Rechtssatz
Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.
1 Ob 158/98m | OGH | 29.09.1998 |
nur: Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer Schenkung behauptet ist dafür beweispflichtig. (T1) |
7 Ob 297/04h | OGH | 16.02.2005 |
nur: Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0060OB00003_8300000_001
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