lernte die Mutter des Antragstellers erst im Jahr 2011 kennen. Am 6. 3. 2014 schlossen er und die Mutter des Antragsgegners vor dem Standesamt I* in der Ukraine die Ehe und unterfertigten ein Dokument, mit dem der Antragsteller die Vaterschaft zum Antragsgegner anerkannte.
[3] Ukrainisch und Polnisch ähneln einander derart, dass Personen, die einer der beiden Sprachen kundig sind etwa 70 % der jeweils anderen Sprache verstehen. Weder bei der Eheschließung noch bei der Unterfertigung des Vaterschaftsanerkenntnisses war ein Dolmetscher anwesend, weil der Antragsteller mitgeteilt hatte, keinen zu benötigen. Beim Antragsteller bestand das positive Wissen, dass er die Ehe schloss und die Vaterschaft zum Antragsgegner anerkannte. Im Anschluss daran wurde für den Antragsgegner eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, die den Antragsteller als Vater auswies. Im März 2014 übersiedelte er mit dem Antragsgegner und dessen Mutter nach Wien, wo sie seither leben. Im November 2015 trennten sich der Antragsteller und die Mutter des Antragsgegners; der Antragsgegner lebt im Haushalt der Mutter.
[4] Der Antragsteller brachte zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt beim Bezirksgericht I* eine Klage gegen das Standesamt I* ein, die auf die Löschung der Erklärungen hinsichtlich der Änderungen in der Akteneintragung der Geburt des Antragsgegners gerichtet war. Er stützte sich darauf, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht erkannt zu haben, dass er ein Vaterschaftsanerkenntnis abgab. Am 14. 12. 2016 fasste das Bezirksgericht I* einen „Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens in einer verwaltungsrechtlichen Sache“. Mit Entscheidung vom 21. 3. 2017, AZ Nr *, gab es der Klage des Antragstellers statt, erklärte die Handlungen des Standesamts für unrechtmäßig und verpflichtete es, die am 6. 3. 2014 vorgenommenen Änderungen der Akteneintragung der Geburt des Antragsgegners zu entfernen. Über Berufung des Standesamts I* bestätigte das Verwaltungsberufungsgericht V*, AZ Nr *, am 21. 11. 2017 die angefochtene Entscheidung. In diesem Verfahren wurde die Mutter als „dritte Partei“ geführt.
[5] Darüber hinaus wurde vor dem Bezirksgericht I* ein Scheidungsverfahren geführt, in dem am 22. 4. 2016 ein Scheidungsbeschluss erging.
[6] Der Antragsteller begehrt, „das Gericht wolle das vom Antragsteller am 6. 3. 2014 beim Standesamt der Regierungsbehörde der Bezirksverwaltungsjustiz für I* im Gebiet K* abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis von Amts wegen für rechtsunwirksam erklären“. Er habe nach der Eheschließung mit der Mutter des Antragsgegners in der Ukraine ein Dokument unterfertigt, in welchem er die Vaterschaft zum Antragsgegner anerkannt habe, obwohl er nicht der leibliche Vater sei. Das Standesamt habe das Niveau, auf welchem er die Staatssprache der Ukraine beherrsche, nicht überprüft und bei der Unterfertigung des Anerkenntnisses sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Er spreche und verstehe ukrainischunzureichend und könne die in der Ukraine verwendete kyrillische Schrift weder schreiben noch lesen. Nach Übersiedlung nach Wien und der Trennung von der Mutter des Antragsgegners habe er beim Bezirksgericht I* eine Klage gegen das Standesamt I* auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses wegen der erwähnten mangelnden Sprachkenntnisse eingebracht. Dieser Klage sei stattgegeben worden, weshalb die Löschung des Anerkenntnisses erfolgt sei.
[7] In dem zu AZ 4 Pu 236/16d des Bezirksgerichts Fünfhaus geführten Unterhaltsverfahren habe der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 7/20b entschieden, dass das von ihm abgegebene Anerkenntnis im Unterschied zur später erfolgten Löschung in Österreich anzuerkennen sei, weshalb er dem Antragsgegner gegenüber dem Grunde nach zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet worden sei. Grund hiefür sei, dass im angesprochenen Löschungsverfahren der Antragsgegner kein rechtliches Gehör gehabt habe. Auf die vorliegende Rechtssache sei gemäß § 25 Abs 1 IPRG ukrainisches Recht anzuwenden. Nach Punkt 2.4 der Regeln über die Eintragung von Änderungen in den Personenstandsakten und deren Erneuerung bzw Annullierung, die mit dem Erlass des Justizministeriums der Ukraine Nr 96/5 vom 11. 1. 2011 bestätigt worden seien, könne, wenn der Antragsteller nicht die Landessprache beherrsche, der Antrag in Gegenwart eines Dolmetschers von einer anderen Person erstellt und vom Antragsteller unterzeichnet werden, worüber ein entsprechender Vermerk anzufertigen sei. Gemäß § 154 Abs 1 Z 1 lit a ABGB habe ein Gericht ein Vaterschaftsanerkenntnis von Amts wegen für rechtsunwirksam zu erklären, wenn dieses nicht den Formvorschriften entspreche, was hier der Fall sei, weil das Anerkenntnis ohne Anwesenheit eines Dolmetschers aufgenommen worden sei.
