Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.
Text
Begründung
Die Minderjährige ist in Obsorge der Großmutter (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 9. 1990, ON 8 in ON 77). Dem Kind werden seit 1990 Unterhaltsvorschüsse gewährt. Die Großmutter bezieht seit 1. 1. 1993 Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG.
Das Erstgericht stellte die mit Beschluss vom 6. 9. 1990 (ON 17) gewährten und mit Beschluss vom 12. 8. 1993 (ON 33) weitergewährten Unterhaltsvorschüsse per 31. 12. 1992 und die mit Beschluss vom 16. 9. 1994 gewährten und mit Beschluss vom 23. 9. 1997 (ON 78) weitergewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend per 1. 8. 1994 ein.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Kindes gemäß § 14a Abs 3 AußStrG ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt das Kind die ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Vorinstanzen folgten der in der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung, dass die Gewährung von Pflegegeld die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ausschließe. Der Oberste Gerichtshof hat in der Zwischenzeit die zitierte Vorentscheidung mehrfach abgelehnt. Die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht voraus. Diese liegt aber weder in der Obsorgeübertragung an die Großmutter (1 Ob 331/99d ua), noch in der Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 WrJWG, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht (8 Ob 299/99z; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 278/99x uva). Auch der 7. Senat hat seine ursprüngliche Rechtsansicht nunmehr fallen gelassen (7 Ob 224/99p). Der Revisionsrekurs ist im Sinne der nunmehr ständigen und einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt.
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