OGH 1Ob653/86

OGH1Ob653/8628.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jürgen W*** KG, Möbelcenter, Bürs, Bremschlstraße 4-8, 2.) D*** A*** V***-AG, Wien 1., Wipplingerstraße 36-38, beide vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, wider die beklagte Partei Josef M***, Metallverarbeitung Gesellschaft mbH & Co.KG, Braz, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 1,329.478,47 s.A. und S 214.783 s.A. infolge Revision der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. April 1986, GZ 2 R 16/86-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.August 1985, GZ 4 Cg 2374/82-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes und soweit dieses die Entscheidung des Erstrichters bestätigte auch diese werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen sein.

Text

Begründung

Im Jahre 1977 erteilte die erstklagende Partei der Firma M*** & K*** Gesellschaft mbH, Bludenz, den Auftrag, die Errichtung einer Möbelausstellungshalle zu planen und die Bauführung zu überwachen. Im Auftrag der M*** & K*** GesmbH erstellte Jakob H***, Wittenbach (Schweiz), die statische Berechnung, die Leistungsverzeichnisse für die Stahl- und Dachdeckungsarbeiten sowie die Ausschreibungsunterlagen für die Anbotstellung. Jakob H*** ließ die statischen Berechnungen durch den staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Bauwesen Dipl.Ing. Roland A*** überprüfen, der mit Schreiben vom 10.1.1978 die Richtigkeit der statischen Berechnung bestätigte. Jakob H*** ging bei den Berechnungen von einer Dachblechbelastung von insgesamt 210 kg/m 2 (200 kg/m 2 Schnee und 10 kg/m 2 Blech) aus. Auf der Grundlage dieser Vorarbeiten (Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Leistungsverzeichnisse) erstellte sodann die M*** & K*** GesmbH die Ausschreibungsunterlagen, sie verfaßte auch den Text für das Anbot der Dachkonstruktion, der unter anderem auch an die beklagte Partei, zu deren Produktionsbereich die Errichtung von Stahlbauten gehört, übermittelt wurde. Für das Anbot der beklagten Partei vom 14.11.1977 war von der M*** & K*** GesmbH die Ausführungsart und die Dachkonstruktion bereits vorgegeben worden. Unter anderem war eine Dach-Außenhaut aus "Montana-Profilen Alu SP 41/0,7" oder "Alcan-Alu-Trapezblech 40/167/0,8" vorgesehen; der beklagten Partei stand aber die Erstellung von Variantenanboten mit gleicher Qualität frei. Auch die Ausführung der Dachisolierung war im Anbotstext bereits enthalten. Den Vorplänen der M*** & K*** GesmbH war zu entnehmen, daß bei dem zu errichtenden Gebäude eine Attika zur Ausführung gelangte. Mit ihrem Anbot vom 14.11.1977 nahm die beklagte Partei nachstehende, von der M*** & K*** GesmbH erstellte Erklärungen ohne Einwand zur Kenntnis:

"Der Bieter erklärt, die örtlichen Verhältnisse genau zu kennen, die Ausschreibungsunterlagen und die zur Einsicht aufgelegten Pläne genau geprüft zu haben, alle zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Anbotstellung als ausreichend zu betrachten, daß die vorgeschlagene Art der Konstruktion dem heutigen Stand der Bautechnik entspricht und er keinerlei Einwände dagegen erhebt. Für die Ausführung der Arbeiten sind die einschlägigen Ö-Normen verbindlich. Vor Beginn der Arbeitsausführung hat der Unternehmer die Beschaffenheit der Unterkonstruktion zu kontrollieren und die Bauleitung auf allfällige Mängel oder Unzulänglichkeiten rechtzeitig aufmerksam zu machen. Unterläßt er dies, so geht ihm das Recht verloren, sich bei vorkommenden Schäden auf solche Mängel und Unzulänglichkeiten zu berufen." Auf der Grundlage dieser Ausschreibungsunterlagen erstellte die beklagte Partei ohne Ausarbeitung eigener Detailpläne das Anbot für die Dachkonstruktion, die Metallfassade und die Stahlbauarbeiten. Ing. Walter K*** von der beklagten Partei erstellte als Anhang zum Anbot betreffend die Dachkonstruktion ein Variantenanbot und ging dabei von einer Belastbarkeit der Dachhaut - gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Profilplatten Montana SP 41/0,8 Aluminium - von 200 kg/m 2 Schneelast aus. Das von der beklagten Partei im Variantenanbot angeführte Trapezblech hatte eine Schneelast-Tragfähigkeit von 200 kg/m 2 . Im Rahmen der Erörterung des Variantenanbots war in Gesprächen mit Baumeister Gerhard M*** von der M*** & K*** GesmbH allgemein die Rede davon, daß