Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren die Bezahlung für eine Vertretungstätigkeit in einem Verfahren der Beklagten über eine Entschädigung wegen einer Enteignung in Slowenien. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beriefen sich die Kläger auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagten wandten die internationale und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein.
Das Erstgericht erklärte sich mit der wesentlichen Begründung für unzuständig, dass eine Verbrauchersache vorliege, sodass eine Vereinbarung über den Ausschluss des Wohnsitzgerichtsstandes nicht zulässig sei. Die Gerichtsstandsbestimmungen des LGVÜ, des EuGVÜ und des EuGVVO seien nicht anwendbar.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger Folge und wies die Einreden der Beklagten der „mangelnden inländischen und örtlichen Gerichtsbarkeit" zurück. Das Rekursgericht bejahte die Anwendbarkeit der Bestimmungen des EuGVVO wegen Vorliegens eines Auslandsbezuges. Eine Verbrauchersache iSd Art 15 EuGVVO liege nicht vor. Die Gerichtsstandsvereinbarung entspreche den inhaltlichen Voraussetzungen, die nach der Judikatur des EuGH sowie nach dem anzuwendenden österreichischen Verfahrensrecht vorliegen müssten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:
Nach der von der Lehre gebilligten oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anfechtungsbeschränkung im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt dazu, dass beispielsweise die Ansicht eines Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895; 4 Ob 2296/96t; 7 Ob 2242/96y; 9 ObA 22/98w; 8 ObA 36/98x; 9 ObA 224/99b; 6 Ob 24/05f; E. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 528). An dieser Ansicht, die für alle vom Rekursgericht verneinten Prozesshindernisse gilt (für dasjenige der Unzuständigkeit: 3 Ob 205/04z), ist festzuhalten. Mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichts liegt eine bindende Vorentscheidung gemäß § 42 Abs 3 JN über die internationale Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor (SZ 70/45; SZ 73/123; 6 Ob 67/05d). Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses war demnach verfehlt. Der Revisionsrekurs ist vielmehr absolut unzulässig.
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