Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
1. Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung des Vaters der Minderjährigen abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, „die Anrechnung der Wohnungskosten sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht völlig einheitlich behandelt“ worden. Da jedoch weder in der Zulassungsvorstellung noch in der Entscheidung des Rekursgerichts über die Änderung seines Zulassungsausspruchs widersprüchliche oder auch nur uneinheitliche Rechtsprechung aufgezeigt wird, stellen die Ausführungen des Rekursgerichts eine Scheinbegründung dar. Dass vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getragene Wohnungsbenützungskosten ebenso wie von ihm geleistete Mietzinszahlungen und der fiktive Mietwert der dem unterhaltsberechtigten Kind bewohnten und vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zur Verfügung gestellten Wohnung durch Kürzung des in Geld zu leistenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, weil damit der Wohnbedarf des Kindes gedeckt oder zumindest verringert wird, entspricht nunmehr bereits gefestigter Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0080373 [ab T3], RS0123485) und ist auch im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.
2. Aber auch der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
2.1. Der Minderjährigen steht angesichts ihres Alters ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters zu. Da dieser für deren Mutter monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500 EUR zu leisten hat, erscheint der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von 1 % durchaus angemessen. Dies ergibt selbst bei der vom Vater im Revisionsrekurs zugestandenen Bemessungsgrundlage von rund 3.700 EUR einen Anspruch der Minderjährigen von 700 EUR.
Dass auf den nach der Prozentwertmethode ermittelten Geldunterhaltsanspruch die vom Vater geleisteten Wohnungsbenützungskosten und der fiktive Mietwert der von der Minderjährigen bewohnten Wohnung anzurechnen sind (1.), haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Allerdings ist dieser Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann (zuletzt 4 Ob 42/10w; 2 Ob 246/09d). Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die Auffassung, dass sie bei ¼ des in Geld zustehenden Unterhalts liegt, ist jedenfalls vertretbar (vgl 4 Ob 42/10w). ¾ des ermittelten Geldunterhaltsanspruchs liegen jedoch deutlich über dem von den Vorinstanzen festgelegten Unterhaltsbeitrag von 450 EUR. Im Übrigen würde selbst die vom Vater angestrebte Anrechnung von Naturalunterhalt mit „etwa 40 %“ des an sich zustehenden Geldunterhalts keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen erkennen lassen, ergäbe sich doch dann ein Anspruch der Minderjährigen in Höhe von (nur) knapp unter 450 EUR.
2.2. Die Ausführungen zur Notwendigkeit einer erhöhten Berücksichtigung der Transferleistungen infolge gemeinsamen Haushalts des Vaters mit der Minderjährigen übersehen die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Vater (nur) bis März 2010 im gemeinsamen Haushalt lebte; im Rekursverfahren hat der Vater in diesem Zusammenhang zugestanden, aus der (vormaligen) Ehewohnung weggewiesen worden zu sein und in seinem Unternehmen zu nächtigen.
Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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