das Dach eine Schneelast von 200 kg/m 2 aushalten muß. Ing. Walter K*** nannte im Rahmen der Erörterung des Variantenanbotes keine konkreten Ziffern über die Traglast des Daches und verschwieg aus Konkurrenzgründen auch den Hersteller bzw. die Lieferanten des Trapezbleches. Ausgehend von der Schneelastannahme von 200 kg/m 2 laut Ausschreibungsunterlagen der Firma M*** & K*** GesmbH und den Erklärungen im Rahmen der allgemeinen Erörterung der anzubietenden Leistung gab Ing. Walter K*** gegenüber Baumeister Walter M*** und dem Geschäftsführer der erstklagenden Partei Jürgen W*** an, daß das Blech laut Variantenanbot stärker sei als das in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Blech und keine Bedenken wegen der Belastbarkeit bestünden. Weil Gerhard M*** und Jürgen W*** ohne Kenntnis des Herstellers bzw. Lieferanten des angebotenen Blechs die konkrete Belastbarkeit im Vergleich zu den Ausschreibungsunterlagen nicht nachprüfen konnten, wurde das Anbot der beklagten Partei vom 14.11.1977 einvernehmlich am 18.11.1977 um den nachstehend angeführten Zusatz ergänzt: "Der Auftraggeber hat die Wahl unter den Ausführungsvarianten. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, daß die von ihm angebotenen Arbeiten (Hauptoffert und Varianten) zu den gegenständlichen Einheitspreisen ohne Zuschläge technisch einwandfrei und dauerhaft erstellt werden können. Er übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm erstellten Arbeiten (Arbeit und Material). Allfällig erforderliche Werkstattzeichnungen etc. sind vom Auftragnehmer zu erstellen und der Bauleitung zur Kontrolle vorzulegen. Der Pfettenabstand bei Verwendung von Trapezblech der Position 1.1 a ist laut Angabe des Auftragnehmers mit maximal 2,20 m festgesetzt." Dieses am 18.11.1977 handschriftlich ergänzte Anbot bildete die Grundlage des am 18.11.1977 zwischen der erstklagenden Partei und der beklagten Partei über die Herstellung der Dach- und Fassadenkonstruktion abgeschlossenen Werkvertrages, der u.a. vorsieht: "B (beklagte Partei) hat die vorgesehenen Ausführungsarten und Konstruktionen zu überprüfen. Sollten diese auch nur in irgendeinem Detail nicht den technischen Anforderungen entsprechen, ist die Bauleitung (A) davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. A (offensichtlich gemeint B) haftet in allen Fällen voll für die von ihm erstellten Arbeiten". Zwischen der erstklagenden Partei bzw. der M*** & K*** GesmbH und der beklagten Partei wurde nicht erörtert, in welchem Umfang die beklagte Partei tatsächlich eine Prüfpflicht übernimmt. Josef M*** maß den "allgemein üblichen Formulierungen" im Anbotschreiben bzw. dem Werkvertrag keine besondere Bedeutung zu und teilte seinen Vorbehalt, daß er nicht von einer umfassenden Prüfpflicht der beklagten Partei für die gesamte Konstruktion, die Ausführungsart und die Statik ausgehe, weder der erstklagenden Partei noch auch Gerhard M*** mit. Mit Schreiben vom 9.12.1977 forderte die beklagte Partei von der M*** & K*** GesmbH die Übersendung sämtlicher Planunterlagen der Stahlkonstruktion, um die Materialbestellungen für das Dach und die Fassade vornehmen zu können. Mit Schreiben vom 23.12.1977 übermittelte die M*** & K*** GesmbH der beklagten Partei verschiedene Pläne und wies nochmals auf die Prüfpflicht der beklagten Partei für Konstruktion und Ausführungsart hin. Die beklagte Partei führte die vertraglich bedungenen Arbeiten im Jahre 1978 aus. Bei der Bauabnahme am 14.11.1978 äußerte Gerhard M*** Bedenken wegen Eindellungen der Trapezbleche und wegen der damit als möglich erachteten vorzeitigen Rostbildung, nicht jedoch gegen die Tragfähigkeit der Bleche. Am 16.11.1978 wurde von der beklagten Partei die Endabrechnung erstellt, die nach einer Korrektur durch die M*** & K*** GesmbH einvernehmlich mit S 1,066.874,70 festgelegt wurde; der vorgenannte Betrag wurde der beklagten Partei in der Folge bezahlt. Nachdem es Anfang Jänner 1981 nach überdurchschnittlichen Schneefällen und Windverfrachtungen zu erheblichen Schneeansammlungen auf dem Dach, insbesondere im Bereich der Attika gekommen war, äußerte Jürgen W*** gegenüber Gerhard M*** Bedenken wegen der Belastbarkeit des Daches und erkundigte sich, ob allenfalls eine Schneeräumung auf dem Dach erforderlich sei. Gerhard M*** telefonierte hierauf in Anwesenheit des Jürgen W*** am 