Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin weist richtig darauf hin, dass nach oberstgerichtlicher Judikatur ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten (nur) dann zu bejahen ist, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahren muss grundsätzlich ausgewichen werden (ZVR 1984/122; 6 Ob 333/00i mwN ua; RIS-Justiz RS0023704). Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 55/04p). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit lässt sich die von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Frage, „ob die Benutzung eines unzureichend gesicherten Wanderweges ein Mitverschulden im Sinn einer Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern darstellt", nicht generell und abschließend beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Einzelfallentscheidung für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (RIS-Justiz RS0021095; RS0044088). Dies ist hier nicht der Fall.
Ob die Ausmessung der Verschuldensanteile durch die Vorinstanzen angemessen erfolgte, stellt eine Ermessensentscheidung dar, bei der - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die hier aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht vorliegt - eine erhebliche Rechtsfrage ebenfalls nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; vgl auch RS0040088).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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