OGH 7Ob511/90

OGH7Ob511/9022.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache Ing. Martin M***, gestorben am 12. Oktober 1984, zuletzt wohnhaft gewesen in St. Pölten-Viehofen, Austinstraße 77 und 128, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1.) Dkfm. Dr. Helmut Martin M***, Inhaber eines Kleinkraftwerkes, Mureck, Kunststockallee 13, und 2.) Franziska M***, Hausfrau, St. Pölten-Viehofen, Austinstraße 128, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 27. September 1989, GZ R 543/89-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Juni 1989, GZ 2 A 657/84-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des ersten erbserklärten Erben (Dr. Helmut Martin M***) wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurs der zweiten erbserklärten Erbin (Franziska M***) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 2. Dezember 1984 verstorbenen Ing. Martin M*** gaben seine Witwe Franziska M*** zu 1/3 und sein Sohn Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** zu 2/3 der Verlassenschaft bedingte Erbserklärungen ab. Die beiden Erben leisteten mehrfachen Ladungen des Gerichtskommissärs keine Folge (vgl. AS 99), weshalb das Verlassenschaftsgericht die beiden Erben mit Beschluß vom 3. Mai 1989 (ON 31) aufforderte, am 24. Mai 1989 der Vorladung des Gerichtskommissärs zur Errichtung des Inventars Folge zu leisten, widrigenfalls ein Säumniskurator bestellt werde. Die beiden Erben leisteten zwar der Ladung Folge, verweigerten aber die Unterfertigung des vom Gerichtskommissärs errichteten Inventars, weil darin die Passiva nicht ausreichend berücksichitgt worden seien und außerdem eine Liegenschaft, die zufolge des Todes des Erblassers vor dem Zuschlag nicht versteigert hätte werden dürfen, darin nicht aufgenommen worden sei (ON 32).

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 15. Juni 1989 Mag. Oswald P***, Notariatskandidat in St. Pölten, Kremsergasse 21, zum Säumniskurator für die beiden Erben bestellt und ihn beauftragt, das errichtete Inventar im Namen der Erben zu unterfertigen (ON 33). Jeweils am letzten Tag der Rekursfrist richteten die Erben folgende Telegramme an das Bezirksgericht St. Pölten:

"In der Rechtssache 2 A 654/84-33, Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Juni 1989, erhebe ich Beschwerde und bitte um Vorladung zu Gericht, um die Beschwerde persönlich zu gerichtlichem Protokoll zu erklären. Dr. Martin M***".

"Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten, GZ: 2 A 657/84-33, erhebe ich Rekurs mit der Begründung, daß der angefochtene Beschluß gegen die rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstößt. Beweis:

Parteieneinvernahme und beantrage, den Beschluß zu beheben. Franziska M***".

Vom Erben Dkfm. Dr. Martin M*** langte am 13. Juli 1989 ein Bestätigungsschriftsatz gemäß § 60 Abs. 1 GeO ein, in welchem er den Text des Telegrammes wiederholte (ON 36). Der telegrafisch erhobene Rekurs der Franziska M*** wurde nicht bestätigt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht beide Rekurse als unzulässig zurück. Die Erklärungen der beiden Rechtsmittelwerber "Beschwerde erheben zu wollen", seien nur als unzulässige Rechtsmittelanmeldungen anzusehen, weil ihnen der erforderliche Inhalt eines Rekurses fehle. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die beiden Rechtsmittelwerber sich durch den angefochtenen Beschluß für beschwert erachten. Von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sei daher abzusehen gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der wiederum telegrafisch erhobene Revisionsrekurs beider Erben, der erbserklärte Erbe Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** bestätigte den Inhalt des Telegrammes durch einen am 29. November 1989 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Revisionsrekurse richtet sich nach der Übergangsregelung des Art. XLI Z 5 WGN BGBl. 1989/343 und daher nach den §§ 14 und 16 AußStrG in der vor der Änderung durch Art. II WGN 1989 geltenden Fassung.

Der angefochtene Beschluß wurde der zweiten erbserklärten Erbin Franziska M*** am 7. November 1989 und dem ersten erbserklärten Erben Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** am 8. November 1989 zu eigenen Handen zugestellt (vgl. AS 122). Das am 23. November 1989 beim Erstgericht einlangende Telegramm wurde, geht man von der Behauptung des ersten erbserklärten Erben aus, daß dieses am 22. November 1989 zur Post gegeben worden sei, von der erblasserischen Witwe Franziska M*** einen Tag nach Ablauf der im § 14 AußStrG mit 14 Tagen bemessenen Rechtsmittelfrist erhoben, sieht man davon ab, daß die telegrafische Eingabe der Zweitantragstellerin mangels Erhebung eines Bestätigungsschriftsatzes unwirksam geblieben ist (vgl. JBl. 1974, 433 = RZ 1974/170).

Im übrigen trifft die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu. Wenn auch die Verbesserungsvorschriften der §§ 84 f ZPO auf das Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (vgl. EvBl. 1985/29 = RZ 1985/25), darf dadurch nicht mittels Rechtsmittelanmeldungen eine unzulässige Verlängerung der Rekursfrist durch Forderung nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens provoziert werden

(EvBl. 1985/29 = RZ 1985/25, AnwBl. 1985, 547 =

JBl. 1985, 684 mit Anmerkung von Pfersmann). Das Rekursgericht hat daher zu Recht der telegrafischen und in der Folge mit Schriftsatz bestätigten Eingabe des ersten erbserklärten Erben, die am 11. Juli 1989 bzw. am 14. August 1989 beim Erstgericht eingelangt sind, die Rechtsmittelqualifikation abgesprochen. Seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Hingegen war der von der zweiten erbserklärten Erbin Franziska M*** erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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