[8] Der Antragsgegner und seine Mutter sprachen sich gegen die Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses aus.
[9] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Punkt 2.4 der Regeln über die Eintragung von Änderungen in den Personenstandsakten und deren Erneuerung bzw Annullierung sei dahin zu verstehen, dass grundsätzlich eine schriftliche Erklärung von Vater und Mutter selbst zu erstellen sei. Sei dies mangels ausreichenden Sprachverständnisses nicht möglich, so könne statt dessen die Urkunde von einem Dritten angefertigt (also beispielsweise das Formular vom Standesbeamten ausgefüllt) werden, wobei dann aber zwingend ein Dolmetscher beizuziehen sei. Das „kann“ beziehe sich daher nur darauf, dass ausnahmsweise die Erstellung der Urkunde durch eine dritte Person erfolge, nicht aber darauf, dass die Beiziehung eines Dolmetschers ins Belieben des Standesamts gestellt wäre. Da Formvorschriften lediglich dem abstrakten und nicht dem konkreten Schutz einer Person vor Übervorteilung dienten, sei die einzige zu entscheidende Frage jene der Kenntnisse der ukrainischen Sprache des Antragstellers im Jahr 2014. Da nicht festgestellt werden konnte, ob der Antragsteller einzelne Teile des Vorgangs aufgrund der sprachlichen Einschränkungen nicht verstand und somit nach Ausschöpfung aller für das Gericht ersichtlicher Beweismittel die Voraussetzungen für die amtswegige Aufhebung des Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 154 Abs 1 Z 1 lit a ABGB nicht bewiesen seien, sei der Antrag abzuweisen.
[10] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und führte ergänzend aus, es genüge, wenn das Sprachverständnis des Antragstellers soweit reiche, dass er den Vorgang erkennen habe können. Dies sei einerseits aufgrund der vorher schon getätigten Absprachen, andererseits aufgrund der Ähnlichkeit der Sprachen gegeben. Die Beiziehung eines Dolmetschers sei daher nicht erforderlich gewesen. Eine Verletzung einer Formvorschrift, die zu einer amtswegigen Rechtsunwirksamerklärung des Anerkenntnisses führen müsste, sei nicht gegeben. Die ukrainischen Behörden hätten sich mit der Frage der Sprachkenntnisse gar nicht auseinandergesetzt, sondern unkritisch das dort erstattete Vorbringen des Antragstellers übernommen. Aus diesem Grund könne das in Österreich geführte Verfahren durchaus zu einem anderen Ergebnis auf Sachverhaltsebene führen.
[11] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Der Antragsgegner und seine Mutter begehren in den ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[13] Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, er ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[14] 1. Der Antragsteller strebt die Unwirksamerklärung des von ihm in der Ukraine abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 154 Abs 1 Z 1 lit a ABGB und nicht die Anerkennung der dieses beseitigenden ukrainischen Entscheidung nach §§ 91b, 91c AußStrG an.
[15] 2.1 Die internationale Zuständigkeit bei Abstammungsverfahren ergibt sich mangels entsprechender bilateraler Verträge mit der Ukraine und mangels Fehlens vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Regeln allein aus § 108 JN (vgl 3 Ob 186/11s; Simotta in Fasching/Konecny 3 I § 108 JN Rz 82; Klauser/Kodek, JN‑ZPO18 § 108 JN [Stand 1. 9. 2018, rdb.at] Anm 2; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 108 JN Rz 4; Höllwerth in Höllwerth/Ziehensack ZPO: TaKomm [2019] § 108 JN Rz 6).
[16] 2.2 Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ist nach § 108 Abs 3 JN unter anderem gegeben, wenn – wie hier – das Kind oder der Mann, um dessen Vaterschaft es geht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
[17] 3.1 Das für die sachlichen Voraussetzungen maßgebliche Sachrecht bei Vaterschaftsanerkenntnissen entscheidet auch über die Folgen fehlender Voraussetzungen, gleichviel, ob sie die Unwirksamkeit oder bloße Anfechtungsmöglichkeit nach sich ziehen (RIS‑Justiz RS0076594). Das heißt, für die Vaterschaftsbestreitung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG – wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit – jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung bzw dem Anerkenntnis zugrunde lag (RS0076594 [T1]).
[18] 3.2 Die Bestimmung des § 154 ABGB (auch wenn sie insofern verfahrensrechtliche Aspekte wie die Einleitung des Verfahrens [von Amts wegen oder auf Antrag] beinhaltet) enthält abschließend jene Gründe, aus denen ein Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam zu erklären ist (Nademleinsky in Schwimann/Neumayr ABGB TaKomm5 § 154 ABGB Rz 1). Das bedeutet, ein zustande gekommenes Vaterschaftsanerkenntnis kann nur nach den in § 154 ABGB taxativ angeführten Gründen gerichtlich wieder beseitigt werden (Bernat in Schwimann/Kodek ABGB: Praxiskommentar5 § 154 Rz 2). Die Bestimmung regelt damit materiell‑rechtlich jene Tatbestände, bei deren Vorliegen die Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach österreichischem Recht zu erklären ist.
