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§ 154 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 154 (1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären

von Amts wegen, wenndas Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder

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