OGH 6Ob832/83 (RS0057622)

OGH6Ob832/8314.2.1985

Rechtssatz

Der Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ist nicht getrennt von der Zuweisung von mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Kreditbeträgen zur Rückzahlung vorzunehmen. Es ist vielmehr jedem der früheren Ehepartner von den Krediten im Innenverhältnis ein solcher Teil zur Tilgung zuzuweisen, daß er über ein rechnerisches Aktivvermögen entsprechend dem Aufteilungsverhältnis verfügt.

Normen

EheG §81 Abs1
EheG §83 Abs1
EheG §94

6 Ob 832/83OGH14.02.1985
6 Ob 576/87OGH19.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Schulden unterliegen grundsätzlich der internen Aufteilung wie die in die Aufteilungsmasse fallenden Aktiven. (T1)

8 Ob 690/88OGH13.07.1989

Auch

6 Ob 678/89OGH18.01.1990
2 Ob 608/89OGH28.03.1990
8 Ob 1631/92OGH08.10.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen. (T2)

3 Ob 548/94OGH28.06.1995

nur: Der Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ist nicht getrennt von der Zuweisung von mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Kreditbeträgen zur Rückzahlung vorzunehmen. (T3) Beisatz: Hiebei sind noch aushaftende Kredite nur mit dem noch offenen Kapitalbetrag in Anschlag zu bringen. (T4)

9 Ob 35/00pOGH31.05.2000

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00832_8300000_001

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