Spruch:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs bleibt der zu fällenden neuerlichen Aufteilungsentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung
Die im Mai 1950 geschlossene Ehe des im November 1921 geborenen Mannes und der im Mai 1926 geborenen Frau war mit dem im März 1984 in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil aufgelöst worden. Nach dem Scheidungsurteil trifft das Alleinverschulden den Mann. Am 11. Mai 1984 brachte die Frau einen Aufteilungsantrag ein. Gegenstand der begehrten Aufteilungsregelung sind der Gutsbestand zweier Liegenschaften und die auf diesen pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten. Die Frau strebte nach ihrem - nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz schriftlich - abgeänderten Aufteilungsvorschlag an, daß 19 Grundstücke aus dem Gutsbestand eines anläßlich der Eheschließung übernommenen, im Voreigentum von Angehörigen des Mannes gestandenen Bauerngutes (EZ 62) zur Schuldtilgung um 917.000 S verkauft, ein weiteres Grundstück (222/3) aus dem Gutsbestand des Bauerngutes sowie die zweite Liegenschaft mit einem Wohnhaus (EZ 258 mit dem Grundstück 222/4) ihr, der restliche Gutsbestand des Bauerngutes dagegen dem Mann in das Alleineigentum zugewiesen würden. Ohne formelle Abänderung dieses Aufteilungsvorschlages änderte ihn die Frau der Sache nach dadurch, daß sie als grundbücherliche Alleineigentümerin der Bauerngutliegenschaft, in Ansehung derer dem Manne ein grundbücherlich einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbotsrecht eingeräumt ist, außer den im Antrag aufgezählten 19 Grundstücken drei weitere mit einem Flächenausmaß von zusammen 10.493 m2 zum Preis von 398.734 S veräußerte, wobei in sämtlichen Verkaufsfällen die fehlende Zustimmung des Mannes als eines Verbotsberechtigten im Wege einer einstweiligen Verfügung ersetzt wurde. Der Kaufpreis der 19 im Antrag genannten Grundstücke wurde zur Schuldtilgung verwendet. Der Kaufpreis für die drei weiteren Grundstücke wurde ebenfalls der Schuldtilgung gewidmet und erliegt zu treuen Handen des Vertragsverfassers.
Der Mann seinerseits legte keinen konkreten eigenen Aufteilungsvorschlag vor, anerkannte auch grundsätzlich die Notwendigkeit von Grundstücksabverkäufen zur Entschuldung der Restliegenschaft, sprach sich aber gegen die von der Frau abgeschlossenen Kaufverträge aus, weil seiner Ansicht nach günstigere Verkaufsmöglichkeiten bestanden hätten.
Das Erstgericht hat ohne weitere spruchmäßige Erledigung in Ansehung der nur im Zusammenhang mit den einstweiligen Verfügungen verkauften Grundstücke, aber unter Zugrundelegung der erfolgten Veräußerungen eine Aufteilung in der Weise beschlossen, daß die - im grundbücherlichen gleichteiligen Eigentum beider vormaligen Ehegatten stehende - Liegenschaft mit dem Wohnhaus (EZ 258) in das Alleineigentum der Frau und der verbleibende Rest der - im bücherlichen Alleineigentum der Frau
stehenden - Bauerngutliegenschaft (EZ 62) in das Alleineigentum des Mannes überwiesen werden. Im Zusammenhang damit ordnete das Erstgericht Pfandrechtsübertragungen sowie eine bloß zwischen den vormaligen Ehegatten wirksame Aufteilung von Hypothekarverbindlichkeiten an.
Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Die Bauerngutliegenschaft hatte der Mann im Sinne des Übergabsvertrages vom 2. Mai 1950 von seinen Eltern übernommen. Aufgrund der Ehepakte vom 11. August 1950 wurde das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten grundbücherlich einverleibt. Die Ehegatten wohnten in dem etwa 100 bis 200 Jahre alten, zweigeschossigen Holzhaus des Bauerngutes und betrieben die Landwirtschaft.
