OGH 6Ob772/79 (RS0010645)

OGH6Ob772/795.12.1979

Rechtssatz

Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (hier: Sägewerk, das auch zu "verbotenen" Zeiten arbeitet).

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a
GewO §74 Abs2

6 Ob 772/79OGH05.12.1979
2 Ob 512/82OGH23.03.1982

Auch; Beisatz: Abstellen von Kraftfahrzeugen. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 34031

1 Ob 658/82OGH01.12.1982

Vgl; nur: Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1983/82 S 326

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

Vgl; nur T2; SZ 56/158 = MietSlg 35029

2 Ob 659/86OGH01.09.1987

nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass Abhilfe auch im Verwaltungsweg geschaffen werden könnte, steht der Verfolgung des privatrechtlichen Untersagungsanspruches nicht entgegen. (T3)

6 Ob 707/88OGH23.02.1989

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 291/99hOGH30.08.2000

Auch

5 Ob 8/08zOGH19.02.2008

Vgl; Beisatz: Soweit eine genehmigte Anlage vorliegt und sich dessen Emissionen im Rahmen der Genehmigung halten, besteht lediglich ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB und nicht ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. (T4)

9 Ob 9/08aOGH01.04.2009

Auch; Beisatz: Hier: Lärmemissionen durch Funkanlage. (T5)

1 Ob 239/14zOGH19.03.2015

Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB schließt nach herrschender Ansicht Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigungen durch behördlich genehmigte Anlagen nur insoweit aus, als es sich um Immissionen handelt, die mit dem bewilligungsgemäßen Betrieb der Anlage (typisch) verbunden sind, wogegen ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich solcher Immissionen besteht, die dadurch entstehen, dass sich der Inhaber der Anlage nicht an den Genehmigungsbescheid, insbesondere an darin enthaltene Auflagen, hält (mwN). (T6)<br/>Beisatz: Hier: zu § 24 Abs 5 BStG. (T7); Veröff: SZ 2015/21<br/>

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Vgl; Beisatz: Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des § 364a ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage ‑ gemeinwichtiger Anlage. (T9); Veröff: SZ 2016/9

4 Ob 233/18wOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl aber; Beisatz: Der Eigentümer eines Grundstücks kann dem Nachbarn nicht gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB jegliche von dessen Betriebsanlage ausgehende Immission untersagen, solange nur der Betrieb vom Bewilligungsbescheid nicht gedeckt ist. Setzt sich der Inhaber der Anlage über die behördlich festgesetzten Vorgaben für den Betrieb hinweg, so folgt daraus bloß, dass diesfalls der Anwendungsbereich der Gesetzesstelle eröffnet ist, nicht aber zugleich, dass eine Anspruchsberechtigung nach dieser Bestimmung jedenfalls, unabhängig vom Vorliegen der in § 364 Abs 2 ABGB festgelegten Voraussetzungen, besteht. (T10)<br/>Beisatz: Der Grundsatz, wonach der Verstoß gegen öffentliches Recht nicht schon einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet, gilt auch für individuell-konkrete Anordnungen wie behördliche Auflagen. (T11)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19791205_OGH0002_0060OB00772_7900000_003

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