OGH 6Ob79/98f (RS0111211)

OGH6Ob79/98f18.12.1998

Rechtssatz

Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.

Normen

EO §150
ABGB §480
ABGB §1500

6 Ob 79/98fOGH18.12.1998

Veröff: SZ 71/214

8 Ob 16/00mOGH07.09.2000

nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. (T1)

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Vgl aber; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. (T2)<br/>Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T3)

6 Ob 95/04wOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)

5 Ob 281/08xOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T5)<br/>Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T6)<br/>Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T7)

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011

Auch; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T8)

4 Ob 111/12wOGH10.07.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 97/12dOGH11.07.2012

Vgl auch

3 Ob 172/13kOGH08.10.2013

nur T2

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014

Auch; nur T2

4 Ob 232/13sOGH17.02.2014

Vgl auch; nur T2

2 Ob 108/13sOGH28.03.2014

Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T9)<br/>

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Auch; nur T2

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 24/22vOGH21.02.2022

Vgl aber; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_0060OB00079_98F0000_002

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