Rechtssatz
Soll die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO die Voraussetzungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO schaffen, sind mehrere nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstände, die miteinander weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, gesondert zu bewerten.
6 Ob 501/78 | OGH | 20.04.1978 |
Veröff: RZ 1978/95 S 196 |
4 Ob 34/80 | OGH | 16.12.1980 |
Beisatz: Von einem Ergänzungsauftrag an das Berufungsgericht kann abgesehen werden, wenn die beiden verbundenen arbeitsrechtlichen Rechtssachen völlig gleichartige, auf Herausgabe gerichtete Ansprüche zum Gegenstand haben und diese zusammen mit über 60000,-- S bewertet werden. (T1) |
8 Ob 218/83 | OGH | 24.11.1983 |
Auch |
8 Ob 11/84 | OGH | 07.06.1984 |
Auch; Beisatz: Keine Bewertung eines Feststellungsbegehrens erforderlich, wenn bereits der damit in tatsächlichem und rechtlichen Zusammenhang stehende in Geld bestehende Teil des Streitgegenstandes den für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit maßgeblichen Betrag übersteigt. (T2) |
1 Ob 2056/96a | OGH | 26.07.1996 |
Auch; Beisatz: Weiters sind auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit des Rekurses bzw Revisionsrekurses erforderliche (MietSlg 25.550, 24.575; 4 Ob 167/89. (T3) |
5 Ob 177/02v | OGH | 12.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T4); Beisatz: Eine gesonderte Bewertung der einzelnen Ansprüche muss vorgenommen werden, wenn voneinander getrennt zu betrachtende Anträge miteinander verbunden werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19780202_OGH0002_0060OB00773_7700000_001
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