OGH 7Ob1019/95 (RS0086375)

OGH7Ob1019/9522.11.1995

Rechtssatz

Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Art 17 Abs 4 CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Art 18 Abs 2 CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird.

Normen

CMR Art17 Abs4
CMR Art18 Abs2

7 Ob 1019/95OGH22.11.1995
2 Ob 88/05pOGH08.03.2007

Beisatz: Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T1)

7 Ob 102/13wOGH03.07.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/67

7 Ob 45/16tOGH27.04.2016

Vgl auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB01019_9500000_002

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