Der Ehe entstammen vier inzwischen großjährige Kinder (nach dem Inhalt der Scheidungsakten: die im Juli 1951 geborene Ernestine, der im Februar 1956 geborene Josef, die im April 1958 geborene Ingrid und der im April 1961 geborene Franz. Die 1942 geborene voreheliche Tochter der Frau wuchs ebenfalls im ehelichen Haushalt auf und blieb dort auch nach der Geburt eines eigenen unehelichen Kindes bis 1977). Auf Initiative des Mannes trugen die Ehegatten bei zunehmendem inneren Widerstand der Frau ab dem Jahre 1963 mit Nachbarn Grenzstreitigkeiten gerichtlich aus und verloren den Großteil der Rechtsstreitigkeiten mit erheblichen Kostenfolgen. Zur Abdeckung der Verfahrenskosten nahmen die Ehegatten zunächst bei einer Raiffeisenkasse Kredite auf, nahmen in den Jahren 1965 und 1974 bei einer Landeshypothekenanstalt Umschuldungen vor, deren Rückzahlungsforderung schließlich ungefähr 350.000 S betrug und auf dem Bauerngut pfandrechtlich sichergestellt wurde.
1967 übereignete der Mann seinen Hälfteanteil an der Bauerngutliegenschaft seiner Frau. Er wollte damit verhindern, daß im Falle weiterer Prozeßverluste seine Prozeßgegner ihre Kosten aus seinem Liegenschaftsanteil einbringlich machen könnten. Zugunsten des Mannes wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Die Frau ist seit der Verbücherung des Schenkungsvertrages vom 19. Juli 1967 Alleineigentümerin des Bauerngutes. Die im Eheschließungsjahr errichteten Ehepakte wurden wieder aufgelöst. Im Jahre 1970 wurde für ein aus dem Gutsbestand des Bauerngutes abgeschriebenes Grundstück (222/4) eine neue Liegenschaft gebildet und aufgrund eines Schenkungsvertrages das Eigentumsrecht der älteren Tochter der Ehegatten einverleibt. Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 28. Juli 1972 wurde an dieser Liegenschaft (EZ 258) das gleichteilige Eigentum der nunmehr geschiedenen Ehegatten einverleibt. Auf diesem Grundstück (und grenzüberschreitend auf dem zum Gutsbestand der Bauerngutliegenschaft gehörenden Grundstück 222/3) errichteten die Ehegatten mit großen Eigenleistungen und unter Verwendung von Darlehensbeträgen ein Wohnhaus und fünf Garagen. Ein zur Finanzierung des Hausbaues aufgenommenes Landesdarlehen haftet noch im Teilbetrag von 530.000 S, ein Bauspardarlehen mit ca. 70.000 S aus.
In der zweiten Hälfte der 70er-Jahre stellten die Ehegatten den Landwirtschaftsbetrieb (samt Viehhaltung) ein, nachdem der Mann seine Arbeitskraft einem Busunternehmen widmete und die Frau aus Gesundheitsrücksichten schwere Arbeit nicht mehr verrichten konnte (nach den Beweisergebnissen im Ehescheidungsverfahren wurden die zur Landwirtschaft gehörigen Grundstücke ab 1977 verpachtet). Der Mann nahm für Investitionen in seinem Busunternehmen eine Reihe von Krediten auf, für die die Frau die Mithaftung übernahm und die auf der Wohnhausliegenschaft (EZ 258) pfandrechtlich sichergestellt wurden. 1976 kaufte der Mann einen gebrauchten 50-sitzigen Mercedes-Bus um ca. 370.000 S und einen 17-sitzigen Bus um ca. 60.000 S; zur Ankaufsfinanzierung nahm er bei einer Volkskreditbank einen Kredit von etwa 430.000 S auf. Das Erstgericht konnte keine genaue Feststellung darüber treffen, wieweit Einkünfte aus dem Busunternehmen zur Abdeckung des erwähnten Anschaffungskredites bei der Volkskreditbank verwendet wurden, da auch Rückzahlungen auf die zur Abdeckung der Prozeßkosten aufgenommenen Kredite geleistet werden mußten.
