Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.096,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.182,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In der 1.Vorstandssitzung vom 30.Jänner 1980 faßte der Vorstand der
hier beklagten Kammer für Arbeiter und Angestellte (folgend auch kurz
Arbeiterkammer) für Steiermark ua folgenden Beschluß: ".........e)
Regulativ: Der Vorstand genehmigt die Grundzüge für ein Regulativ, in dem Pensionszuwendungen für Vizepräsidenten geregelt werden sollen."
Aufgrund dieses Grundsatzbeschlusses erging das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arbeiterkammer" der beklagten Partei Beilage A (folgend nur "Regulativ") mit folgenden hier relevanten Punkten:
"1.) Zur Sicherung des Lebensabends gewährt die
Kammer ............ einem Vizepräsidenten
(allenfalls seiner Witwe) nach Zurücklegung
seiner Funktion unter folgenden
Voraussetzungen eine Pensionszuwendung.
2.) Voraussetzungen:
a) Ein Anspruch auf eine
Pensionszuwendung setzt die Vollendung
des 60.Lebensjahres und eine mindestens
4-jährige Ausübung des Amtes als
Vizepräsident voraus.
b) Die Leistung der Pensionszuwendung
setzt das Ausscheiden aus dem Amt als
Vizepräsident voraus.
c) Auch vor Vollendung des
60. Lebensjahres besteht ein Anspruch
auf Pensionszuwendung dann, wenn der
Vizepräsident aus einem
Versicherungsfall des vorzeitigen
Alters, dauernder Invalidität oder
Berufsunfähigkeit eine Pension aus der
gesetzlichen Sozialversicherung
bezieht. .......
11.) Beitragsleistung: Für den Fall der
Einführung eines Pensionsbeitrages für die
Bediensteten der Kammer ...... leistet auch
jeder Vizepräsident einen Pensionsbeitrag
im Höchstausmaß der Bezüge
vergleichbarer Kammerbediensteter.
12.) Dieses Regulativ tritt mit Beschlußfassung
durch den Vorstand in Kraft."
Der am 30.Juni 1988 nach 40jähriger Berufstätigkeit als Angestellter in den dauernden Ruhestand getretene Kläger war, neben seiner beruflichen Tätigkeit, vom 1.Oktober 1971 bis 30.September 1987 als Kammerrat Vizepräsident der beklagten Partei. Seine Tätigkeit erforderte einen zeitlichen Aufwand, welcher der Normalarbeitszeit eines Dienstnehmers durchaus nahekam. Der Kläger erhielt nach dem Inhalt des von ihrem Kammeramtsdirektor und ihrem Kammerpräsidenten gefertigten Schreibens der beklagten Partei vom 19.September 1983 eine Ausfertigung des "Regulativs" überreicht. Die beklagte Partei teilte dem Kläger mit dem von ihrem Kammeramtsdirektor und ihrem Kammerpräsidenten gefertigten Schreiben vom 17.September 1987 mit:
".......
Übertritt in den Ruhestand
Nachdem Sie die Funktion des Vizepräsidenten zum 30.September 1987 zurücklegen und ab 1.Oktober 1987 in den Ruhestand treten, werden auf Grund des Regulativs vom 30.1.1980 sowie des Vorstandsbeschlusses vom 23. Jänner 1984 folgende Leistungen der Arbeiterkammer fällig:
- die Abfertigung in Höhe eines halben
Jahresbezuges,
- die Kammerpension in Höhe von 80 % der
Bemessungsgrundlage 14mal jährlich,
beginnend ab dem ersten Tag des Ruhestandes...
ab 1.Oktober 1987.
Sie werden gebeten, der Kammer ein Pensionskonto bekanntzugeben."
Der Kläger erhielt dann von der beklagten Partei vom 1.Oktober 1987 bis einschließlich 31.Oktober 1990 Pensionsbeträge von zuletzt monatlich 35.883 S brutto, bis die beklagte Partei diese Zahlung ab November 1990 einstellte und seither grundsätzlich ihre Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeträgen an den Kläger bestreitet.