3.1.1981 mit Josef M*** und fragte ihn, ob die Dacheindeckung den bisherigen Schneeablagerungen standhalte oder ob eine Schneeräumung erforderlich sei. Josef M*** erwiderte, daß ein Unterschied in der Belastung durch Pulverschnee oder Pappschnee bestehe und z.B. 2 m Pulverschnee weniger wiegen können als 50 cm Pappschnee. Josef M*** meinte, daß eine Schneeräumung nicht schaden könne, eine solche jedoch wegen der Belastbarkeit des Daches derzeit noch nicht notwendig sei. Ab 11.1.1981 kam es zu einem Warmwettereinbruch; an diesem Tage wurde erstmals festgestellt, daß Wasser vom Dach in das Innere der Halle rinnt. Jürgen W*** ordnete darauf am 12.1.1981 eine Schneeräumung des Daches mit Schaufeln an, die vom 12. bis 14.1.1981 von Angestellten der erstklagenden Partei durchgeführt wurde. Zu Beginn der Schneeräumung war der Schnee auf dem Dach noch locker, aber feucht. Während der Räumungsarbeiten rann das Wasser an mehreren Stellen vom Dach in die Halle. In der Nacht vom 14. auf den 15.1.1981 erfolgte ein Kälteeinbruch. Jürgen W*** gab deshalb am 15.1.1981 die Anweisung, mit der Schneefräse den Schnee vom Dachfirst bis zur Attika zu entfernen. Im Bereich der Dachrinnen bildete sich Eis, ebenso war inzwischen auf einer Breite von ca. 2 bis 3 m im Anschluß an die Attika eine Eisschicht auf dem Dach vorhanden. Wegen des Wassereintritts mußten Angestellte der erstklagenden Partei im Jänner 1981 Möbel in der Halle an einen sicheren Standort bringen. Der zufolge des Wassereintritts an den Möbeln entstandene Schaden beträgt S 68.400. Mitte Jänner 1981 fand eine gemeinsame Besichtigung des Daches statt, an der Gerhard M*** und Ing. Walter K*** teilnahmen. Als Ursache des Wasserschadens wurde dabei angenommen, daß die Schneelast in diesem Dachbereich zu groß geworden und das verwendete Trapezblech für diese überdurchschnittliche Schneelast zu schwach dimensioniert war. Vor Ausführung weiterer Reparaturarbeiten fanden noch einige Besprechungen statt, an denen Jürgen W***, Ing. Walter K*** und der Leiter der Schadensabteilung der zweitklagenden Partei Theo P*** teilnahmen; dabei wurden die möglichen Schadensursachen erörtert, von bauphysikalischen Mängeln, ausgenommen die fehlende Dachrinnenheizung, war damals jedoch nicht die Rede. Aufgrund dieser Besprechungen erstellte die beklagte Partei am 27.8.1981 ein Anbot für Dachreparaturarbeiten, bei denen die südwestseitige Dachhälfte mit neuen Trapezblechen überdeckt werden sollte. Die beklagte Partei erhielt am 15.9.1981 von der erstklagenden Partei den entsprechenden Auftrag und führte die Reparaturarbeiten im Oktober/November 1981 aus. Sie stellte der erstklagenden Partei diese Leistung mit S 200.836,- in Rechnung; die erstklagende Partei bezahlte auf diese Rechnung S 150.000,-; auf Grund eines weiteren Auftrages der erstklagenden Partei vom 28.12.1981 erbrachte die beklagte Partei Leistungen, die sie am 1.2.1982 mit S 58.783,82 in Rechnung stellte. Anfang 1982 traten neuerlich sowohl in dem Bereich, der im Herbst 1981 von der beklagten Partei repariert worden war als auch im nicht reparierten Bereiche Wassereintritte vom Dach in das Innere der Halle auf. Die erstklagende Partei verweigerte deshalb auch die Bezahlung der Rechnung der beklagten Partei vom 1.2.1982. Im Auftrage der erstklagenden Partei erstellte Dipl.Ing. Rudolf B*** am 11.6.1982 ein Gutachten, in dem der genannte Sachverständige zum Schluß kam, daß das von der beklagten Partei verwendete Trapezblech "augenscheinlich" nicht den vorhandenen Lasten entspreche; er empfahl deshalb, die Lastaufnahmen auf die tatsächlichen Gegebenheiten (1,14 m hohe Attika mit Schneeanhäufungen) zu erhöhen und dazu die betroffenen Konstruktionsteile neu zu berechnen und zu bemessen. Anfang 1984 erteilte die erstklagende Partei der Bauspenglerei Bruno F*** den Auftrag, die Sanierungsarbeiten am Dach durchzuführen. Sie erstellte hiefür am 27.4.1984 eine Rechnung, die einvernehmlich auf den Betrag von S 1,247.811,47 reduziert wurde. Das von der beklagten Partei errichtete Dach ist ein Kaltdach; es weist einen Luftraum unter der Dachhaut von 5 cm in Stärke der Konterlattung auf eine Länge von 14 m zwischen der Zuluftöffnung an der Traufe und der Entlüftungsöffnung an der Firste auf. Unterhalb dieses Luftraumes liegen über den Stahlpfetten Wärmedämmplatten Marke Herathan 7,5 