Während der Zeit, als der Mann sein Busunternehmen führte, reichte er seiner Frau kaum ein Wirtschaftsgeld. Zum einen herrschte zwischen den Ehegatten bereits aufgrund der Prozeßkostenbelastung ein äußerst schlechtes Einvernehmen, zum anderen war der Betriebserfolg schlecht. 1978 verpachtete der Mann das Busunternehmen seinem gleichnamigen Sohn, über dessen Vermögen etwa eineinhalb Jahre später der Konkurs eröffnet wurde. Der Mann ist nun nicht mehr selbständig berufstätig und bezieht (seit 1983) eine Pension (von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; nach den Beweisergebnissen des Ehescheidungsverfahrens bezieht die Ehefrau eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern).
Nach dem Scheidungsurteil hat der Mann seiner geschiedenen Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S zu bezahlen. Er kommt dieser Verpflichtung aber nicht nach.
Die Landeshypothekenbank drängte im Sommer 1984 auf Abdeckung einer Kreditüberziehung und drohte mit der Zwangsversteigerung. Diese Gläubigerin erwirkte im Oktober 1984 über einen Betrag von rund 130.000 S gegen beide vormaligen Ehegatten ein Versäumungsurteil. Aufgrund dieses Titels wurde ihr im April 1986 die Zwangsversteigerung der Bauerngutliegenschaft (EZ 62) bewilligt. Zur Abwendung der 1984 angedrohten Zwangsversteigerung wurde der Frau auf ihren Antrag der Abverkauf von 19 Grundstücken aus der Bauerngutliegenschaft um den Gesamtbetrag von 917.000 S bewilligt, wobei die fehlende Zustimmung des Mannes als des Berechtigten aus einem grundbücherlich einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot im Wege einer einstweiligen Verfügung ersetzt wurde. Zur Tilgung der 1986 durch Liegenschaftszwangsversteigerung betriebenen Forderung wurde der Frau auf ihren Antrag in gleicher Weise der Abverkauf von drei weiteren Grundstücken um 398.734 S ermöglicht. Dabei wurde ungeachtet des Schätzwertes von 48 S/m2 nur ein Preis von 38 S/m2 erzielt.
Der Kaufpreis von 917.000 S wurde nach Abdeckung der Lastenfreistellungskosten des Notars im Betrag von 15.000 S im Teilbetrag von 817.000 S zur Abdeckung von Krediten bei der Volkskreditbank und im Restbetrag von 85.000 S zur teilweisen Abdeckung eines Kredites bei der Landeshypothekenbank verwendet. Aus dem Kaufpreis von 398.734 S wurden nach Abzug von 5.000 S für die Lastenfreistellungskosten des Notars die restlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshypothekenbank im Betrag von 238.277 S beglichen und der Restbetrag von 155.457 S zur Tilgung eines auf dem Hälfteanteil des Mannes an der Wohnhausliegenschaft (EZ 258) sichergestellten Kredites verwendet, den der Mann 1983 für eigene Zwecke bei einer Bank aufgenommen hatte.
Die restliche Bauerngutliegenschaft ist nun lastenfrei. Unter Berücksichtigung des (bücherlich noch nicht durchgeführten) Abverkaufes der drei Grundstücke ist der Wert dieser Liegenschaft (EZ 62) mit 1,532.000 S zu veranschlagen.
Die Wohnhausliegenschaft (EZ 258) hat einen Wert von 2,250.838 S. Auf dieser Liegenschaft haften noch Forderungen aus den beiden zur Finanzierung des Hausbaues aufgenommenen Krediten von rund 600.000 S (Landesdarlehen und Bauspardarlehen). Überdies haftet der Hälfteanteil des Mannes noch für eine Restschuld aus dem 1983 aufgenommenen Bankdarlehen in der Höhe von rund 100.000 S sowie für Unterhaltsforderungen samt Nebenforderungen der Frau in der Höhe von rund 150.000 S.