Nachdem das zunächst als Arbeits- und Sozialgericht eingeschrittene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in Stattgebung der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen hatte, daß es als Arbeits- und Sozialgericht in dieser Rechtssache unzuständig sei, überwies es über Antrag des Klägers die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Erstgericht.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von der Höhe nach unbestrittenen Pensionsbeträgen von zuletzt insgesamt 251.181 S brutto sA sowie auf Feststellung, daß dem Kläger als ehemaligen Vizepräsidenten der beklagten Partei gegen diese ab dem 1.Oktober 1987 ein Pensionsanspruch dem Grunde und der Höhe nach zustehe, wie sich ein solcher aufgrund des "Regulativs" iS des Grundsatzbeschlusses der beklagten Partei vom 30.Jänner 1980 ergebe, gerichtete Klagebegehren ab. Denn zwischen den Streitteilen sei keine dem Privatrecht zuzuordnende rechtswirksame Vereinbarung zustande gekommen, die die beklagte Partei zur Zahlung von Pensionsbeträgen an den Kläger verpflichte und diesem das Recht einräume, gegenüber der beklagten Partei derartige Zahlungen zu fordern. Die dem Kläger von der beklagten Partei durch mehr als drei Jahre hindurch überwiesenen Pensionsbeträge beruhten auf einem einseitigen, öffentlich-rechtlichen Akt der beklagten Partei, aus dem der Kläger die von ihm geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche nicht ableiten könne. Daher sei die Frage der Rechtswegzulässigkeit nicht mehr zu prüfen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt; die ordentliche Revision ließ es zu. Rechtlich vertrat die zweite Instanz im wesentlichen die Auffassung, auch eine Pension hätte als "Funktionsgebühr" iS des § 29 Abs 2 ArbeiterkammerG (AKG) 1954 vereinbart werden können. Daß dem Kläger angesichts des Ausmaßes der von ihm für die beklagte Partei entfalteten Tätigkeit während der Ausübung seiner Funktion als Vizepräsident derartige Funktionsgebühren zugestanden seien, bezweifle auch die beklagte Partei nicht. § 101 Abs 3 AKG 1991 sehe ua ausdrücklich vor, daß bestehende Verträge zwischen einer Arbeiterkammer und ihren, auch früheren, Funktionären, aus denen diesen Leistungen auf Pension zustünden, in Geltung blieben. Der Gesetzgeber gehe somit selbst unmißverständlich von der Möglichkeit rechtswirksamer Vereinbarungen zwischen einer Arbeiterkammer und einem ihren früheren Funktionären über die Zahlung einer Pension aus. Die Rechtsnatur des "Regulativs" müsse nicht mehr geprüft werden, weil auch ein öffentlich-rechtlicher Vorgang Grundlage einer Vereinbarung der Streitteile sein könne. Durch die eingehaltene Vorgangsweise sei zwischen den Streitteilen nicht bloß eine konkludente, sondern sogar eine ausdrückliche Willensübereinstimmung dahin zustande gekommen, dem Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der nunmehr umstrittenen Pensionszuwendungen durch die beklagte Partei einzuräumen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des § 1 JN nach dem Inhalt der Klage erhoben wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (ÖBl 1991, 127; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Der Kläger stützt sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit der beklagten Partei, sodaß die Zulässigkeit des Rechtsweges hier nicht fraglich sein kann. Fehlt es materiell an den Voraussetzungen zur aufrechten Erledigung des erhobenen Begehrens, müßte dies zur Klagsabweisung führen (vgl ÖBl 1991, 127 mwN).
In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz und den Auffassungen beider Parteien ist der Rechtsfall nicht nach den materiellrechtlichen Vorschriften des am 1.Jänner 1992 in Kraft getretenen AKG 1991, BGBl 1991/626, sondern nach dem mit Ablauf des 31.Dezember 1991 außer Kraft getretenen AKG 1954, BGBl 1954/105 idzgF, zu beurteilen. Nach § 101 Abs 3 AKG 1991 bleiben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, in Geltung. Nach den EB (AB 252 BlgNR XVIII.GP, 17) zur "Rechtsüberleitung" nach § 101 Abs 3 AKG 1991 sollte hiedurch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden, wonach durch Gesetz ein Eingriff in vertragliche Ansprüche an enge Grenzen gebunden sei. Verträge, die demnach unter der Geltung des AKG 1954 zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären "im guten Glauben" abgeschlossen wurden, sollten durch das AKG 1991 - das in seinem § 74 Abs 1, offenbar aus gegebenem Anlaß, gegenüber der früheren Rechtslage jetzt ausdrücklich die Zuerkennung einer Pension billigt, freilich nur mehr an den Präsidenten und nicht mehr an den Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer - nicht berührt werden. Solche Verträge seien vielmehr weiter zu erfüllen, soferne nicht auf einzelvertraglicher Basis eine Abänderung vorgenommen wird. Damit ist aber durch den Gesetzgeber klargestellt, daß rechtswirksam zustandegekommene Verträge einer Arbeiterkammer mit ihren Funktionären weiterhin bindend und zu erfüllen sind.