cm, welche von unten an der Konterlattung befestigt sind. Da die Dämmplatten ohne Fugenüberdeckung gestoßen wurden, zeigen sich Fugenbreiten bis 8 mm. Eine Dampfsperre war in den Plänen nicht vorgesehen und wurde auch nicht ausgeführt. Die fehlende Dampfsperre ermöglicht eine Wasserdampfdiffusion aus dem geheizten Innenraum in Richtung des Wärmegefälles zur Außenhaut; der Wasserdampf kondensiert dabei an der Unterseite des kalten Blechdaches; er tröpfelt als Kondenswasser, durchnäßt die Wärmedämmung und tropft in den Raum. Bei Außentemparaturen unter 0 bildet sich beim Kondensat an der Blechunterseite Eis. Bei dem als Kaltdach konzipierten und auch ausgeführten Blechdach bestand keine Möglichkeit einer Entlüftung des durch die Wärmedämmung der untergehängten Decke diffundierenden Wasserdampfes, da in dem zu geringen Hohlraum von nur 5 cm auf eine Länge von 14 m bei dem geringen Gefälle von 6 % keine Entlüftung möglich war und außerdem an der Traufe und am First die Zu- und Abluftöffnungen beim Bestehen einer Schneedecke im Winter verschlossen waren. Der zur Lüftung notwendige Querschnitt zwischen Wärmedämmung und Dachhaut müßte beim Aufbau eines Kaltdaches mindestens 20 cm betragen, die Zu- und Abluftöffnungen müßten auch bei hoher Schneelage eine dauernde Entlüftung ermöglichen. Der schwerwiegende bauphysikalische Mangel (Wasserdampfdiffusion, Tauwasserbildung, mangelnde Entlüftung) war schon in der Planung gegeben und wäre auch bei größerer Tragfähigkeit und absoluter Dichtheit der Bleche vorhanden gewesen. Das Dach war demnach unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche als Überdachung einer geheizten Ausstellungshalle ungeeignet. Weitere Planungsmängel sind die im Vorplanungsstadium vorgesehene, in den Ausschreibungsunterlagen dann jedoch nicht mehr geforderte fehlende Dachrinnenheizung, die Schnee- und Eisstauungen in der Dachrinne hätte verhindern sollen. Das Fehlen dieser Dchrinnenheizung stellt ebenfalls einen Mangel in der Planung dar, da die Dachentwässerung, insbesondere im Bereich der höchsten Schneelage (Attika) nicht gesichert war, was zu Schnee- und Eisstauungen führte. Ein weiterer Mangel besteht darin, daß nur von einer Schneelastannahme von 200 kg/m 2 ausgegangen wurde. Nach der Regelschneelastkarte Österreichs für das Gebiet um Bludenz-Bürs in Verbindung mit der für die Berechnung und Ausführung der Tragwerte bei Schnee- und Eislasten geltenden Ö-Norm B 4000 hätte bei fachgemäßer Planung und Ausführung für die Dachfläche von einer Belastbarkeit von mindestens 400 kg/m 2 und für den Bereich der 1,14 m hohen Attika, in dem besonders mit Schneeanwehungen und Schneesäcken zu rechnen war, von mindestens 450 kg/m 2 ausgegangen werden müssen. Das in der Ausschreibung vorgesehene Alu-Profil 41/08 entsprach nicht einmal den Anforderungen einer Schneelastannahme von 200 kg/m 2 . Das von der beklagten Partei tatsächlich eingebaute Stahlprofilblech stellt gegenüber dem Alu-Profil eine 2,13-fach erhöhte Tragfähigkeit dar und würde bei einer Schneelast von 200 kg/m 2 keinen Mangel an Belastbarkeit aufweisen. Das sanierte Dach ist nunmehr ein Warmdach ohne Luftzwischenräume. Die Profilbleche haben nur noch tragende Funktion und sind für Schneelasten bis 400 kg/m 2 ausreichend dimensioniert; bei einer darüber hinausgehenden Schneebelastung ist eine Schneeräumung erforderlich. Wenn bereits im Jahre 1978 in einem Arbeitsgang ein fachgemäßes Dach erstellt worden wäre, hätte der Aufwand ca S 1,5 Millionen betragen und damit etwa jenen Betrag erfordert, der für die Reparaturarbeiten der beklagten Partei im Jahre 1981 und die Arbeiten der Bauspenglerei Bruno F*** im Jahre 1984 bezahlt wurde. Die von der beklagten Partei ausgeführten Arbeiten konnten im Rahmen der Gesamtsanierung des Daches mitverwertet werden. Die zweitklagende Partei hat mit der erstklagenden Partei am 6.9.1978 eine Gewerbebündelversicherung abgeschlossen, die die Sparten Feuer-, Betriebsunterbrechungs-, Einbruch-, Diebstahl-, Glasbruch-, Sturmschaden- und Kassenbotenberaubungsversicherung umfaßte. Sie bezahlte an die erstklagende Partei aufgrund des Schadensfalles vom Jänner 1981 am 24.9.1983 bzw. 28.10.1983 insgesamt S 214.783, davon S 68.400 für den aufgetretenen Möbelschaden, den Rest für den Dachschaden laut Reparaturkostenanbot der beklagten Partei vom 27.8.1981.