Nach den Aufteilungserwägungen des Erstgerichtes lasse sich eine tunlichste Trennung der künftigen Lebensbereiche beider Ehegatten durch Zuweisung je einer Liegenschaft in das Alleineigentum eines der beiden erreichen, wobei dem Vorschlag der schuldlos geschiedenen Frau gemäß ihr die Liegenschaft mit dem Neubau zuzuweisen sei. Das bewirke, daß dem Mann der Rest des von seinen Eltern stammenden Bauerngutes zufalle. Daß danach die Frau die Liegenschaft mit dem höheren Schätzwert (und wohl auch höheren praktischen Nutzen) erhalte, sei nicht unbillig, weil ihr im letzten Jahrzehnt der Ehe vom Mann kaum Wirtschaftsgeld gereicht worden sei und das Verschulden an der Scheidung der mehr als 30 Jahre währenden Ehe nach dem Scheidungsurteil den Mann allein treffe.
Im einzelnen ging das Erstgericht von folgenden Überlegungen aus:
Die Liegenschaft mit dem Neubau habe einen Wert von rund 2 1/4 Mio. S, sei aber mit rund 600.000 S belastet, der Nettowert sei daher mit rund 1,650.000 S anzusetzen. Das um die zunächst verkauften 19 Grundstücke verminderte Bauerngut habe einen Schätzwert von 1,532.000 S. Bei diesem Schätzwert sei allerdings noch das Vorhandensein der drei später verkauften Grundstücke im Gesamtausmaß von 10.493 m2 vorausgesetzt, die zwar zu einem Quadratmeterpreis von 48 S geschätzt, tatsächlich aber nur zu einem Quadratmeterpreis von 38 S verkauft worden seien. Die sich daraus ergebende Differenz sei voll dem Manne anzulasten. Er sei also so zu behandeln, als wäre ihm dieser Wert tatsächlich zugewiesen worden, weil sein Widerstand gegen die Veräußerung den "Notverkauf" um einen geringeren Preis als den Schätzwert bedingt hätte. Aus dem Erlös der während des Aufteilungsverfahrens durchgeführten Grundverkäufe seien nicht bloß beide Ehegatten betreffende Schulden getilgt worden, sondern mit dem festgestellten Betrag von 155.457 S Bankschulden des Mannes, die allein ihm anzulasten seien. Diese Schuldentilgung müsse sich der Mann als einen aus der Aufteilungsmasse erhaltenen Vorteil anrechnen lassen.
Teile man die Rückzahlungsverpflichtungen in Ansehung des Landesdarlehens mit einem aushaftenden Betrag von 530.000 S im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Frau intern unter die ehemaligen Ehegatten auf, ergebe sich folgende wertmäßige Gegenüberstellung:
Die Frau erhalte eine Liegenschaft im
Nettowert von 1,650.000 S
und den Beitrag des Mannes zur Tilgung
des Landesdarlehens von 177.000 S
daher zusammen Werte von 1,827.000 S.
Der Mann erhalte eine Liegenschaft
im Wert von 1,532.000 S,
genieße eine Schuldtilgung in der Höhe
von rund 155.000 S,
erhalte also Aktiva im Wert von 1,687.000 S,
müsse aber ein Drittel des restlichen
Landesdarlehens übernehmen, also Be-
lastungen in der Höhe von 177.000 S,
erhalte somit wertmäßig rund 1,510.000 S.
Die Frau erhalte daher um 317.000 S
mehr als der Mann.
Dies entspreche aber beim erzwungenen Konsumverzicht infolge geringer Unterhaltsleistungen und beim Alleinverschulden des Mannes an der Ehescheidung durchaus noch der Billigkeit.
