OGH 7Ob102/13w

OGH7Ob102/13w3.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Alma Steger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 22 R 271/12b‑47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 31. Juli 2012, GZ 35 C 829/08m‑42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 768,02 EUR (darin enthalten 128 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Warentransportversicherer der V***** AG, über deren Auftrag die Beklagte den Transport eines Mähdreschers von Belgien nach Rumänien durchführte. Die Beklagte verwendete einen Sattelzug, bestehend aus einer dreiachsigen Sattelzugmaschine und einem Zweiachs‑Tiefbettaufleger. Der Mähdrescher hatte eine Rundumsicht‑Fahrerkabine mit einer eingeklebten, gebogenen Windschutzscheibe und ein Gewicht von 13 Tonnen. Das Schneidwerk wog 3 bis 4 Tonnen, die Windschutzscheibe etwa 40 kg.

Transporte von Mähdreschern erfolgen abgerädert, das heißt, die Reifen werden abmontiert, damit die zulässige Fahrzeughöhe von 4 m nicht überschritten wird. Mähdrescher werden auf Kanthölzer aufgebockt und verzurrt. Eine Plane wird nie verwendet, die Windschutzscheibe wird nicht abgedeckt. Die Absenderin lud den Mähdrescher auf diese Weise auf den LKW der Beklagten. Bei der Entladung an der Abgabestelle stellte sich heraus, dass die Windschutzscheibe einen Schaden aufwies. Der LKW‑Fahrer und die Leute des Empfängers besichtigten gemeinsam den Schaden. Im Frachtbrief wurden keine Schadensvermerke oder Vorbehalte gesetzt. Das Bruchbild des Schadens entsprach nicht einem Steinschlagschaden, sondern wies auf eine hohe Druckbelastung, die typisch für eine hohe Stoßbelastung bei ausgeprägten Fahrbahnschäden ist, der starr eingeklebten Windschutzscheibe hin. Bei ungefederter Fahrweise ist eine starr eingeklebte Windschutzscheibe nur eingeschränkt bruchfest. Die gewählte Transportart ist branchenüblich und fachgerecht, bedingt aber eine den Fahrbahnverhältnissen sehr angepasste Fahrweise, weil die Reifenfederung des starr aufliegenden Mähdreschers fehlt.

Die Klägerin zahlte ihrer Versicherungsnehmerin insgesamt einen Entschädigungsbetrag von 7.000 EUR für den Austausch der beschädigten Windschutzscheibe.

Sie begehrt nun die Zahlung von 7.000 EUR sA vom beklagten Frachtführer. Der Mähdrescher sei bei der Empfangsfirma in Rumänien abgeliefert worden. Gemeinsam mit dem LKW‑Fahrer sei festgestellt worden, dass die Scheibe beschädigt sei. Dieses Ergebnis der gemeinsamen Feststellung sei unwiderlegbar, ein Gegenbeweis sei nicht zulässig. Eine Eintragung in den Frachtbrief sei nicht verpflichtend. Ursache für den Scheibenbruch sei der nicht vertragsgerechte Transport; die Beklagte habe ihre Verpflichtung verletzt, mit äußerster Sorgfalt für die Schadensfreiheit des Gutes zu sorgen.

Die Haftungsbefreiung des Art 17 Abs 4 lit a CMR gelte nur, wenn der Transport mittels offenem Fahrzeug ausdrücklich mit dem Absender vereinbart und dies auch im Frachtbrief eingetragen worden sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei im Frachtbrief nicht vermerkt. Die Haftungsbefreiung des Art 17 Abs 4 lit b CMR sei nicht gegeben, weil die Ursache für den Scheibenbruch nicht eine mangelnde Verpackung, sondern der nicht vertragsgerechte Transport gewesen sei. Art 17 Abs 4 lit d CMR komme nur zum Tragen, wenn die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes das Schadensrisiko während des Transports im besonderen Maße erhöhe, was auf den Mähdrescher nicht zutreffe. Aus der höchstzulässigen Geschwindigkeit des Mähdreschers von 25 km/h könne nicht geschlossen werden, dass die Scheibenpartien für den Transport mit 80 km/h nicht geeignet seien.

Hinsichtlich der Klagshöhe sei Art 25 iVm Art 23 CMR maßgeblich, wobei die Reparaturkosten Indiz für den Umfang der eingetretenen Wertminderung seien und es gängiger Praxis entspreche, die Reparaturkosten auch als Schadensbetrag geltend zu machen. Als beschädigtes Stück sei das einzelne Packstück heranzuziehen, wenn dieses für den Handel eine Einheit bilde, was im Fall eines Mähdreschers mit eingebauter Scheibe jedenfalls gelte. Es sei daher das Rohgewicht des Mähdreschers von 15.300 kg anstelle des Scheibengewichts von 150 kg heranzuziehen. Abgesehen davon müsse die Beklagte gemäß Art 29 CMR vollen Schadenersatz leisten, da ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Der Transport sei derart rücksichtslos durchgeführt worden, dass die sehr stabile Scheibe einen Sprung bekommen habe.

