OGH 6Ob507/90 (6Ob508/90)

OGH6Ob507/90 (6Ob508/90)28.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches und 120.062 S samt Nebenforderungen, welchem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf der Seite der klagenden Partei *****, Rechtsanwalt, ***** beigetreten ist, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. September 1989, AZ 2 R 123/89 (ON 46), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Dezember 1988, GZ 15 Cg 23/88-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.099,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 3.183,30 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine inländische Gesellschaft mbH. Sie hatte sich nach dem Inhalt einer in englischer Sprache abgefaßten Vertragsurkunde am 18. August 1982 gegenüber einem ausländischen Besteller zu näher umschriebenen Werkleistungen im Ausland verpflichtet und dabei zur Bereinigung von Streitfällen aus dem Vertragsverhältnis ein Schiedsgericht vereinbart.

Die Beklagte ist eine inländische Aktiengesellschaft. Mit dieser schloß die Klägerin über einen Teil der von ihr auszuführenden Arbeiten einen Werkvertrag. Die hierüber errichtete, mit 14. September 1982 datierte Vertragsurkunde faßten die Streitteile in der Form ab, daß die Aktiengesellschaft erklärte, den von der Gesellschaft mbH als Unternehmerin mit dem ausländischen Besteller geschlossenen Vertrag vom 18. August 1982 "anzuerkennen", wobei dessen Inhalt für das Vertragsverhältnis der Streitteile mit den punkteweise festgelegten Änderungen und Ergänzungen bestimmend sein sollte; nur die Änderungen und Ergänzungen wurden textlich ausgeführt, im übrigen wurde der Inhalt des als "vorliegend" bezeichneten Vertrages im ganzen übernommen.

Unter die solcherart übernommenen Regelungen fällt - mangels abweichender Bestimmung - auch die im Vertrag vom 18. August 1982 (als Punkt 10) enthaltene Schiedsklausel.

Die Urkunde über den von den Streitteilen geschlossenen (Unter-)Werkvertrag unterfertigten sowohl für die Gesellschaft mbH als auch für die Aktiengesellschaft Personen, die weder organschaftliche Vertreter oder Prokuristen waren, als Handlungsbevollmächtigte ohne schriftliche Vollmacht zur Vereinbarung eines Schiedsgerichtes.

Als sich zwischen den Streitteilen Abrechnungsstreitigkeiten ergaben, machte ein Rechtsanwalt namens der Aktiengesellschaft unter Berufung auf die - offenkundig als wirksam vereinbart unterstellte - Schiedsklausel einen Verfahrensrechtsordinarius als Schiedsrichter mit der an die Gesellschaft mbH gerichteten Aufforderung namhaft, ihrerseits einen Schiedsrichter zu nominieren. Mit Antwortschreiben machte ein Rechtsanwalt mamens der Gesellschaft mbH einen Rechtsanwalt als Schiedsrichter namhaft und dieser teilte in der Folge beiden Parteienvertretern die Einigung der beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter auf einen Handelsrechtsordinarius als Obmann des Schiedsgerichtes mit.

In diesem Sinne setzte sich auch das Schiedsgericht zusammen.

Die Streitteile schritten vor diesem Schiedsgericht durch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte ein, die sich jeweils auf die ihnen erteilte Prozeßvollmacht beriefen.

Nach dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Gesellschaft mbH im Sinne seines Beitrittsschriftsatzes habe ihm der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft mbH eine mit 27. Februar 1984 datierte schriftliche Prozeßvollmacht "für das Schiedsverfahren gegen die .... AG" ausgestellt gehabt, als er namens seiner Mandantin einen Schiedsrichter namhaft machte und in der Folge vor dem Schiedsgericht einschritt.

Nach der Niederschrift über die in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 2. Juli 1984 abgehaltene Tagsatzung erklärten die Parteien durch ihre Prozeßbevollmächtigten, nachdem zuvor der Vorsitzende ohne Einwendungen der Parteienvertreter festgestellt hatte, daß die Parteien im Zusammenhang mit ihrem Vertrag vom 14. September 1982 eine schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung (iS des Vertrages vom 18. August 1982 Punkt 10) getroffen hätten und sich das Schiedsgericht vertragsgemäß konstituiert habe, unter anderem,

"daß das Schiedsgericht auch zuständig sein soll für die Entscheidung über Gegenrechte der beklagten Partei und über Ansprüche für erbrachte Regiearbeiten".

In einer rund 16 Monate später abgehaltenen Tagsatzung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht machte die Gesellschaft mbH als Beklagte des schiedsgerichtlichen Verfahrens erstmals geltend, daß keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorläge und das Schiedsgericht aus diesem Grunde unzuständig wäre.