Die erstklagende Partei begehrte in der am 22.12.1982 eingebrachten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von S 78.050 zu bezahlen und die Dachkonstruktion am Gebäude Bürs, Bremschlstraße 6, zu erneuern, wobei Dachblech zu verwenden ist, das einer Last von 650 kg je m 2 standhält. Mit Schriftsatz vom 30.12.1983, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.2.1984, änderte die erstklagende Partei ihr Begehren dahin, daß anstelle des Begehrens auf Erneuerung der Dachkonstruktion die Bezahlung des Betrages von S 1,652.330,62 s.A. gefordert wurde. Nach Klagseinschränkungen wurde letztlich (Tagsatzung vom 24.10.1984) der Betrag von S 1,329.478,47 gefordert. Dieser Betrag setzt sich aus den Reparaturkosten laut Rechnung der Firma Bruno F*** vom 27.4.1984 von S 1,247.811,47 und S 81.667 an weiteren Reparaturkosten (S 296.450 abzüglich Versicherungsleistungen) zusammen. Die erstklagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe in ihrem Anbot vom 14.11.1977 erklärt, die Ausschreibungsunterlagen und die zur Einsicht aufgelegten Pläne genau geprüft zu haben, diese Unterlagen als ausreichend zu erachten und gegen die vorgeschlagene Konstruktion als dem heutigen Stand der Technik entsprechend keine Einwände zu erheben. Sie habe weiters die volle Verantwortung für die von ihr erstellten Arbeiten übernommen. Bei Prüfung der Ausschreibungsunterlagen hätte der beklagten Partei auffallen müssen, daß die Tragfähigkeit des verwendeten Blechs unzureichend und die vorgeschlagene Dachkonstruktion ungeeignet sei. Die zweitklagende Partei begehrte den Ersatz des der erstklagenden Partei aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages geleisteten Schadensbetrages von S 214.783. Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klagebegehren. Sie habe die Werkleistung aufgrund einer detaillierten Ausschreibung der Dachkonstruktion durch das von der erstklagenden Partei bestellte Planungsbüro M*** & K*** GesmbH erstellt. Der Auftrag sei gemäß den erstellten Ausschreibungsunterlagen auszuführen gewesen. Sie habe ohnedies durch Verwendung eines stärkeren Blechs und Verkürzung des Pfettenabstandes die Belastungsgrenze erhöht. Auch der von der erstklagenden Partei bestellte Gutachter Ing. Rudolf B*** habe nicht erkannt, daß der eigentliche Fehler nicht in der zu geringen Belastbarkeit des Trapezblechs, sondern in der falschen Dachkonstruktion gelegen sei. Die beklagte Partei habe dies nicht erkennen müssen, zumal sie als Maschinenbauer über keine spezifischen Fachkenntnisse für Dachkonstruktionen verfüge. Sie habe auch nur die Ausführung der Dachhaut übernommen und für diese Leistung garantiert. Die Haftung für die mangelhaft geplante Dachkonstruktion treffe das Planungsbüro. Die zweitklagende Partei sei nicht klagslegitimiert, weil sie nach dem Versicherungsvertragsverhältnis für Schäden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf ein Elementarereignis zurückzuführen seien, nicht leistungspflichtig gewesen sei. Die beklagte Partei wandte eine Gegenforderung in der Höhe von S 109.619 (restlicher Werklohn für Arbeiten, die im Auftrag der erstklagenden Partei ausgeführt wurden) aufrechnungsweise als Gegenforderung ein (ON 41, S 5). Sie machte weiters Verjährung geltend.