Die Frau bekämpfte diese erstinstanzliche Aufteilungsentscheidung mit der Begründung, daß der letzte Stand der im Laufe der Ehe geänderten Eigentumsverhältnisse an den beiden Liegenschaften einerseits und die dem Mann zuzuordnende Verantwortlichkeit für die entstandenen Schulden andererseits nicht entsprechend veranschlagt worden seien. Sie strebte auch die Zuweisung des an den Gutsbestand der ihr zugewiesenen Liegenschaft (EZ 258) angrenzenden Grundstückes 222/3 in ihr Alleineigentum an. Der Mann erachtete sich dagegen durch das erstinstanzliche Aufteilungsergebnis deshalb benachteiligt, weil es nach seiner Auffassung dazu führe, daß er zur weiteren Schuldentilgung den ihm zugewiesenen Rest des Bauerngutes veräußern müsse. Erstmals in seinem Rekurs nahm er den Standpunkt ein, daß er die gesamte Liegenschaft in die Ehe eingebracht habe und diese deshalb der nachehelichen Aufteilung entzogen wäre. Zur anzustrebenden Gleichbehandlung beider ehemaligen Ehegatten forderte der Mann eine Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten und erst danach die Teilung des schuldenfreien Restvermögens.
Das Rekursgericht hob die erstinstanzliche Aufteilungsentscheidung in Stattgebung beider Rekurse auf und trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auf.
Dabei ging das Rekursgericht von folgenden Rechtsansichten aus:
Die gesamte restliche Bauerngutliegenschaft sei der Aufteilung zu unterziehen, weil dies die Frau in ihrem Antrag so begehrt und der Mann während des erstinstanzlichen Verfahrens dagegen nicht widersprochen habe, der Gutsbestand dieser Liegenschaft im übrigen nicht mehr einem lebenden landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet gewesen sei und der auf dem Gutsbestand dieser Liegenschaft stehende Bauernhof als Ehewohnung gedient habe. Andererseits sei die 1967 erfolgte Schenkung des dem Mann zugeschriebenen Hälfteanteiles an die Frau für die Bildung der Aufteilungsmasse unerheblich, weil es sich um keine "echte" Schenkung gehandelt habe.
Der Billigkeit entspreche es im vorliegenden Fall, daß beide vormaligen Ehegatten wertmäßig etwa einen gleichen Anteil erhielten. Die vom Erstgericht berücksichtigten Schulden seien ohne grundsätzliche Ausnahme aufzuteilen.
Erörterungsbedürftig sei aber noch die vom Mann erst im Rekurs geforderte Einräumung eines Wohnrechtes im Neubau und eine Regelung der sich aus dem Grenzüberbau ergebenden tatsächlichen Verquickungen der Benützung des Neubaues auf dem Grundstück 222/4 der EZ 258 und der Garagen auf dem Nachbargrundstück 222/3 der EZ 62. Die Frau ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres abgeänderten Aufteilungsbegehrens (unter Zuweisung des Grundstückes 222/3 an sie) an.
Der Mann strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der über die Anfechtung der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung ergangene rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß ist nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen einer Sachentscheidung anfechtbar. Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG ist die Rüge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der einzige zulässige Anfechtungsgrund, die Ausführungen zur behaupteten Aktenwidrigkeit sind daher als solche unbeachtlich. Die Rekurswerberin erachtet die Aufteilung aus rechtlichen Gründen im Sinne ihres Rekursbegehrens als spruchreif. Dem ist in Ergänzung der rekursgerichtlichen Rechtsausführungen entgegenzuhalten:
Die vom Aufteilungsantrag erfaßten Grundstücke waren seinerzeit als Bestandteile eines landwirtschaftlichen Betriebes Gegenstand eines Übergabsvertrages und von Ehepakten. Die Ehepakten wurden nach dem Inhalt der Akten des Scheidungsverfahrens wieder aufgehoben. Näheres ist nicht aktenkundig. Es stehen weder Anlaß und Zeitpunkt noch Regelungsabsicht fest. Ebensowenig steht fest, warum das offenbar wegen einer Bauführung an eine Tochter übergebene Grundstück, das seither den Gutsbestand einer selbständigen Liegenschaft bildet, bei der Rückübereignung in das gleichteilige Eigentum beider nunmehr geschiedenen Ehegatten gefallen ist und unter welchen Zielvorstellungen die Bauführung erfolgte. Zur schenkungsweisen Übereignung des dem Mann grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteiles an der Bauerngutliegenschaft an die Frau im Jahre 1967 hat diese im Scheidungsverfahren (am 27. April 1982: AS 32 und am 7. Dezember 1982: AS 60) Aussagen abgelegt, die den vom Rekursgericht zugrundegelegten Sachverhalt im wesentlichen decken. Für das Aufteilungsverfahren ist zur Wertung der Schenkung unter den Ehegatten vor allem entscheidend, daß eine von der weiteren Entwicklung der Ehe unabhängige, endgültige Vermögensverschiebung nicht beabsichtigt gewesen ist. Da es für eine solche Absicht der Vermögensverschiebung an jedem Anhaltspunkt fehlt und dazu auch nicht einmal eine konkrete Behauptung aufgestellt worden ist, haben die Vorinstanzen, entgegen der von der Rekurswerberin vertretenen Auffassung, zutreffend aus der Schenkung des Jahres 1967 keine Folgerungen für den Umfang der Aufteilungsmasse oder auch nur für die Aufteilungsentscheidung gezogen.
