European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00084.22D.0914.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhaltens stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast (1 Ob 6/17i).
[2] 2. Der Beklagte vermag nicht darzustellen, aus welchem Grund angesichts der bereits bestehenden Rechtsprechung dazu, wann kollusives Handeln anzunehmen ist (vgl nur 4 Ob 544/90; RS0083005; RS0061587 [T4]; RS0132027), ein Bedarf an einer weiteren höchstgerichtlichen Entscheidung bestehen sollte. Dies ist umso weniger zu erkennen, als er nicht darlegt, warum der Fall einer gerichtlichen Aufkündigung samt unterbliebenen Einwendungen im Hinblick auf kollusives Vorgehen wertungsmäßig anders gelagert sein sollte als der vom Berufungsgericht zitierte bereits entschiedene Fall des Abschlusses eines prätorischen Vergleichs (3 Ob 71/21v; vgl im Übrigen schon 1 Ob 9/04m zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Eigentümerin verboten werden sollte, mit der Hauptmieterin einen Räumungsvergleich abzuschließen).
[3] 3. Dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von den in der Rechtsprechung des Höchstgerichts entwickelten Leitlinien zur Frage des Vorliegens kollusiven Verhaltens oder einer bewusst sittenwidrigen Schädigung (RS0083005) abgewichen wäre, vermag er – auch auf Basis der von ihm in der Berufung begehrten Ersatzfeststellungen – nicht aufzuzeigen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, sogar unter Zugrundelegung der Ersatzfeststellung sei aus dem Sachverhalt kein kollusives Verhalten abzuleiten, liegt keine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal (auch) der Ersatzfeststellung weder eine bewusste Schädigung der Unterbestandnehmer durch die Klägerin oder den Verein (bei Unterbleiben von Einwendungen) bzw ein objektives Zusammenwirken (der Verein nahm die gerichtliche Aufkündigung bloß hin) oder eine Absprache zu diesem Verhalten zwischen den Streitteilen zu entnehmen ist. Angesichts der Rechtsunsicherheit zur Frage, ob das Bestandverhältnis überhaupt dem Mietrechtsgesetz unterläge, ist überdies nicht ersichtlich, in welcher Weise der Verein bei Hinnahme der Kündigung bewusst widerrechtlich gehandelt haben sollte (vgl zu gleichgelagerten Fällen bereits 9 Ob 24/22b; 6 Ob 57/22h; 6 Ob 40/22h; 6 Ob 110/22b).
[4] 4. Mit Ausführungen dazu, dass die Klägerin mit der Räumungsklage (nur) den Zweck verfolge, ihn durch Enteignung zu schädigen und dem neuen (ihm von der Klägerin angebotenen direkt zwischen den Streitteilen abzuschließenden) Benützungsübereinkommen zu unterwerfen, entfernt sich der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig aus.
[5] 5. Seine Erwägungen dazu, dass die Klägerin einem Kontrahierungszwang unterliege, weil ihr eine Monopolstellung in Bezug auf die Ausübung der Daubelfischerei zukomme, beziehen sich auf den Abschluss eines (von der Klägerin angebotenen) neuen Vertrags direkt zwischen ihm und der Klägerin und sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch ein Monopolist kann im Übrigen nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen (RS0106571; RS0016745 [T12, T20]). Ganz abgesehen davon, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Monopolstellung unter Verweis auf die anderen gegebenen Möglichkeiten zur Ausübung der Daubelfischerei (nicht nur an Thaya und March, sondern auch noch in anderen vom Verein betreuten Revieren in Wien) ohne klare Fehlbeurteilung verneint hat, wäre dem Beklagten, der aus der angeblichen Monopolstellung der Klägerin ableiten will, dass Kündigung und Räumung sittenwidrig wären, zu erwidern, dass derartige Kündigungsbeschränkungen wiederum das – inzwischen aufgelöste – Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Hauptbestandnehmer (Verein) beträfen.
[6] 6. Nach ständiger Rechtsprechung können, wenn eine Rechtsrüge in der Berufung nur zu bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp, s bloß 2 Ob 204/20v). Darauf, dass der erwirkten Aufkündigung ein zwischen dem Beklagten als Afterbestandnehmer und der Klägerin als Bestandgeberin bestehendes Rechtsverhältnis entgegenstehe, hat sich der Beklagte in seiner Berufung nicht gestützt. Diesbezügliche, in zweiter Instanz nicht erhobene Einwände können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden; sie können daher auch die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (2 Ob 74/18y).
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