OGH 6Ob550/82 (RS0057121)

OGH6Ob550/8224.2.1982

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 56 EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 61 Abs 3 EheG kann sie daher keine Anwendung finden.

Normen

EheG §56 A
EheG §56 B
EheG §61 Abs3

6 Ob 550/82OGH24.02.1982

Veröff: RZ 1983/15 S 66

1 Ob 564/88OGH15.06.1988

Auch

6 Ob 634/93OGH07.12.1993
1 Ob 249/03dOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Einer "Verzeihung" kommt bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe keine Bedeutung zu. (T1)

4 Ob 31/08zOGH11.03.2008

Beisatz: Ein an der Ehe festhaltender Gatte kann den Antrag nach § 61 Abs 3 EheG im Allgemeinen auch dann stellen, wenn er auf den Scheidungsanspruch ausdrücklich oder (etwa durch Verzeihung) konkludent verzichtet hat oder wenn dieser Anspruch durch Verfristung erloschen ist. Er kann jedoch auch - Willensfreiheit und Kenntnis der Rechtsfolgen vorausgesetzt - auf das Erheben des Verschuldensantrags als solches verzichten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820224_OGH0002_0060OB00550_8200000_001

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