Rechtssatz
Auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG während der Ehe veräußert werden, ist der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.
6 Ob 560/84 | OGH | 07.03.1985 |
Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1986/13 S 50 |
4 Ob 533/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2) |
1 Ob 208/19y | OGH | 26.03.2020 |
Beisatz: Nicht aber dann, wenn das Surrogat oder ein Anteil daran während der aufrechten Ehe dem einen Ehegatten vom anderen (zu dessen Gunsten die Sache oder der Wert, weil er sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, zuvor gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG ausgenommen war) geschenkt wurde. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22 |
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00507_8000000_002
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