OGH 6Ob507/90 (RS0045370)

OGH6Ob507/9028.2.1991

Rechtssatz

Nicht in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarungen können durch vor dem Schiedsgericht abgegebene und dort zu Protokoll genommene Parteienerklärungen verbessert werden.

Normen

ZPO §577 Abs3

6 Ob 507/90OGH28.02.1991

Veröff: SZ 64/22 = WBl 1991,241 = EvBl 1991/126 S 568 = RdW 1991,326

8 ObA 1212/95OGH18.01.1996

Beisatz: Es kann dadurch auch das Schiedsgericht für einen weiteren vom Schiedsvertrag nicht erfaßten Anspruch formwirksam zuständig gemacht werden. (T1)

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Vgl aber; Beisatz: Nach den für diese Entscheidungen bedeutsamen Tatsachen ging es nicht um eine "ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommene Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden", sondern um "eine ohne Einwendung zur Kenntnis genommene ausdrückliche Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden": "Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, auch noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß § 34 ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 577 Abs 3 ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht." (Hier: Wegen der nur durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann in dem Umstand, dass sich der Rechtsanwalt des Klägers nicht noch einmal ausdrücklich gegen die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Schiedsgericht verwahrte, keine "formelle Unterwerfungserklärung" erblickt werden.) (T2)

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001

Vgl auch

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0060OB00507_9000000_001

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