OGH 6Ob659/84 (RS0036396)

OGH6Ob659/844.10.1984

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist auch auf sehr mangelhafte Schriftsätze anzuwenden, denen gerade noch entnommen werden kann, was mit ihnen bezweckt werden soll. Nur im Falle eines Verbesserungsmißbrauches, der insbesonders bei Einbringung von "leeren" Rechtsmittelschriften durch Anwälte anzunehmen ist, ist die Verbesserung zu verweigern. Wenn hingegen unvertretene Parteien unsubstantiierte Rechtsmittelschriften einbringen, werden sie oft nicht als verschleppungswillig, sondern als rechtsunkundige fehlerhaft gehandelt haben.

Normen

ZPO §84 Abs2 I
ZPO §85

6 Ob 659/84OGH04.10.1984

Veröff: EvBl 1985/29 S 119 = RZ 1985/25 S 87

3 Ob 596/84OGH30.01.1985

Vgl auch; Veröff: AnwBl 1985,547 = JBl 1985,684 (zustimmend Pfersmann)

6 Ob 643/84OGH26.09.1985

Vgl auch

7 Ob 511/90OGH22.03.1990

Auch; Beisatz: Wenn auch die Verbesserungsvorschriften der §§ 84 f ZPO auf das Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (vgl EvBl 1985/29 = RZ 1985/25), darf dadurch nicht mittels Rechtsmittelanmeldungen eine unzulässige Verlängerung der Rekursfrist durch Forderung nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens provoziert werden. (T1)

4 Ob 528/92OGH07.07.1992

Vgl auch

10 ObS 164/94OGH19.07.1994
7 Ob 570/95OGH28.06.1995

Vgl auch

7 Ob 171/01zOGH26.09.2001

Auch

1 Ob 196/04mOGH12.10.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dies ist auch im Außerstreitverfahren selbst einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht gestattet. (T2)

4 Ob 190/18xOGH23.10.2018

Vgl; Beisatz: Selbst ein "leeres Rechtsmittel" kann verbessert werden, soweit kein Missbrauch anzunehmen ist. Das gilt umso mehr für ein offenkundig unvollständiges Rechtsmittel. (T3)<br/>Beisatz: Hier brach die Berufung in der Beweisrüge mitten im Satz ab. Die Verbesserung (auch) um eine Rechtsrüge war zulässig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0060OB00659_8400000_001

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