Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Aufgabenstellung
§ 1.
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105773
alte Dokumentnummer
N6199118031J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)