Auch hinsichtlich der Zinsen könne sich der Frachtführer bei grober Fahrlässigkeit nicht auf Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen (Art 29 CMR), ebenso gelange Art 27 nur bei leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung.

Der Schadenersatzanspruch sei gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der LKW‑Fahrer sei am Empfangsort darauf hingewiesen worden, dass ein Schaden an der Scheibe gegeben sei. Gemeinsam sei angenommen worden, dass dieser Schaden vor der Beladung entstanden sein müsse. Nach der gemeinsamen Überprüfung sei deshalb der Frachtbrief mit Stempel und Unterschrift ohne „Beschädigungsvorbehalt“ im Sinn des Art 30 CMR abgesegnet und auch kein Vermerk gesetzt worden, dass die Ware vorbehaltlich einer späteren Überprüfung angenommen werde. Die Beschädigung sei daher nicht während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten.

Mähdrescher würden mit einem offenen Tiefbettaufleger transportiert. Die Verwendung des offenen Wagens sei im Frachtbrief eingetragen worden („LKW‑Art: Tiefbett“), sodass Art 17 Abs 4 lit a CMR zur Anwendung gelange. Das Transportgut sei an die Beklagte ohne Verpackung übergeben worden, wobei eine Verpackungsbedürftigkeit wegen der Verwendung des offenen Tiefbettladers erforderlich gewesen sei, zumindest jedoch eine Abdeckung der Scheibe, sodass die Beklagte auch gemäß Art 17 Abs 4 lit b CMR von jeglicher Haftung befreit sei. Die Verladung sei ausschließlich durch das Personal des Absenders durchgeführt worden. Dieses habe selbst entschieden, dass der Mähdrescher ohne Bereifung transportiert werde und somit keine selbständige Federung vorhanden sei. Der Fahrer sei mit äußerst geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, jedenfalls aber mit der zulässigen Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Transportgutes. Sollte der Schaden während des Transports eingetreten sein, wäre dieser darauf zurückzuführen, dass der Mähdrescher ohne Reifen und somit ohne entsprechende Federung transportiert worden sei und auch sonst keine federnden Elemente unter den Mähdrescher gelegt worden seien. Die Haftung der Beklagten sei daher auch gemäß Art 17 Abs 4 lit c CMR ausgeschlossen. Es sei allgemein bekannt, dass Glas sehr schadensanfällig sei, somit seien auch Mähdrescherscheiben erhöht schadensanfällig, weshalb die Haftung auch nach Art 17 Abs 4 lit d CMR ausgeschlossen sei.

Die Beklagte bestritt weiters das Klagebegehren auch der Höhe nach.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Art 30 CMR werde, wenn der Empfänger das Gut annehme, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne ‑ unter Angabe allgemeiner Art über die Beschädigung ‑ an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten habe. Hätten Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam überprüft, so sei der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen handle und der Empfänger binnen 7 Tagen nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche Vorbehalte gemacht habe. Der Scheibenschaden sei lediglich gemeinsam besichtigt worden. Die Empfängerin habe einen wirksamen Vorbehalt nicht erhoben. Die Vermutung, dass sie den Mähdrescher unbeschädigt erhalten habe, sei nicht zu widerlegen.

Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Ersturteil. Art 17 Abs 4 lit c CMR stelle den Frachtführer von der Haftung für mangelhafte Be‑ und Entladetätigkeiten durch den Verfügungsberechtigten frei. Sachgemäß vorgenommen sei eine Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolge, das heißt, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt sei. Hiezu gehörten nicht nur plötzliche Bremsstöße und Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven oder bei plötzlichen Ausweichmanövern, sondern auch Senkrechtschwingungen als Auswirkungen schlechter Straßenverhältnisse, Schütteln, Stoßen, Scheuern, Reiben und Drücken des Gutes. Nach Art 17 Abs 4 lit d CMR solle der Frachtführer von solchen, in der Natur des beförderten Gutes liegenden Risiken, die sich auch bei einem normalen Transportablauf realisieren könnten, geschützt werden. Der Mähdrescher sei ohne Reifen verladen und auf Kanthölzer aufgebockt und verzurrt worden. Damit sei eine Federung durch die Reifen nicht gegeben gewesen. Schlechte Fahrbahnverhältnisse führten zu hohen Stoßbelastungen des Mähdreschers. Der Beklagten sei es gelungen, nachzuweisen, dass der Mähdrescher so auf den Transporter geladen worden sei, dass keine ausreichende Dämpfung vorhanden gewesen sei und dass beim Transport hohe Stoßbelastungen auf die Scheibe gewirkt hätten. Sie habe die Erhöhung des Beförderungsrisikos betreffende Umstände iSd Art 17 Abs 4 CMR darlegen und beweisen können, sodass der Verfügungsberechtigte das Vorliegen anderer Gefahren, für die der Frachtführer einzustehen habe und die erfahrungsgemäß geeignet seien, sich schädigend auszuwirken, entgegenzusetzen gehabt hätte. Einen derartigen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht und auch gar nicht angetreten, sodass gemäß Art 18 Abs 2 CMR vermutet werde, dass der Schaden aus einem oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstanden sei.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich die ordentliche Revision zu, weil seine Entscheidung der Entscheidung 7 Ob 1019/95 widersprechen könnte, wonach der Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR voraussetze, dass die Verladung objektiv derart mangelhaft sein müsse, dass sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspreche.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die Klägerin rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, das Berufungsgericht habe sie in unzulässiger Weise mit seiner Rechtsauffassung, der Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR liege vor, überrascht, weil die Beklagte eine mangelhafte Verladung gar nicht behauptet habe. Der Klägerin sei deshalb auch kein entsprechendes Bestreitungsvorbringen möglich gewesen.

Dies ist unzutreffend. Die Beklagte berief sich in der Tagsatzung vom 4. 11. 2011 unter Erstattung umfangreichen Vorbringens zu einem Verladefehler der Absenderin und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden auch auf den Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR.

2. Gemäß Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer unter anderem für eine Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um ein vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung (RIS‑Justiz RS0073792). Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass er einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist (7 Ob 126/09v mwN).

2.1 Ohne begründete Vorbehalte im Frachtbrief statuiert Art 9 Abs 2 CMR die Beweisvermutung, dass der Frachtführer das Gut samt Verpackung in äußerlich gutem Zustand, in der richtigen Anzahl und mit den richtigen Nummern versehen vom Absender übernommen hat. Dabei handelt es sich um eine Beweislastregel. Die Beweisverteilung gilt bis zum Beweis des Gegenteils ( Teutsch in Thume CMR³ Art 9 CMR Rn 6, 7).

2.2 Der Frachtbrief enthält keinen Vorbehalt, sodass ‑ im Hinblick darauf, dass die Beklagte auch nicht das Gegenteil bewies ‑ zugrunde zu legen ist, dass sie das Gut ohne den äußerlich erkennbaren Bruch der Windschutzscheibe übernahm.

2.3 Weiters ist davon auszugehen, dass der Schaden vor Ablieferung an den Empfänger eingetreten ist. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass nach den Feststellungen nur eine gemeinsame Überprüfung, jedoch keine übereinstimmende Feststellung des Schadens nach Art 30 Abs 2 CMR stattgefunden habe, weshalb Art 30 Abs 1 CMR zur Anwendung gelange, wäre für die Beklagte nichts gewonnen.

Art 30 Abs 1 CMR sieht für den Fall, dass der Empfänger das Gut annimmt, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter Angabe allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, bis zum Beweis des Gegenteils vor, dass vermutet wird, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Im vorliegenden Fall bleibt für diese Vermutung kein Raum, weil ohnedies feststeht, dass die Windschutzscheibe des Mähdreschers zum Zeitpunkt der Ablieferung Schäden aufwies.

2.4 Die Klägerin hat damit dargetan, dass die Beklagte das Gut unbeschädigt übernahm, dass es einen Schaden erlitten hat und dass dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist.

3. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines der in Art 17 Abs 2 und 4 CMR normierten Haftungsausschlussgründe gegeben sind.

3.1 Die in Art 17 Abs 4 CMR aufgezählten Ausschlusstatbestände beinhalten vornehmlich typische Transportrisiken, die gerade bei Gütertransporten auf der Straße mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Schäden führt. In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer darlegt, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist (RIS‑Justiz RS0103795, RS0086375, RS0073857).

3.2 Nach Art 17 Abs 4 lit c CMR ist die Haftungsbefreiung des Frachtführers dann gegeben, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes durch Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes entweder durch den Absender oder den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder den Empfänger handeln, eingetreten ist.

Sachgemäß vorgenommen ist die Ladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, das heißt, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist. Hiezu gehören auch Auswirkungen der Fliehkraft, Durchfahren von Kurven, plötzliche Bremsstöße, Ausweichmanöver und dergleichen (RIS‑Justiz RS0073881).

