OGH 6Ob6/83 (RS0035021)

OGH6Ob6/8325.10.2022

Rechtssatz

Eine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck. Es muss demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern.

Normen

EGZPO ArtXLIII
ZPO §304 Abs2
ZPO §308

6 Ob 6/83OGH30.06.1983

Veröff: SZ 56/117 = RZ 1984/70 S 212

2 Ob 512/85OGH10.09.1985
4 Ob 519/94OGH14.06.1994

Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten (T1)

1 Ob 2151/96xOGH04.06.1996

nur: Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck. (T2)

2 Ob 151/97pOGH29.10.1998

Auch; nur: Eine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. (T3)

2 Ob 267/04kOGH25.11.2004

Auch

1 Ob 94/06iOGH16.05.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/74

5 Ob 225/08mOGH13.01.2009

Beisatz: Liegt nicht der Regelfall vor, in dem der Anspruchsteller und der Urkundenbesitzer durch das beurkundete Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es nach der zweiten Alternative des § 304 Abs 2 ZPO für die Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nicht auf deren Zweck, sondern allein auf deren Inhalt an. (T4)

7 Ob 75/17fOGH14.06.2017

Auch

2 Ob 157/22kOGH25.10.2022

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19830630_OGH0002_0060OB00006_8300000_002

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