Das Schiedsgericht erachtete diese Einrede als unberechtigt. Es nahm vielmehr einen wirksamen Schiedsvertrag im Sinne des § 577 ZPO an und führte dazu in seinem angefochtenen Schiedsspruch unter anderem aus:

Die Schriftform der Schiedsgerichtsvereinbarung sei dadurch gewahrt worden, daß beide Parteien im Besitze des in ihrem Vertrag zitierten Vertragstextes (zum Vertrag vom 18. August 1982) gewesen seien, als ihre Vertreter den mit 14. September 1982 datierten (Unter-)Vertrag unterfertigten. Es käme nicht darauf an, daß der zitierte Vertrag (mit der Schiedsklausel) der von den Parteien unterfertigten Urkunde auch körperlich angeschlossen gewesen wäre. Der Angestellte der Gesellschaft mbH, der in deren Namen die Vertragsurkunde unterfertigt habe, sei vom Geschäftsführer zunächst schlüssig (auch zur Vereinbarung eines Schiedsgerichtes) bevollmächtigt gewesen, habe allerdings zur Zeit der Vertragsunterfertigung keine diesbezügliche schriftliche Vollmacht besessen. Im Falle einer - im Sinne der Rechtsprechung - formunwirksamen Bevollmächtigung des Vertreters wäre aber die Vereinbarung bloß schwebend unwirksam und einer Genehmigung in der geforderten Schriftform zugänglich. Eine solche Genehmigung liege in der nur kurze Zeit nach der Vertragsunterzeichnung am 18. Januar 1983 schriftlich in englischer Sprache erfolgten umfassenden "Authorization" des Vertreters. Im übrigen läge eine solche Genehmigung nicht zuletzt in den vom Schiedsgericht zu Protokoll genommenen Erklärungen der anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten, daß das Schiedsgericht - dessen vertragsgemäße Zusammensetzung auf Grund eines formwirksamen Schiedsvertrages der Vorsitzende "festgestellt" hätte, wogegen die Parteien keine Einwendungen erhoben - auch zur Entscheidung über weitere Ansprüche zuständig sein solle; diese Parteienerklärungen seien formwahrend erfolgt, weil eine Verhandlungsniederschrift die (verfahrens-)gesetzliche Schriftform ersetze. Die von Lehre und Rechtsprechung erkannten Schutzzwecke des Formgebotes nach § 577 Abs 3 ZPO einer raschen und verläßlichen Erweislichkeit der Vereinbarung sowie einer Bewahrung vor übereiltem Verzicht auf die Rechtsschutzeinrichtungen der staatlich organisierten Gerichte seien bei einer zu Protokoll genommenen Unterwerfungserklärung vor dem zur Verhandlung über eine konkrete Klage zusammengetretenen Schiedsgericht, an dessen Konstituierung die Parteien selbst mitwirkten, gegenstandslos. Nach aktiver Mitwirkung an der Konstituierung des Schiedsgerichtes, Teilnahme an mehreren Tagsatzungen zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht und Mitgestaltung des Verfahrens durch Anträge zu teils aufwendigen Beweisaufnahmen stelle im vorliegenden Fall die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede - erachtete man den Formmangel der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht als geheilt - Rechtsmißbrauch dar, weshalb die Einrede nicht zu beachten wäre.

Das Schiedsgericht verurteilte die Gesellschaft mbH zur Zahlung eines Betrages von mehr als 1,150.000 S samt Zinsen und Kosten von über 1 Mio S. Eine Ausfertigung dieses Schiedsspruches wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Gesellschaft mbH am 11. September 1986 zugestellt.

Am 11.Dezember 1986 brachte die Gesellschaft mbH gegen die Aktiengesellschaft eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches an. Mit diesem Begehren verband sie ein nicht mehr streitverfangenes Zahlungsbegehren.