Das Erstgericht erkannte die Forderung der erstklagenden Partei mit S 1,325.861,40 s.A., die Forderung der zweitklagenden Partei mit S 214.783 s.A. als zu Recht bestehend und die von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete demgemäß die beklagte Partei zur Bezahlung des Betrages von S 1,325.861,40 s.A. an die erstklagende Partei und zur Bezahlung des Betrages von S 214.783 s.A. an die zweitklagende Partei. Ein Mehrbegehren von S 3.617 sowie ein Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die Haftung der beklagten Partei für Schadenersatz im wesentlichen deshalb als gerechtfertigt, weil die beklagte Partei ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht nicht entsprochen habe, die sie auch gegenüber der sachverständig beratenen erstklagenden Partei wahrnehmen hätte müssen. Demzufolge sei auch die eingewendete Gegenforderung nicht gerechtfertigt. Die Aktivlegitimation der zweitklagenden Partei sei gegeben, Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten. Das Berufungsgericht gab der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstrichters erhobenen Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es sprach aus, daß die Forderung der erstklagenden Partei mit S 662.930,70 s.A., die Forderung der zweitklagenden Partei mit S 107.391,50 s.A. und die von der beklagten Partei erhobene Gegenforderung mit dem Betrag von S 54.809,50 zu Recht bestehe; die beklagte Partei wurde daher schuldig erkannt, der erstklagenden Partei den Betrag von S 635.526 s. A., der zweitklagenden Partei den Betrag von S 79.986,80 s.A. zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab. Es erklärte die Revision in Ansehung des Begehrens der zweitklagenden Partei für zulässig.

Die beklagte Partei habe vertraglich die Prüfpflicht sowohl in Ansehung der Belastbarkeit als auch der bauphysikalischen Grundlagen der Dachkonstruktion übernommen. Im Hinblick auf die Regelschneelastkarte für Österreich und die Ö-Norm B 4000 hätte sie von einer Belastbarkeit des Dachs von mindestens 400 kg/m 2 ausgehen müssen und die erstklagende Partei über diesen Planungsfehler sowie auch über die schwerwiegenden bauphysikalischen Mängel der Dachkonstruktion aufklären müssen. Die Aufdeckung dieser Mängel hätte keiner umfangreichen, technisch schwierigen oder kostenintensiven Untersuchungen bedurft. Der beklagten Partei seien auch die entsprechenden Fachkenntnisse zuzumuten. Die erstklagende Partei habe aber für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, des Planungsbüros M*** & K*** GesmbH, einzustehen. Nach den Umständen des Falles sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil der erstklagenden Partei erst aufgrund des Gutachtens des Ing. Rudolf B*** vom 11.6.1982 die wahre Schadensursache, der bauphysikalische Mangel des Daches, bekannt geworden sei. Der Schaden der erstklagenden Partei bestehe im gesamten Verbesserungsaufwand von S 1,507.434,29, weil dieser Aufwand nicht entstanden wäre, wenn die beklagte Partei die erstklagende Partei von den Planungsfehlern in Kenntnis gsetzt hätte. Der Anspruch der zweitklagenden Partei sei gerechtfertigt, da der Regreßanspruch nach § 67 VVG auch bei bloßen Kulanzzahlungen bestehe. Die Gegenforderung der beklagten Partei bestehe beiden klagenden Parteien gegenüber mit je einem Viertel zu Recht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile. Beide Revisionen sind gerechtfertigt. Die beklagte Partei erachtet das Begehren der erstklagenden Partei als nicht gerechtfertigt, weil selbst dann, wenn ihr eine Verletzung der Warnpflicht anzulasten wäre, der Schaden der erstklagenden Partei nicht im Aufwand für das von der Bauspenglerei Bruno F*** errichtete Warmdach, sondern nur im frustrierten Aufwand des angeblich unsachgemäß errichteten Kaltdaches bestünde; diesen Aufwand habe die erstklagende Partei nicht geltend gemacht. Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 3). Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (SZ 50/26; SZ 45/48; SZ 43/186; SZ 25/132; Wolff in Klang, Kommentar 2 VI 119). Die beklagte Partei kann daher nur für jenen Schaden verantwortlich gemacht werden, der aus einer ihr anzulastenden Verletzung von Aufklärungspflichten resultiert. Die erstklagende Partei kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn die beklagte Partei der Aufklärungspflicht entsprochen hätte. Das von der beklagten Partei errichtete Dach wies insofern einen Mangel auf, als es unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche wegen schwerwiegender Planungsfehler als Überdachung einer geheizten Ausstellungshalle ungeeignet war. Hätte die beklagte Partei die erstklagende Partei darauf aufmerksam gemacht, wäre ohne Zweifel ein den bauphysikalischen Erfordernissen und den auftretenden Schneelasten voll entsprechendes Dach errichtet worden; dessen Kosten hätte aber die erstklagende Partei zu tragen gehabt. Der Schaden, der der erstklagenden Partei durch die behauptete Verletzung der Aufklärungspflichten entstand, kann also nicht in den Kosten des Warmdaches bestehen, die von ihr jedenfalls zu bestreiten gewesen wären, sondern nur im frustrierten Aufwand, der der erstklagenden Partei dadurch erwachsen ist, daß sie nicht schon im Jahre 1978 ein Warmdach mit entsprechender Tragfähigkeit der Dachkonstruktion errichtet hat (vgl JBl 1974,476). Die Kosten der Errichtung des Warmdaches im Jahre 1978 hätten etwa jenen Betrag erfordert, der durch die Reparaturarbeiten der beklagten Partei im Jahre 1981 und der Firma Bruno F*** im Jahre 1984 insgesamt entstanden ist (ON 49, S 42); nur einen darüber hinausgehenden Aufwand können die klagenden Parteien unter noch zu erörternden Voraussetzungen ersetzt verlangen. Nicht gefolgt werden kann den Revisionsausführungen der beklagten Partei darin, daß die erstklagende Partei nur den nicht ersatzfähigen Aufwand für die Errichtung des Warmdaches geltend gemacht habe und schon dies die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertige. Die erstklagende Partei hat vorgebracht, daß der ihr erwachsene Schaden in den Kosten der Dachkonstruktion laut Endabrechnung der beklagten Partei vom 16.11.1978 im Betrag von S 662.630,26 und der Spenglerarbeiten der Firma Bruno F*** laut Abrechnungsblatt vom 22.6.1978 in der Höhe von S 187.727,30 bestehe (ON 41, S 1, korrigiert S.4). Die darüber hinausgehenden Schäden wurden mit S 146.450 (Arbeitsaufwand, Möbelschaden, Kleinmaterial, S 81.667 (nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Reparaturkosten im Jahre 1981) und S 1,247.811 (Kosten für die Errichtung des Warmdaches) beziffert (ON 41, S 2). Geltend gemacht wurde letztlich ein Betrag von S 1,329.478,47 s.A. Nur die von der erstklagenden Partei vorgenommene Schadensberechnung ist unrichtig; hingegen trifft es nicht zu, daß die erstklagende Partei den ihr tatsächlich gebührenden Schadenersatzanspruch überhaupt nicht geltend gemacht hätte.

Der von der erstklagenden Partei erhobene Anspruch ist auch nicht verjährt. Es trifft zu, daß schon Mitte Jänner 1981 bei Besichtigung des Daches, an der auch Vertreter der erstklagenden Partei und der beklagten Partei teilnahmen (ON 49, S 31: "gemeinsame Besichtigung", ON 54, S 10), als Ursache des Wassereintrittes ankenommen wurde, daß die Schneelast in den betreffenden Dachbereichen zu groß geworden und das verwendete Trapezblech für diese überdurchschnittliche Schneelast zu schwach dimensioniert gewesen sei. Die eigentliche Schadensursache war aber der Planungsfehler, der zur Errichtung eines Kaltdachs führte, das - unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche - zur Überdachung ungeeignet war. Dieser Mangel war der erstklagenden Partei im Jänner 1981 noch nicht bekannt geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt aber erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt geworden ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruchs maßgebenden Umständen gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten (SZ 56/76;

ZVR 1982/277; SZ 52/167; SZ 40/40 u.a.). Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht aus (SZ 30/40; JBl.1956, 505;

Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 316 FN 34; Klang in seinem Kommentar 2 VI 635). Selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß der erstklagenden Partei die Kenntnis des bauphysikalischen Mangels des Gebäudes bereits aus dem Gutachten des Ing. Rudolf B*** gegeben war, der empfohlen hatte, "bauphysikalische Maßnahmen zu treffen, damit es zu keinen Vereisungen und Wasserstaubildungen kommen kann," wäre der von der erstklagenden Partei geltend gemachte Anspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, immer noch nicht verjährt. Tatsächlich dürfte auch dieser Sachverständige nur die Errichtung einer Dachrinnenheizung im Auge gehabt haben (vgl. auch ON 13, S 8), aber nicht die erst vom Sachverständigen Dipl.Ing. Friedrich K*** im Zuge des Zivilprozesses aufgezeigten Mängel.

