Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens. Diese Funktion ist dem gesamten Haftpflichtrecht gemeinsam.
6 Ob 712/76 | OGH | 17.02.1977 |
Veröff: JBl 1977,322 (hiezu Anmerkung von Pfersmann) = EvBl 1977/170 S 394 = SZ 50/26 |
2 Ob 13/84 | OGH | 10.04.1984 |
nur: Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens. (T1) Veröff: JBl 1985,41 (hiezu zustimmend Apathy) = ZVR 1985/344 S 375 = RZ 1984/86 S 255 |
8 Ob 35/87 | OGH | 19.11.1987 |
Vgl; Beisatz: Im Fall der Schadenszufügung aus nur leichter Fahrlässigkeit und der damit verbundenen Verpflichtung, den positiven Schaden zu ersetzen, ist der Ausgleichsgedanke insofern eingeschränkt, als nicht auf einen vollen Ausgleich aller Nachteile des in seinen Rechtsgütern Verletzten abgestellt wird, sondern nur auf das verletzte Rechtsgut selbst, auf das die Bewertung allein abzustellen ist. Hier: Ersatz für eine teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T2) Veröff: ZVR 1988/104 S 226 |
1 Ob 46/11p | OGH | 21.06.2011 |
nur: Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0060OB00712_7600000_001
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