Normen
CMR Art17 Abs4
CMR Art18 Abs2
7 Ob 1019/95 | OGH | 22.11.1995 |
2 Ob 88/05p | OGH | 08.03.2007 |
Beisatz: Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T1) |
7 Ob 102/13w | OGH | 03.07.2013 |
Auch; Veröff: SZ 2013/67 |
7 Ob 45/16t | OGH | 27.04.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB01019_9500000_002
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