Rechtsüberleitung
§ 101.
(1) Die auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, errichteten Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag bleiben als Arbeiterkammern und als Bundesarbeitskammer im Sinne dieses Gesetzes bestehen.
(2) Die sich aus dem Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, in Verbindung mit dem Arbeiterkammergesetz, StGBl. Nr. 95/1945, ergebende Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Arbeiterkammer bleibt unberührt.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, bleiben in Geltung.
Schlagworte
StGBl. Nr. 196/1945
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105873
alte Dokumentnummer
N6199118131J
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