Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, anstelle seines einheitlichen Ausspruches über den Wert des von der Bestätigung betroffenen sowie des gesamten Streitgegenstandes und über die Zulässigkeit der Revision die beiden Unterlassungsansprüche (einschließlich des darauf jeweils entfallenden Veröffentlichungsausspruches) getrennt zu bewerten und gesondert auszusprechen, ob in Ansehung jedes einzelnen Begehrens die Revision zulässig ist.
Text
Begründung
Die Beklagte verteilte im August 1988 in ganz Österreich einen Prospekt, dem eine "Kennenlern-Karte" angeschlossen war, mit deren Hilfe verschiedene Produkte zum Preis von je S 59,-- bestellt werden konnten. An namentlich bezeichnete Adressaten versandte die Beklagte gleichfalls im August 1988 eine "persönliche Einkaufskarte" samt einem dazu gehörigen Markenbogen, auf dem bestimmte Sonderpreise angeführt waren; die "persönliche Einkaufskarte" enthielt die Aufforderung, die Marken für die gewünschten Produkte abzutrennen und auf die vorgesehenen Felder der "persönlichen Einkaufsliste" zu kleben.
Der klagende Schutzverband begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel zu unterlassen,
a) Angebote mit "Kennenlern-Karten" auszusenden und anzukündigen, daß Kunden, die mit Hilfe dieser "Kennenlern-Karte" bestellen, bestimmte angeführte Produkte anstatt zu einem bestimmten ausgepreisten Katalogpreis zu einem Pauschalpreis erwerben können, der mehr als 30 % unter dem Katalogpreis liegt;
b) "Marken" für bestimmte Produkte an namentlich angeschriebene Konsumenten zu senden, die in bestimmte Felder einer beigeschlossenen "persönlichen Einkaufsliste" eingeklebt werden können, und anzukündigen, daß für bestimmte Produkte durch Verwendung dieser vorgedruckten "Marken"
1. ein Rabatt von 25 % auf den Normalpreis der Beklagten gewährt werde;
2. statt eines um mehr als 25 % höheren Normalpreises nur ein Preis von S 59 gezahlt werden müsse.
Ferner stellt der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil nur im Veröffentlichungsausspruch teilweise ab, bestätigte es aber im übrigen und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000 übersteige, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000, aber - wie auch der Wert des gesamten Streitgegenstandes - nicht S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann auf Grund der Aussprüche des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat zwei inhaltlich verschiedene Werbemaßnahmen der Beklagten zum Gegenstand seiner Klage gemacht und dementsprechend zwei Unterlassungsbegehren erhoben. Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine andere einzelne Partei erhobene Ansprüche sind nur dann (ua) für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln (§ 55 Abs. 1 und 5 JN) zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN). Hat eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht stattzufinden, dann sind, sofern mehrere nicht in Geld bestehende Ansprüche geltend gemacht werden, die Wertaussprüche nach § 500 Abs. 3 ZPO für jeden Anspruch gesondert zu machen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff Ä173 und 201Ü); in diesem Fall sind auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit der Revision erforderlich (Petrasch aaO 201; 4 Ob 346/87 ua). Da die beiden vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus zwei verschiedenen Wettbewerbshandlungen der Beklagten abgeleitet werden, liegt weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Zusammenhang vor (vgl Fasching I 344 f); die Aussprüche nach § 500 Abs. 2 und 3 ZPO in der - hier noch anzuwendenden - Fassung vor der WGN 1989 BGBl 343 (Art XLI Z 5 dieses Gesetzes) sind daher für jeden von ihnen gesondert vorzunehmen. Dem Berufungsgericht war somit in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Aussprüche über den Streitwert und die Zulässigkeit der Anfechtung aufzutragen.
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