Spätestens im Jahre 1976 haben die Ehegatten die landwirtschaftliche Betriebsführung endgültig eingestellt und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen verpachtet. Der Gutsbestand der Bauerngutliegenschaft diente seither, soweit er nicht der eigenen Wohnversorgung und der Kraftfahrzeuggaragierung gewidmet war, im wesentlichen nur noch als Kreditgrundlage. Den Betrieb des Personenbeförderungsunternehmens hat der Mann inzwischen auch eingestellt. Die Vorinstanzen haben die Bauerngutliegenschaft, abgesehen von dem als Ehewohnung dienenden Bauernhaus selbst, ohne Rechtsirrtum ungeachtet früherer Widmung und Verwendung als eheliche Ersparnis der Aufteilung unterworfen.
Was die Behandlung der Verbindlichkeiten anlangt, ist nicht klargestellt, wann die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt, sei es noch in der Zeit einer Gütergemeinschaft unter Lebenden, sei es nach Aufhebung einer solchen Gütergemeinschaft, begründete Schulden, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen nach Ansammlung ehelicher Ersparnisse standen, unterliegen grundsätzlich ebenso der internen Aufteilung wie die in die Aufteilungsmasse fallenden Aktiven. Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anlagegütern eines nur einem Ehegatten gehörenden Unternehmens eingegangen wurden, sind diesem Ehegatten allein zur Rückzahlung zuzuordnen, wenn er auch allein den Nutzen aus der Verwertung des Betriebsvermögens gezogen hat oder zu ziehen versucht. Soweit die vormaligen Ehegatten nach ihren Beiträgen im Sinne des § 83 EheG mit einer annähernd gleichwertigen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einverstanden sind, bedarf es zu den bei der Aufteilung zu beachtenden Beiträgen keiner weiteren Feststellung. Mangels einer Unterwerfung unter eine im wesentlichen gleichwertige Aufteilung wäre das Verfahren durch Erörterung und Feststellung der nach § 83 EheG zu berücksichtigenden Umstände noch zu ergänzen. Zur Technik der Aufteilung hat das Erstgericht zutreffend die Zweckmäßigkeit und Billigkeit einer Lösung hervorgehoben, nach der jeder Teil eine Liegenschaft mit Wohnmöglichkeit erhält. Dabei entspricht es, wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, nach dem im Scheidungsurteil enthaltenen Verschuldensausspruch der Billigkeit, dem Aufteilungsvorschlag der Frau nachzukommen, wenn diesem keine unüberbrückbaren Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht zu unbilligen Härten für den Mann führt. Solche Härten hat der Mann in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Aufteilungsbeschluß behauptet, das Rekursgericht hat eine Erörterung dieser Einwendung für notwendig erachtet. Darin kann kein Rechtsirrtum erkannt werden. Im Sinne des rekursgerichtlichen Hinweises ist in diesem Zusammenhang allerdings vorweg festzuhalten, daß bei der gemäß § 84 EheG anzustrebenden tunlichsten Trennung der beiderseitigen Lebensbereiche nach den getroffenen Feststellungen nur eine anders nicht zu behebende unbillige Härte für den Mann die von ihm beantragte Einräumung eines Wohnrechtes im Neubau erwägenswert erscheinen lassen könnte.