[19] 3.3 Für den vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller die Vaterschaft nach ukrainischem Recht anerkannte, entscheidet sich die Frage der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit daher ausschließlich nach ukrainischem Recht. § 154 ABGB ist hingegen – entgegen der Ansicht des Antragstellers und der Vorinstanzen – nicht heranzuziehen.
[20] 4.1 Ist fremdes Recht maßgebend, ist es gemäß § 3 IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Die entsprechenden (Rechts‑)Kenntnisse muss sich der österreichische Richter selbst verschaffen (vgl RS0045163; RS0040189); wie er dies macht, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11]). Zulässige – bereits in § 4 Abs 1 IPRG genannte – Hilfsmittel sind unter anderem die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministers für Justiz und Sachverständigengutachten (1 Ob 33/19p). Daneben stehen dem Gericht aber auch alle sonstigen Erhebungsquellen offen, etwa Informationen in‑ und ausländischer Verwaltungsbehörden durch die Parteien, Zeugen oder auch aus dem Internet (3 Ob 45/18s). Ungeachtet der in § 4 Abs 1 IPRG vorgesehenen Mitwirkungspflichten treffen die Parteien keine Behauptungs‑ und Beweis‑ oder Bescheinigungspflichten zum fremden Recht (1 Ob 94/19h). Ob die vorliegenden Erhebungsergebnisse ausreichen und die Anwendung ausländischen Sachrechts (schon) ermöglichen, ist vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung selbständig und unabhängig von den Rechtsansichten der Vorinstanzen bzw der Parteien – gegebenenfalls sogar gegen deren Willen – zu prüfen (1 Ob 94/19h), sofern wie hier eine Rechtsrüge erhoben wurde (RS0120307).
[21] 4.2 In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision (hier eines außerordentlichen Revisionsrekurses) muss zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das von der zweiten Instanz erzielte Ergebnis zu erwarten ist (RS0040189 [T5]). Der Revisionsrekurs entspricht dem insoweit, als behauptet wird, dass Punkt 2.4 der Regeln über die Eintragung von Änderungen in den Personenstandsakten und deren Erneuerung bzw Annullierung [...] für den Fall, dass der Antragsteller die Landessprache nicht beherrsche, besondere Überprüfungspflichten hinsichtlich der Sprachkenntnisse durch den Standesbeamten und die Beiziehung eines Dolmetschers zwingend voraussetze, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bewirke, was sich bei entsprechender Erhebung des ukrainischen Rechts auch ergeben hätte.
[22] 4.3 Voranzustellen ist, dass die fehlende Anerkenntnisfähigkeit der Entscheidungen der ukrainischen Gerichte, mit denen das Vaterschaftsanerkenntnis wegen fehlender Kenntnisse der Landessprache des Antragstellers beseitigt wurde, in Österreich (vgl die im Unterhaltsverfahren zwischen den Streitteilen ergangene Entscheidung 6 Ob 7/20p) nicht bezweifelt wird.
[23] 4.4 Die Vorinstanzen haben zur materiell‑rechtlichen Frage der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers infolge der Verletzung von Formvorschriften aber keine (ausreichenden) Erhebungen über das maßgebliche ukrainische Recht und seiner Anwendung angestellt. Sie haben sich zwar auf die genannten Entscheidungen der ukrainischen Gerichte und die darin zitierten Bestimmungen berufen, daraus aber allein durch Vornahme einer eigenen Auslegung abgeleitet, dass das hier festgestellte Sprachverständnis des Antragstellers die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erfordert habe. Diese Vorgangsweise entspricht nicht den §§ 3, 4 Abs 1 IPRG, kann doch allein daraus noch kein zuverlässiger Hinweis auf die Auslegung dieser Bestimmung und die praktische Rechtsanwendung durch ukrainische Gerichte in der Ukraine entnommen werden. Es fehlt also an einer (ausreichenden) Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen. Dies begründet einen Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisions‑(rekurs‑)grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muss (RS0116580).
[24] 5. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren mit den nach § 4 Abs 1 IPRG vorgesehenen Möglichkeiten die Anwendungspraxis des einschlägigen ukrainischen Rechts zu ermitteln und danach die materiell‑rechtliche Frage zu beurteilen haben, ob eine Pflicht des Standesbeamten bestand, das Sprachverständnis desAntragstellers zu überprüfen; ob bei fehlender Kenntnis der Landessprache, aber ausreichendem Sprachverständnis allein aufgrund der Ähnlichkeit der polnischen und der ukrainischen Sprache vom Standesbeamten ein Dolmetscher zwingend beizuziehen gewesen wäre und ob die Unterlassung eine Verletzung einer zwingenden Formvorschrift darstellt, die absolut wirkt und zur Beseitigung des Vaterschaftsanerkenntnisses führt oder ob die positive Kenntnis des Vorgangs trotz Verletzung der Formvorschrift – mangels Relevanz – einer Unwirksamerklärung entgegensteht.
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