OGH 6Ob151/97t

OGH6Ob151/97t26.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegner der gefährdeten Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte und gefährdete Partei Mag.Gertrude K*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung und einstweiligem Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12.März 1997, GZ 4 R 101/97p-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die eheliche Gemeinschaft der Parteien ist seit Anfang 1995 aufgehoben. Seit November 1995 ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Beklagte beantragt einen einstweiligen Unterhalt von 6.000 S monatlich. Nach der unbedenklichen 40 %-Regel (SZ 64/135) hat sie bei den festgestellten Einkommen keinen Geldunterhaltsanspruch. Sie stützte ihren Sicherungsantrag auf § 97 ABGB und auf hohe monatliche Fixkosten (ua Miete und Betriebskosten für die Ehewohnung;

Kreditrückzahlungen und Betriebskosten für das Wochenendhaus;

Krankenversicherungskosten; Kraftfahrzeug- kosten). Nach der Entscheidung 6 Ob 611/95 können zwar trotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung des Vorkehrungsanspruches nach § 97 ABGB die Kreditrückzahlungsraten zugesprochen werden, wenn er andernfalls nicht in der Lage wäre, seine Unterhaltsbedürfnisse aus dem eigenen Einkommen zu bestreiten. Die Vorinstanzen haben dazu zutreffend erkannt, daß dieser Fall hier nicht vorliegt, weil es nicht um die Sicherung der Ehewohnung geht (deren Kosten kann die Frau durchaus leisten), sondern um die Erhaltung des Wochenendhauses und des Lebensstandards der Frau (freiwillige Krankenversicherung;

Kraftfahrzeug). Solche Ansprüche sind im § 97 ABGB jedoch nicht gedeckt und von der angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung auch nicht gemeint. Die Ansicht der Rekurswerberin liefe darauf hinaus, den Ehegatten zu einem weiteren "Zwangssparen" bezüglich des ehelichen Gebrauchsvermögens (Wochenendhaus) zu verhalten und den bisherigen Lebensstandard der Frau aufrecht zu erhalten. Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht nach dem Gesetz nicht. Die 40 %-Regel führt zwangsläufig zu einer Verringerung des Lebensstandards desjenigen Ehegatten, der bei aufrechter Lebensgemeinschaft zu den gemeinsamen Kosten weniger beigetragen hat. Die Rüge der Nichtbeachtung einer Unterhaltsvereinbarung scheitert schon am fehlenden Parteivorbringen im Verfahren erster Instanz. Es wurde ein gesetzlicher einstweiliger Geldunterhalt gestützt auf § 97 ABGB und kein vertraglicher Unterhaltsanspruch (sicherungsweise) geltend gemacht.

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