6 Ob 611/95 | OGH | 09.11.1995 |
6 Ob 151/97t | OGH | 26.05.1997 |
9 Ob 226/02d | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Der auf die Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche gerichtete Anspruch nach § 97 ABGB kann nach § 382e EO gesichert werden, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen des einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2002/179 |
4 Ob 55/07b | OGH | 04.09.2007 |
Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3) |
4 Ob 71/09h | OGH | 14.07.2009 |
Auch |
4 Ob 61/10i | OGH | 08.06.2010 |
Auch; Beisatz: Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. (T4); Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5); Beisatz: Maßgebend sind vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile und die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu den Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen. (T6) |
7 Ob 135/11w | OGH | 31.08.2011 |
Auch |
6 Ob 84/11p | OGH | 24.11.2011 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten. (T7) |
10 Ob 62/18t | OGH | 17.07.2018 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0060OB00611_9500000_001
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