Die Frau hat während des Aufteilungsverfahrens insgesamt 23 Grundstücke aus der Bauerngutliegenschaft veräußert und den Kauferlös zur Tilgung von Hypothekarschulden verwendet. Der Mann hatte sich gegen diese seinem grundbücherlich einverleibten Verbotsrecht zuwider vorgenommenen Veräußerungen ausgesprochen. Seine fehlende Zustimmung wurde im Wege von einstweiligen Verfügungen ersetzt. Dies ist schon mit Rücksicht auf die drittbeteiligten Käufer durch die Aufteilungsentscheidung zu rechtfertigen oder zu ändern. Die Vorinstanzen haben offenbar für die endgültige Sachentscheidung unterstellt, daß die Grundstücksabverkäufe unvermeidlich gewesen, zu einem angemessenen Preis erfolgt seien und der Kauferlös zweckmäßig verwendet worden sei. Diese Beurteilung muß auch einen spruchmäßigen Ausdruck finden, etwa durch Zuweisung der Grundstücke an die Frau zum Verkauf zwecks Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten mit dem Kauferlös. Die vom Erstgericht zur Veräußerung der drei Wiesengrundstücke mit einem Flächenausmaß von mehr als 1 ha angestellten Überlegungen sind nicht zu teilen, die rechnerische Berücksichtigung durch das Erstgericht ist unklar. Dem Mann ist als Zuteilung aus der Aufteilungsmasse nur das anzurechnen, was er real erhält. Für Fiktionen (etwa im Sinne des § 91 Abs 1 EheG) besteht keinerlei Veranlassung. Festgehalten werden muß, daß in dem Schätzungsgutachten (ON 31) unter B/I ein Wert von 1,131.203 S für die Bauerngutliegenschaft (EZ 62) ohne Grundstück 222/3 aber mit den drei Wiesengrundstücken ausgewiesen ist, dabei für diese Wiesengrundstücke ein Schätzwert von 48 S/m2 (B/I/b) veranschlagt wurde, in den Schätzwert nach B/III aber nur das arithmetische Mittel aus dem erwähnten Grundwert von 48 S/m2 und dem Ertragswert von 18,25 S/m2 (B/II/b/1), also bloß ein Wert von 33,125 S/m2 Eingang gefunden hat.
Dem Mann ist aber, wie bereits erwähnt, nur das zuzurechnen, was er tatsächlich aus der Masse an Aktiven erhält und was ihm an Belastungen, die von ihm allein zu tragen gewesen wären, aus Mitteln der Masse abgenommen wurde.
Die beiderseitigen Zuweisungen können solange nicht gegeneinander wertmäßig abgewogen werden, als nicht geklärt ist, welche Teilungsmaßnahmen (Grenzberichtigung, Grundstücksteilung, Dienstbarkeitsbegründung oder ähnliches) im Hinblick auf die grenzüberschreitenden tatsächlichen Benützungsverhältnisse in Ansehung der Grundstücke 222/4 und 222/3 zu treffen sein werden. Das Rekursgericht hat dies ohne Rechtsirrtum für aufklärungsbedürftig erachtet.
Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß ein gewisser Spielraum zum Ausgleich wertmäßiger Unterschiede in den letztlich den beiden Ehegatten zuzuweisenden Vermögensteilen (samt Belastungen) in der internen Aufteilung der verbliebenen Schuldenlast bestehe und auch die Auferlegung von Ausgleichszahlungen, die (außerhalb des Aufteilungsverfahrens) mit Unterhaltsrückständen aufrechenbar sein könnten, in Erwägung gezogen werden könnte.
Die Aufteilungssache bedarf im Sinne des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses unter Berücksichtigung der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansichten einer Verfahrensergänzung.
Dem Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Rekurs gab Anlaß, den Verfahrensergänzungsauftrag zu ergänzen und die überbundenen Rechtsansichten weiter auszuführen, deshalb ist in analoger Anwendung des § 52 ZPO die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs der endgültigen Sachentscheidung vorzubehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)