OGH 6Ob4/24t

OGH6Ob4/24t17.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richterin der Außerstreitsache der Antragstellerin J* J*, Israel, vertreten durch Mag. Vlatka Adler, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner J* J*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen E* J*, geboren * 2011, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegnersgegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2023, GZ 45 R 562/23i‑137, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Oktober 2023, GZ 4 Ps 50/23a‑117, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00004.24T.0117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem gegen die Verhängung einer Beugestrafe im Zusammenhang mit der Anordnung eines Kontaktrechts gerichteten Rekurs des Antragsgegners Folge, behob diesen Teil des angefochtenen Beschlusses ersatzlos und sprach aus, dass dagegen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Hingegen hob es über Rekurs der Antragstellerinjenen Teil des Beschlusses des Erstgerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf Rückführung des Minderjährigen nach dem HKÜ abgewiesen hatte, auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Einen Ausspruch nach § 64 Abs 1 AußStrG (mit dem der Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Entscheidung für zulässig erklärt worden wäre) traf es nicht.

[3] Die Entscheidung besteht damit aus zwei Teilen, die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften hinsichtlich ihrer Bekämpfbarkeit unterliegen; nämlich einem inhaltlich abändernden Teil und einem aufhebenden Teil, also einen solchen, bei dem ein weiterer Rechtsgang folgt („echter“ Aufhebungsbeschluss).

[4] Der Antragsgegner bekämpft mit seinem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ die Rekursentscheidung, soweit damit die erstgerichtliche Abweisung des Rückführungsantrags aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[6] 1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist in diesem Fall gemäß § 64 Abs 2 AußStrG nicht zulässig (6 Ob 108/18b).

[7] 2. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen solchen Ausspruch hinsichtlich des aufhebenden und zurückverweisenden Teils seiner Entscheidung getätigt. Der Revisionsrekurs, der sich ausschließlich gegen den aufhebenden und zurückverweisenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist daher jedenfalls unzulässig.

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