Als Aufhebungsgründe führte die Gesellschaft mbH in ihrer Klage aus:

Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei formungültig, weil zum einen der von den Vertretern der Streitteile unterfertigten Vertragsurkunde die darin bezogene Urkunde mit der Schiedsklausel nicht angeschlossen gewesen sei, zum anderen, weil der Angestellte, der namens der Gesellschaft mbH die Schiedsgerichtsvereinbarung mit der Aktiengesellschaft getroffen habe, hiezu nicht in Schriftform bevollmächtigt gewesen sei; an einer formwirksamen Schiedsgerichtsvereinbrung gebreche es jedenfalls in Ansehung des Entgeltes für die sogenannten Regiearbeiten, weil die den Parteienvertretern erteilte Prozeßvollmacht nicht zu einer Schiedsgerichtsvereinbarung berechtigt hätte. In der Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht seine Kompetenz überschritten, weil es beim Kostenersatz auch die geleisteten Vorschüsse der Parteien auf die Belohnung der Schiedsrichter berücksichtigt habe.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. April 1988 führte die Aufhebungsklägerin erstmals ergänzend aus, auch namens der Aktiengesellschaft hätten nur zwei - ohne schriftliche Bevollmächtigung zur Vereinbarung eines Schiedsgerichtes ausgestattete - Handlungsbevollmächtigte die Vertragsurkunde unterfertigt.

Der Prozeßbevollmächtigte der Aufhebungsklägerin trat auf deren Seite dem Rechtsstreit als Nebenintervenient bei.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Aufhebungsbegehren tatt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es - in seiner mit 21. September 1989 datierten Entscheidung (Art XLI Z 5 WGN 1989) - aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 300.000 S übersteigt.

Das Prozeßgericht erster Instanz hatte die Schiedsgerichtsvereinbarung als formunwirksam gewertet. Es erachtete den Mangel der Schriftform als nicht geheilt. In der Geltendmachung der Verletzung einer mit sonstiger Unwirksamkeit des Vertrages bedrohten Formvorschrift vermochte es entgegen dem mit der Ansicht des Schiedsgerichtes übereinstimmenden Standpunkt der Aufhebungsbeklagten keinen Rechtsmißbrauch zu erkennen.

Das Berufungsgericht folgerte dagegen, daß ein in der fehlenden Schriftform gelegener Formmangel der Schiedsgerichtsvereinbarung einer nachträglichen formgerechten Genehmigung durch die vertretene Partei zugänglich sei und durch die

festgestellten - zu Protokoll genommenen - Erklärungen der anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten im schiedsgerichtlichen Verfahren eine solche Genehmigung auch erfolgt sei. In der Mitwirkung an der Bestellung des Schiedsgerichtes läge im übrigen auch eine (schlüssige) Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB. Die nach § 30 Abs 2 ZPO zulässige Berufung auf eine erteilte Vollmacht ersetze deren urkundlichen Nachweis, die schiedsgerichtliche Niederschrift über die Parteienerklärungen zur Wirksamkeit des Schiedsvertrages dessen Schriftform. Im übrigen wäre eine zufolge Mangels der gesetzlichen Schriftform etwa als unheilbar gehaltene Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung unbeachtlich, weil die Zwecke des Schriftformgebotes erreicht erschienen. Die dem Angestellten der Gesellschaft mbH erteilte "Authorization" habe den hinsichtlich der Schiedsklausel bestandenen Formmangel der Vereinbarung geheilt. Da die von den Streitteilen über ihren Werkvertrag errichtete Urkunde ohne Kenntnis des "anerkannten" und als "vorliegend" bezeichneten Textes inhaltlich gar nicht bestimmbar gewesen wäre, hätte es zur Wahrung der Formzwecke Schutz vor unbedachtem Verzicht auf das Verfahren vor den staatlichen Gerichten und leichtere und klare Beweisbarkeit der Vereinbarung nicht des in der Rechtsprechung geforderten körperlichen Anschlusses des die Schiedsgerichtsvereinbarung enthaltenden Textes an die unterschriebene Urkunde bedurft. Letztlich sei die Aufhebungsklage als ein klassischer Fall des venire contra factum proprium zu erkennen. Die Aufhebungsklägerin habe an der Bestellung des Schiedsgerichtes mitgewirkt, gegen die Feststellung des Schiedsgerichtsvorsitzenden über das Vorliegen einer schriftlichen Schiedsgerichtsvereinbarung keine Einwendungen erhoben, auch von ihrer Verfahrensstellung als Partei im schiedsgerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht und sich erst auf den Mangel der Schriftform der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen, als der Verfahrensausgang bereits absehbar gewesen wäre. Dies sei als Rechtsmißbrauch verfahrensrechtlich unbeachtlich.

Die Mitberücksichtigung der von den Parteien geleisteten Vorschüsse auf die Belohnung des Schiedsgerichtes sei keine unzulässige Überschreitung der Kompetenz des Schiedsgerichtes, weil der unterlegenen Partei nur Auslagen der anderen Partei zum Ersatz auferlegt worden seien und sich die Schiedsrichter keinen Exekutionstitel für ihre eigene Tätigkeit geschaffen hätten.