Zu prüfen bleibt, ob der beklagten Partei die behauptete Verletzung der Warnpflicht anzulasten ist. Die beklagte Partei hat schon im Anbot vom 14.11.1977 erklärt, "die Ausschreibungsunterlagen und die zur Einsicht aufgelegten Pläne genau geprüft zu haben und alle zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Anbotstellung als ausreichend zu betrachten, daß die vorgeschlagene Art der Konstruktion dem heutigen Stand der Bautechnik entspricht." Sie hat sich weiters in dem am 18.11.1977 abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet, "die vorgesehenen Ausführungsarten und Konstruktionen zu überprüfen. Sollte dies auch nur in irgendeinem Detail nicht den technischen Anforderungen entsprechen, ist die Bauleitung hievon in Kenntnis zu setzen". Im Schreiben vom 23.12.1977 wies die M*** & K*** GesmbH nochmals auf die Prüfpflicht der beklagten Partei hin. Die Aufklärungspflicht der beklagten Partei ist demnach nicht nur aus der Bestimmung des § 1168 a ABGB, sondern auch aus der mit der erstklagenden Partei getroffenen vertraglichen Vereinbarung abzuleiten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch entscheidend von jenem, der der Entscheidung SZ 57/18 = JBl.1984, 556, dem keine vertraglich überwälzte Verpflichtung zur Überprüfung zugrundelag. In letzterem Falle fiel die Beistellung der zur Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Pläne ausschließlich in die Sphäre der dort klagenden Partei, wogegen dem Beklagten nur die Pflicht zur Ausführung von Vermessungsarbeiten traf, wenn auch unter Beachtung seiner aus § 1168a ABGB erfließenden Warnpflicht. Im vorliegenden Fall hatte die erstklagende Partei vertraglich der beklagten Partei die Pflicht zur Überprüfung der von ihr beigestellten Unterlagen überbunden und damit zum Inhalt des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrages gemacht. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten Pläne traf dann nicht mehr primär die erstklagende Partei, sondern die beklagte Partei. Es kann nur auf der Grundlage der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung nicht ohne weiteres eine umfassende Prüfpflicht der beklagten Partei angenommen werden. Sie bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Umfang die erstklagende Partei eine solche Überprüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Da das von der beklagten Partei erstellte Anbot kein Entgelt für beizuziehende Prüforgane vorsah, konnte die erstklagende Partei nur erwarten, daß die beklagte Partei die vertraglich übernommenen Prüfungen selbst nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde (§ 1299 ABGB) vornehmen werde. Die erstklagende Partei konnte die vertragliche Regelung hingegen nicht dahin verstehen, daß die beklagte Partei auch Prüfungen, die üblicherweise einem Ziviltechniker oder Sachverständigen anderer Branchen obliegen, vornehmen (lassen) werde. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Aufdeckung der Planungsmängel keine umfangreichen, technisch schwierigen oder kostenintensiven Untersuchungen erforderte, vermag sich auf keine Tatsachenfeststellungen zu stützen, ebensowenig die Annahme, daß der beklagten Partei zugemutet werden könnte zu erkennen, daß die von der erstklagenden Partei vorgeschlagene Konstruktion ungeeignet sei und Planungsfehler in Ansehung der Belastbarkeit des Daches gegeben seien. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.Ing. Friedrich K*** vertrat jedenfalls die Auffassung, daß die bauphysikalischen Fragen nicht in die fachliche Kompetenz der beklagten Partei fallen; er schränkte diese Auffassung allerdings nach dem Protokollinhalt ein, "da insbesondere beim gegenständlichen Fall konkrete Ausschreibungsunterlagen vorlagen". Auch die Ermittlung der Tragkraft und der Durchbiegung der Dachbleche setzt offenbar (vgl. ON 13, S 15 und Anhang des Gutachtens) umfangreiche technische Kenntnisse voraus, die möglicherweise nur bei einem planenden, nicht aber bei einem bauausführenden Unternehmen vorauszusetzen sind. Beide Vorinstanzen nahmen eine Warnpflicht der beklagten Partei als selbstverständlich an. Erst aufgrund von Feststellungen über den bei der beklagten Partei vorauszusetzenden technischen Wissensstand, die die Beurteilung des Ausmaßes der Warnpflicht gestatten, wird aber eine abschließende Entscheidung über den Anspruch der erstklagenden Partei möglich sein. Es wird dabei aber möglicherweise eine Rolle spielen, ob der Wissensstand der beklagten Partei zumindest ausreichen hätte müssen, ihre Unfähigkeit, die Richtigkeit der Pläne eingehend zu prüfen, darzulegen. Dann läge ihr Verschulden allenfalls darin, sich zu einer Prüfung verpflichtet zu haben, die durchzuführen sie nach ihrem Wissensstand außerstande war. Soweit die erstklagende Partei die Haftung der beklagten Partei aus einer von ihr erteilten Auskunft in Anspruch nimmt, ist darauf zu verweisen, daß die Behauptung (ON 47, S 16), die beklagte Partei habe ausdrücklich erklärt, daß das von ihr verlegte Dach noch mindestens 2 m Schnee aushalte, nicht erweislich war. Der erwiesene Inhalt des Gesprächs ließ gewisse Unsicherheitsfaktoren in der Beurteilung der Tragfähigkeit des Daches erkennen und konnte für die erstklagende Partei nicht Anlaß sein, von der Schneeräumung abzusehen. Darüber hinaus ist der Schaden erst eine Woche später nach einem Warmlufteinbruch und somit nach wesentlicher Änderung der Verhältnisse eingetreten.

In Ansehung des Anspruchs der zweitklagenden Partei enthalten die Revisionen der Streitteile keine gesonderten Ausführungen. Im Hinblick auf das Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz sei nur darauf verwiesen, daß die Legalzession des § 67 VVG vom Bestehen einer Leistungspflicht unabhängig ist, so daß der Forderungsübergang auch bei Kulanzzahlungen eintritt (SZ 52/91; EvBl.1965/262; VersR 1963, 938; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23 410).

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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