Der Ausschlusstatbestand ist nur erfüllt, wenn der eingetragene Schaden eine direkte Folge der Beladung durch die Verladerseite ist, er muss nicht unmittelbar bei der betreffenden Tätigkeit, sondern kann auch später während der Beförderung auftreten. In diesem Sinn schadensursächlich können die Verladung, Verstauung etc aber nur sein, wenn sie objektiv fehlerhaft waren ( Jesser‑Huß in Münchener Kommentar zum HGB² Art 17 CMR Rn 69, Boesche in Ebenroth‑Boujong/Joost/Strohn , HGB² Art 17 CMR Rn 57; Otte in Ferrari‑Kieninger‑Mankowski ua, Internationales Vertragsrecht² Art 17 CMR Rn 108; Koller , Transportrecht 7 Art 17 CMR Rz 42a; Csocklich , Einführung in das Transportrecht, S 191; Csocklich in Jabornegg/Altmann Komm z UGB² Art 17 bis 19 CMR Rz 24; Thume in Thume CMR³ Art 17 CMR Rn 34). Auch der Oberste Gerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Bejahung dieses Haftungsausschlussgrundes eine mangelhafte Verladung (2 Ob 515/84; 6 Ob 663/87; 1 Ob 603/95; 7 Ob 1019/95; 7 Ob 182/08h; 7 Ob 5/13f).

Die Frage, ob das Transportgut unter den gegebenen Umständen sachgemäß verladen wurde, stellt keine reine Rechtsfrage dar. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen war die gewählte Art der Verladung fachgerecht. Die Beklagte kann sich daher mangels Vorliegens einer fehlerhaften Verladung nicht auf den Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR berufen.

4. Nach Art 17 Abs 4 lit d CMR ist der Frachtführer von der Haftung befreit bei Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit gewisser Güter verursacht sind, das sind Verlust, Beschädigungen durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknung, Auslaufen, normaler Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren.

Nun ist fast jedes Gut bis zu einem gewissen Grad den in Art 17 Abs 4 lit d CMR angeführten Gefahren ausgesetzt. Beurteilungsbasis dafür, ob die natürliche Beschaffenheit eine besondere Gefährdung in sich birgt, ist der normale Transportverlauf des ordnungsgemäß geladenen Gutes bei den jeweils zu erwartenden Witterungsbedingungen in durchschnittlicher Beförderungszeit mit einem üblichen, in der Regel mit Plane gedeckten Fahrzeug. Da der Absender über die Beschaffenheit des Beförderungsgutes in aller Regel besser informiert ist, kann er die betreffenden Risiken durch eine besondere Verpackung und entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei der Verladung und Verstauung des Gutes auf dem Fahrzeug des Frachtführers eindämmen und diesen über die Gefahren unterrichten, entsprechende Beförderungsanweisungen erteilen oder gleich ein geeignetes Fahrzeug bestellen. Solche Vorkehrungen dienen dann dem Schutz des Gutes, beeinflussen jedoch nicht die natürliche Beschaffenheit ( Thume aaO Art 17 CMR Rn 173; Boesche aaO Art 17 CMR Rn 67, Jesser‑Huß aaO Art 17 CMR Rn 73 f; Otte aaO Art 17 CMR Rn 120 f, Koller aaO Art 17 CMR Rn 49; Csocklich aaO Art 17 CMR Rz 26).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die starr eingeklebte Windschutzscheibe des Mähdreschers bei ungefedertem Transport nur eingeschränkt bruchsicher ist, wobei die gewählte Transportart branchenüblich und fachgerecht ist, jedoch eine sehr angepasste Fahrweise erfordert.

Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, dass Mähdrescher mit starr verklebten Windschutzscheiben bei normalem Transportablauf im Hinblick auf die eingeschränkte Bruchfestigkeit der Windschutzscheibe über das normale Maß hinaus gefährdet sind. Damit ist das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, nachgewiesen. Die Beklagte hat auch dargetan, dass die dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein könnte.

In diesem Fall steht dem Verfügungsberechtigten der Beweis offen, dass der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenen Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist (RIS‑Justiz RS0073857).

Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat weder behauptet, der Beklagten entsprechende Anweisungen betreffend eine den Fahrbahnverhältnissen sehr angepassten ‑ also die festgestellte Bruchgefahr besonders berücksichtigenden ‑ Fahrweise erteilt zu haben, noch erstattete sie Tatsachenvorbringen dahingehend, dass der Schaden sich nur deshalb ereignet habe, weil die Beklagte die den Fahrbahnverhältnissen entsprechenden normale Fahrweise missachtet habe.

Damit ist der Revision keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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