Die Aufhebungsklägerin ficht das abändernde Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag an.

Die Aufhebungsbeklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Prozeßordnung eröffnet akuten, aber auch potentiellen Widerpartnern einer bürgerlichen Rechtssache die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernahmen ihren Streit anstatt durch die staatlich organisierten Gerichte von Personen entscheiden zu lassen, die zwar nicht mit den verfassungsgesetzlichen Garantien eines Berufsrichters ausgestattet, nicht streng an die Verfahrensordnung gebunden, ihren Spruch fällen, der nur bei besonderer Abrede einer Nachprüfung im Instanzenzug unterläge, dafür aber wegen ihrer besonderen Sachkenntnis, Vertrauensstellung oder sonstigen persönlichen Eigenschaften geeigneter gehalten werden, eine treffende Lösung der Streitfragen zu finden. Die Prozeßordnung schränkt diese Möglichkeit nicht nur sachlich ein, sondern unterwirft die Vereinbarung auch der Schriftform oder einer dieser gleich geachteten Form eines Wechsels von Vertragserklärungen in Telegrammen oder Fernschreiben.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes beruht wesentlich auf einer zulässigen Vereinbarung der Parteien. Eine solche Vereinbarung ist rein verfahrensrechtlicher Natur. Ihre Zulässigkeit, ihr Zustandekommen, ihre Auslegung und Wirksamkeit sind nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. So auch die Formvorschrift. Formvorschriften sind nie Selbstzweck; gerade verfahrensgesetzliche Formverstöße sind nach den Prozeßvorschriften grundsätzlich verbesserbar.

Auf dieser Grundlage ist die Frage zu prüfen, ob eine ihrem Inhalt nach zulässige, aber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form des § 577 Abs 3 ZPO zustandegekommene Übereinkunft der Parteien verbesserbar ist. Das ist - zunächst ohne Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Kategorien der Formunwirksamkeit - nach rein verfahrensrechtlichen Grundsätzen (§§ 84, 182 ZPO, 104 JN) nicht zu verneinen.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob die grundsätzlich als zulässig anzusehende Verbesserung inhaltlich zulässiger, aber nicht in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommener Schiedsgerichtsvereinbarungen durch übereinstimmende, zu Protokoll genommene Parteienerklärungen vor dem Schiedsgericht wirksam erfolgen kann. Auch dem stehen unter Beachtung der bisher in Lehre und Rechtsprechung erkannten Zwecke der Formvorschrift, einerseits im aktuellen Streitfall eine möglichst leicht überprüfbare und inhaltlich eindeutige Grundlage für die Zuständigkeitsprüfung an der Hand zu haben und andererseits die Parteien vor einer - meist wegen einer nicht als wahrscheinlich vorgestellten Möglichkeit des Streitfalles überhaupt aber auch sonst - nicht gehörigen Abschätzung der Bedeutung eines Verzichtes auf das Verfahren vor den staatlich organisierten Gerichten mit ihrem Instanzenzug zu bewahren, keine Bedenken entgegen: Ist das Schiedsgericht gebildet und die Klage erhoben, kann nicht mehr zweifelhaft sein, welcher Streitfall durch welche Personen entschieden werden soll und auch die Bedeutung einer solchen Unterwerfung ist voll abschätzbar. Eine formelle Unterwerfungserklärung ist anders zu werten, als eine bloß formlose Streiteinlassung (vgl. JBl 1957, 623).

Die einem Rechtsanwalt ausdrücklich zur Vertretung in einem konkreten Schiedsgerichtsverfahren erteilte Prozeßvollmacht mit dem Norminhalt des § 31 Abs 1 ZPO ermächtigt auch zur Behebung eines der Schiedsvereinbarung im Sinne des § 577 Abs 3 ZPO anhaftenden Formfehlers schon deshalb, weil die Vollmacht auf das konkrete Geschäft lautet, aber auch weil § 31 ZPO als Sondervorschrift zu § 1008 ABGB gesehen werden muß.

Aus dieser letzten Erwägung wird auch eine aus § 577 Abs 3 ZPO abgeleitete Formgebundenheit der Vollmacht zum Abschluß eines Schiedsvertrages für die Verbesserung einer mit einem Formgebrechen nach § 577 Abs 3 ZPO behafteten Schiedsgerichtsvereinbarung durch einen anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten mit uneingeschränkter Vollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO verdrängt.

Gegen eine Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO vor dem Schiedsgericht bestehen keine Bedenken.

Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, auch noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß § 34 ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 577 Abs 3 ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht.

Die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Kostenentscheidung sind zu teilen.

Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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