Die in jedem Bundesland errichteten Arbeiterkammern sind ebenso wie der Arbeiterkammertag Kammern iS des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG, rechtlich selbständige Körperschaften, somit juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 AKG 1954; 9 Ob A 254/88; Aicher in Rummel2, Rz 4 zu § 26 ABGB) und Selbstverwaltungskörper. Ihre Organe sind die Vollversammlung aus 40 bis höchstens 180 gewählten Kammerräten (§§ 7 ff AKG 1954), der Präsident (§ 14 AKG 1954), der Vorstand (§ 15 AKG 1954) sowie die Ausschüsse (§§ 16 f AKG 1954). Unter anderem in der Arbeiterkammer Steiermark werden vom Vorstand aus seiner Mitte drei Vizepräsidenten gewählt (§ 14 Abs 2 AKG 1954). Der Kläger war als Kammerrat und Vizepräsident der beklagten Arbeiterkammer Steiermark auch Vorstandsmitglied (§ 15 Abs 1 AKG 1954), somit gewählter Funktionär und damit nicht Bediensteter des Kammeramtes (§ 18 Abs 5 AKG). Er unterlag deshalb auch nicht der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung (folgend DO) der beklagten Partei, die keine öffentlich-rechtliche Rechtsverordnung, sondern Vertragsschablone ist (SZ 61/106 = DRdA 1988, 468). Über die Entlohnung der Amtstätigkeit des Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer enthielt das AKG 1954 keine spezielle, sondern nur die allgemeine Regelung des § 29 AKG 1954 "Pflichten der Kammerräte". Nach Abs 1 leg.cit. übten Kammerräte ihre Tätigkeit ehrenamtlich, somit unentgeltlich, aus. Sie waren verpflichtet, den ihre Teilnahme erfordernden Sitzungen beizuwohnen und die ihnen übertragenen Funktionen und Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Nach Abs 2 leg.cit. erhielten Kammerräte die ihnen aus der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen und Verdienstentgang nach den vom Vorstand jeder Arbeiterkammer beschlossenen Richtlinien vergütet. Diese konnten "in Einzelfällen" auch eine Funktionsgebühr vorsehen. Anders als nach neuer Rechtslage (§ 73 AKG 1991) war der Begriff der Funktionsgebühr nicht näher determiniert. Mag auch der Begriff "Gebühr" eher für einen öffentlich-rechtlichen Charakter sprechen, kann in § 29 Abs 2 AKG 1954 eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Pensionsordnung für Vizepräsidenten einer Arbeiterkammer nicht erblickt werden. Mangels näherer Determinierung im Gesetz - auch die Materialien (AB 260 BlgNR VII.GP) enthalten dazu nichts - wäre das hier zu beurteilende "Regulativ" als Verordnung verfassungswidrig; es wird daher vom erkennenden Senat in verfassungskonformer Auslegung wie die DO gleichfalls als Vertragsschablone beurteilt, um beim Abschluß entsprechender Verträge mit Vizepräsidenten eine entsprechende Vereinheitlichung und Schematisierung zu erzielen.
