Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Aufteilungsverfahren liegt kein eigener Unternehmensbegriff zugrunde (9 Ob 42/99p). Nach der Judikatur liegt bei der Vermietung von Wohnungen nicht jedenfalls ein Unternehmen vor. Ein solches ist aber durchaus dann gegeben, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodass eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer Buchführung usw) erforderlich wäre (9 Ob 42/99p), sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen notwendig ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen (RIS-Justiz RS0065317). Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen ist, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (3 Ob 547/93). Vermieter von Zinshäusern mit 37 Wohnungen wurden als Unternehmer qualifiziert (9 Ob 42/99p).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Antragsgegnerin im Wege von Schenkungen nicht nur Eigentümerin eines im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals, sondern auch eines Wohnhauses mit unbekannt vielen Wohneinheiten und eines 2/9-Anteils an einem Haus mit Mietwohnungen war, bevor sie dann noch einen weiteren Drittelanteil an dem zuletzt genannten Haus erwarb. Weiters steht fest, dass in dem Haus zumindest zehn Wohnungen renoviert wurden und dass zwei der renovierten Wohnungen die Top 31 und 34 tragen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass in diesem Fall von einer unternehmerischen Tätigkeit der Antragsgegnerin als Vermieterin auszugehen sei, hält sich im Rahmen der Judikatur, zumal nach den Feststellungen die vermieteten Objekte die Anlegung einer umfangreichen Buchführung und die Beschäftigung eines Hausverwalters notwendig machten. Der Antragsteller stützte sogar den nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Anspruch nach § 98 ABGB darauf, dass die verwalteten Objekte (neben dem Hausverwalter) noch einen weiteren Arbeitsaufwand erforderten, der eine Entlohnung von zumindest 1.000 EUR pro Monat rechtfertige. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Antragsteller die unternehmerische Tätigkeit in Vertretung der Antragsgegnerin ausübte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Er gibt selbst an, dass eine „(möglicherweise) durchschlagende Geschäftsführerhaftung" des im Rahmen der Vermietung Tätigen bedacht worden sei und deshalb die Antragsgegnerin die Vermietung über gehabt habe. Auch daraus ergibt sich, dass die Liegenschaften einem Unternehmen gewidmet waren, das sich mit der Vermietung beschäftigte und das die Antragsgegnerin führen sollte.
Der Antragsteller übergeht auch, dass nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG Sachen nicht der Aufteilung unterliegen, die zu einem Unternehmen gehören und nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG Anteile an einem Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegen, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Sachen, die - wie hier - zu einem Unternehmen gehören, unterliegen also an sich nicht der Aufteilung. Die Frage, ob eine reine Wertanlage beabsichtigt war, stellt sich auch deshalb nicht.
Der Einwand des Antragstellers, nach Veräußerung der (von ihm bestritten) unternehmensbezogenen Liegenschaftsanteile falle jedenfalls der Erlös in die Aufteilungsmasse, geht insofern fehl, als der Verkauf erst rund fünf Jahre nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt ist. Ist aber der abgegrenzte Vermögenswert nach Veräußerung des Unternehmens nicht in eheliche Ersparnisse umgewidmet worden, so kann auch dieser Erlös nicht von der Aufteilung umfasst sein (vgl RIS-Justiz RS0057322, RS0057752, RS0120075).
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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