OGH 6Ob86/05y

OGH6Ob86/05y14.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ahmet O*****, vertreten durch Dr. Katharina Rueprecht, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, wegen 107.059,29 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2005, GZ 12 R 267/04d-40, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. September 2004, GZ 16 Cg 18/03i-34, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht getroffen wurde (RIS-Justiz RS0026236), könnte den Kläger hier nicht günstiger stellen, weil feststeht, dass ein Arzt und welcher Arzt ein persönliches Aufklärungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 10/03h ergibt sich lediglich, dass es bei einer mangelhaften Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses nicht davon abhängt, ob der beklagte Arzt möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv nicht wahrnahm, sondern darauf, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht vorhanden waren. Dass der Nachweis einer nicht dokumentierten Maßnahme nur durch eine „objektive Beweisführung" zu erbringen sei, lässt sich daraus nicht ableiten.

Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es zwar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen (RIS-Justiz RS0102906). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat aber jener Arzt, der den Aufklärungsbogen unterfertigt hat, die wesentlichen möglichen Komplikationen der geplanten Operation noch einmal mündlich zusammengefasst und insbesondere auch auf die Möglichkeit der Eröffnung des lateralen Ohrengangs und der Beeinträchtigung des Gleichgewichtsempfindens hingewiesen. Dass das Berufungsgericht gegen die betreffenden Feststellungen keine Bedenken hatte, geht aus dessen Urteilsbegründung, in der unter anderem die Aussage dieses Arztes wörtlich wiedergegeben wurde, unmissverständlich hervor. Ob auch noch andere Ärzte ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger führten, ist nicht entscheidungswesentlich. Das Berufungsgericht ist bei der von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängenden Frage des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht (RIS-Justiz RS0026529) von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen.

Steht dem Patienten bei der Aufnahme in ein Krankenhaus nicht das Recht zu, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, so hängt die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Operation nicht davon ab, ob er über die Person des Operateurs aufgeklärt wurde. Wurde allerdings die Operation durch einen bestimmten Arzt zumindest schlüssig vereinbart, ist der Vertragspartner des Patienten verpflichtet, diesen darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehenen Termin die Operation durch diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein anderer Arzt den Eingriff vornehmen werde (3 Ob 131/03s). Ob eine - zumindest schlüssige - Vereinbarung zustandekam, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, dass für das Vorliegen einer Vereinbarung dahin, dass die Operation von jener Ärztin vorgenommen wird, die den Kläger schon einmal operierte, keine Anhaltspunkte vorlägen, ist nicht zu erkennen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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