Der Kläger stützt seinen Pensions- oder Ruhegeldanspruch auf Vertrag mit der beklagten Partei über eine unmittelbare Versorgungs- oder Direktzusage in Gestalt laufender Rentenzahlungen, das heißt die beklagte Partei selbst treffe bei Fälligkeit seiner Pension die unmittelbare Leistungsverpflichtung. Im Bereich des Arbeitsrechts kommt als eine Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung und Maßnahme der zukünftigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers der Einzelvertrag in Betracht (Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht I3 183 f; Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85 ff, 90 ff; Fischer, Das betriebliche Ruhegeld aus österr. Sicht in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen 63 ff). Gleiches hat auch für einen Einzelvertrag mit einem Funktionär einer Arbeiterkammer zu gelten. Die Individualzusage der beklagten Partei auf Gewährung einer Pension an den Kläger und deren Details als Anbot erfolgte hier vorerst dadurch, daß dem Kläger im September 1983 die Vertragsschablone "Regulativ" zur Kenntnis gebracht wurde, und dann durch das Schreiben der beklagten Partei vom 17.September 1987 über die Gewährung einer Pension, ehe durch mehr als drei Jahre (37 Monate) hindurch eine dem "Regulativ" und dem Schreiben vom 17.September 1987 entsprechende Pension an den Kläger ausbezahlt wurde. Der Kläger nahm das ihn begünstigende Offert der beklagten Partei durch die vorbehaltlose Annahme der beiden Schreiben und jedenfalls der Pensionszahlungen zumindest schlüssig (§ 863 ABGB) an. Auf das Klagsvorbringen, die beklagte Partei habe von den dem Kläger ausbezahlten Funktionsgebühren Pensionsbeiträge einbehalten, wozu Feststellungen fehlen, kommt es nicht mehr an.
Die beklagte Partei trägt neuerlich vor, das "Regulativ" widerspreche § 29 Abs 2 AKG 1954 und habe daher iS des § 879 ABGB mangels Erlaubtheit nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein können. Wenn auch nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, daß die Funktionen innerhalb der Arbeiterkammern - mit ihrer Zwangsmitgliedschaft (§ 5 AKG 1954) und der Deckung der Kosten durch Umlage (§ 19 AKG 1954) - grundsätzlich unentgeltlich auszuüben (§ 29 Abs 1 AKG 1954) und nur "in Einzelfällen" Funktionsgebühren vorgesehen waren (§ 29 Abs 2 letzter Satz AKG 1954), bestand anders als nach neuer Rechtslage (§ 74 Abs 1 AKG 1991) jedenfalls kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, einem Vizepräsidenten neben einer Abfertigung auch eine Pension zu gewähren. Der Begriff "Funktionsgebühr" kann wegen des Umfangs der Tätigkeit eines Funktionärs durchaus als Entgelt für die Ausübung einer Funktion und nicht nur als Ersatz von Barauslagen und Verdienstentgang verstanden werden. Die vorgenommene Ausdehnung des Begriffs "Funktionsgebühr" auf eine Pension für einen Funktionär blieb jedenfalls noch im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und verstieß als Maßnahme der Selbstverwaltung auch nicht gegen das sich aus Art 7 B-VG ergebende Sachlichkeitsgebot (Strasser, Arbeitsrecht II3 65 mwN in FN 111). Auch im Gesellschaftsrecht sind Ruhegenüsse an Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, wenn auch zum Teil mit formellen und inhaltlichen Einschränkungen (§ 78 AktG, § 30j Abs 5 Z 9 GmbHG, §§ 25 f WGG), zulässig. Bei der Zusage einer betrieblichen Pensionszahlung im Bereich des Arbeitsrechtes handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes, "thesauriertes" Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat (JBl 1991, 665; SZ 63/227, SZ 62/4, je mwN ua; Krejci in Rummel2, Rz 16 zu § 1152 ABGB; Fischer aaO 66). Gleiches wird im Gesellschaftsrecht für Organe von Gesellschaften anerkannt (vgl Schiemer, AktG2 § 78 Anm 1.3). Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher auch bei einem Funktionär einer Arbeiterkammer, der unbestritten schon während seiner längjährigen Aktivzeit "Funktionsgebühren" bezog, die Pensionszusage Teil des Entgelts (vgl Schiemer aaO, § 132 Anm 3.4) für seine Leistungen als Funktionär, die diesem wegen seiner Tätigkeit auch im Ruhestand einen etwa adäquaten Standard der Lebensführung sichern soll. Aufgrund einer gültigen Vertragsschablone konnten aber die Parteien einen gültigen Pensionsvertrag schließen.
Die für die beklagte Partei einschreitenden Organe waren unbestritten auch bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen zur Vertretung der beklagten Partei befugt (§ 867 ABGB). Daß der Kläger an der Erstellung des "Regulativs" mitgewirkt hätte, steht gerade nicht fest (ON 8 AS 49 - S 5 der Urteilsausfertigung erster Instanz). Das im Rechtsmittel nicht in Frage gestellte Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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