European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00035.25B.0307.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts, mit der dieses den Antrag auf Rückführung des Minderjährigen nach dem HKÜ abgewiesen hatte, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Einen Ausspruch nach § 64 Abs 1 AußStrG traf es nicht.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[3] 1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist in diesem Fall gemäß § 64 Abs 2 AußStrG nicht zulässig (6 Ob 108/18b; 6 Ob 4/24t).
[4] 2. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen solchen Ausspruch getätigt. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach es sich bei der angefochtenen Entscheidung „in Wahrheit“ um eine abändernde Entscheidung handeln soll, verkennen, dass das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss lediglich eine Vorfrage anders beurteilte als das Erstgericht (vgl RS0044029). Eine abschließende Entscheidung über die (Un‑)Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache (siehe dazu RS0007218) wurde mit dem Beschluss des Rekursgerichts gerade nicht getroffen. Über den Rückführungsantrag wird vielmehr – nach Verfahrensergänzung – durch das Erstgericht neuerlich zu entscheiden sein.
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